Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130198-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 5. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt des Kantons Bern, Steuerverwaltung Stadt Bern
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Oktober 2013 (EB130509-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 3. Oktober 2013 ging bei der Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 14. August 2013) für Fr. 11'916.20 (Kantons- und Gemeindesteuern 2011) nebst 3% Zins seit 10. August 2013, für Fr. 125.15 Verzugszins, Fr. 60.– Mahngebühr und Fr. 300.– Bussen und Gebühren, abzüglich Fr. 1'020.– (Zahlung nach Betreibung vom 27. September 2013) ein (Urk. 7/1; Urk. 7/2/1-10). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 eine Frist von 14 Tagen an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 7/3). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Schreiben vom 9. November 2013 (Datum Poststempel 11. November 2013) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 1). 2. Mit Schreiben vom 13. November 2013 wurde der Beklagten die Gelegenheit eingeräumt (Datum Fristablauf 25. November 2013), auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da sie durch die von ihr angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 nicht beschwert sei (Urk. 5). Dieses Schreiben holte die Beklagte jedoch nicht ab (Urk. 6). Dennoch gilt die Sendung als zugestellt, greift doch vorliegend die in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO statuierte Zustellungsfiktion. Da sich die Beklagte demgemäss innert Frist nicht vernehmen liess, ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 3.1 Mit Schreiben vom 27. November 2013 (Datum Poststempel 28. November 2013) teilte die Beklagte unter Beilage eines Schreibens an die Klägerin vom 27. November 2013 mit, dass sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ zurückgezogen habe und mit der Ratenzahlung fortfahren werde (Urk. 8; Urk. 9/1-2).
- 3 - 3.2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Der Wegfall der Wirkungen des Rechtsvorschlags erfolgt zum einen durch ein Urteil im Rahmen eines ordentlichen Prozesses oder durch ein provisorisches resp. definitives Rechtsöffnungsurteil. Zum anderen fällt die Wirkung auch dahin, wenn der Betriebene den Rechtsvorschlag nachträglich zurückzieht. Dies kann er jederzeit tun, verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 78 N 5). 3.2.2 Die Beklagte hat den Rückzug des Rechtsvorschlags gegenüber der Klägerin schriftlich kundgetan und diese gleichzeitig ermächtigt, die Rückzugserklärung an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten (Urk. 9/2). Damit sind die vorgenannten Voraussetzungen betreffend Rückzug des Rechtsvorschlages vorliegend erfüllt. Entsprechend fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin und das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsöffnungsverfahren wird gegenstandlos (BSK ZPO-Steck, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 242 N 8). Entsprechend aber ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Mutmasslich wäre auf die vorliegende Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen, wurde die Beklagte in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013 doch zu nichts verpflichtet, weshalb sie auch nicht beschwert gewesen ist. Entsprechend sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.2 Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1; Urk. 3-4/1-4; Urk. 8 und Urk. 9/1-2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'896.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Beschluss vom 5. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1; Urk. 3-4/1-4; Urk. 8 und Urk. 9/1-2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...