Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130200-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. November 2013 (EB131480-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. November 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 20. August 2013) gestützt auf einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. Dezember 2006 (Urk. 3/2), Präsidialverfügungen des Arbeitsgerichts Zürich vom 26. Februar 2007 (Urk. 3/3), eine Verfügung des Einzelrichteramtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2004 (Urk. 3/4), einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2007 (Urk. 3/5) sowie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2011 (Urk. 3/6; alle in Rechtskraft erwachsen) für ausstehende Gerichtsgebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'800.– (Urk. 13 S. 2 E. 2.1 und S. 4 Dispositivziffer 3). Gleichentags verfügte die Vorinstanz, dass auf die Widerklage des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) nicht eingetreten und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde (Urk. 13 S. 4 Dispositivziffern 1 und 2). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 28. November 2013 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 12). 3. a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, dass man ihm einen Stempel geben solle, damit er mittun und seine Widerklage über Fr. 3,45 Mio. legalisieren könne. Alternativ könne man ihm auch mitteilen, wo er die Widerklage einzureichen habe. Man solle zur Kenntnis nehmen, dass ihm keine Mittel zur Begleichung der bestrittenen Forderung und anderer Kosten zur Verfügung stehen würden – auch wenn er wollen würde! Die Widerklage werde er nötigenfalls mit der entsprechenden Geschichte und mit Dokumenten untermauert wieder einreichen. Selbstverständlich erwarte er eine kostenfreie Bearbeitung (Urk. 12). b) Schon die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 13 S. 4 Dispositivziffer 7) darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift Anträge zu
- 3 stellen und zu begründen sind. Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält jedoch keine sich auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheides beziehenden Anträge und ebenso wenig eine genügende Begründung (vgl. Urk. 12). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. c) Der Gesuchsgegner ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr prüfen darf, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht. Die Vorinstanz war daher gar nicht befugt zu prüfen, ob der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. Dezember 2006 (Urk. 3/2), die Präsidialverfügungen des Arbeitsgerichts Zürich vom 26. Februar 2007 (Urk. 3/3), die Verfügung des Einzelrichteramtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2004 (Urk. 3/4), der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2007 (Urk. 3/5) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2011 (Urk. 3/6) in Bezug auf die Gerichtsgebühren korrekt waren oder nicht. Diese Prüfung hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen jene Entscheide vorgenommen werden können, jedoch nicht mehr im Rahmen der Rechtsöffnung. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 4 b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'800.–.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 9. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...