Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130192-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. September 2013 (EB130239-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Nachdem das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) am 5. August 2013 bei der Vorinstanz eingegangen war (Urk. 1-3/1-4), ordnete diese mit Verfügung vom 19. August 2013 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) unter Androhung der Säumnisfolgen eine Frist von 7 Tagen an, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 4). Diese Verfügung nahm der Beklagte am 27. August 2013 persönlich entgegen (Urk. 5). Innert dieser Frist ging seitens des Beklagten keine Stellungnahme ein. 1.2 In der Folge entschied die Vorinstanz androhungsgemäss gestützt auf die Akten und erteilte der Klägerin mit Urteil vom 10. September 2013 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. April 2013) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der Klägerin vom 23. November 2012 für ausstehende Beiträge betreffend das Jahr 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'044.20 nebst 5 % Zins seit 24. November 2012, für Fr. 91.70 Verzugszins vom 1. Januar 2012 bis 23. November 2012, für Fr. 20.– Mahngebühr und für Fr. 87.– Betreibungskosten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 19 S. 5). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 6; Urk. 13; Urk. 14). 1.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. November 2013 (Datum Poststempel 11. November 2013, eingegangen am 12. November 2013) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 18 S. 1 f.). 2. Der Beklagte bringt beschwerdeweise vor, dass ihm die Verfügung der Klägerin vom 23. November 2012 nie zugestellt worden sei. Entsprechend sei es ihm nicht möglich gewesen, gegen den Entscheid der Klägerin rechtlich vorzugehen. Damit sei ihm das rechtliche Gehör und eine Einsprachemöglichkeit verwehrt worden. Nachdem ihm diese Möglichkeit aber verwehrt worden sei,
- 3 bleibe ihm nichts anderes, als mit vorliegender Beschwerde gegen den Entscheid der Klägerin vom 23. November 2012 Einsprache zu erheben, nachdem die berechnete Höhe und damit die Forderung zu hoch sei. Die persönlichen Beträge seien nämlich ohne Grund und damit willkürlich auf Fr. 2'415.– festgesetzt worden. So seien persönliche Beiträge nur dann aufzurechnen, wenn die Kosten für … etc. als Kosten in der Erfolgsrechnung in Abzug gebracht worden seien. Dies sei aber nicht der Fall, nachdem vom Umsatz keine Eigenlohnkosten und damit auch keine Kosten für die … etc. in Abzug gebracht worden seien. Nicht verständlich sei sodann, dass die Klägerin dies plötzlich tue, nachdem sie einige Jahre zuvor diese persönlichen Beträge stets mit Fr. 0.– beziffert habe und es auch in Bezug auf die Erfolgsrechnung keine Änderung gegeben habe. Entsprechend aber sei die definitive Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt worden (Urk. 18 S. 1 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Der Beklagte hat sich vor Vorinstanz nicht zum Rechtsöffnungsgesuch geäussert. Indes rügt er zu Recht nicht, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2013, mit welcher ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt worden ist, nicht erhalten zu haben, nachdem er diese am 27. August 2013
- 4 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 4; Urk. 5). Indem sich der Beklagte vor Vorinstanz nicht vernehmen liess, ist er säumig. Entsprechend sind die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beilagen (Urk. 21/3-5) und neu vorgebrachten Einwendungen, wonach er die Verfügung der Klägerin vom 23. November 2012 nicht erhalten habe und die darin berechnete Beitragshöhe falsch sei, mit Blick auf das unter Ziffer 3.1 hiervor Ausgeführte unzulässig und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin die veranlagten Beiträge mit Schreiben vom 18. Februar 2013 an den Beklagten gemahnt hat (Urk. 3/3). Dieser macht nicht geltend, diese Mahnung nicht erhalten zu haben. Er wäre daher nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich gegen die Mahnung zur Wehr zu setzen und nicht zuzuwarten, bis er betrieben wird (BGer 5A_359/2013, E. 4.1). Dies gilt umso mehr, als der Beklagte schon in früheren Jahren …- und …-Beiträge zu bezahlen hatte (Urk. 21/3-5). Wie und wann er in den Besitz der Kopie der Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 21/2) gekommen ist, legt er nicht dar. Sie ist offensichtlich nicht identisch mit der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie (Urk. 3/1). Der Beklagte macht nicht geltend, nach Erhalt der Kopie bei der Klägerin die ausgebliebene Zustellung gerügt zu haben. Er ist daher mit diesem Einwand nicht zu hören. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 sowie je eines Doppels der Urk. 20 und Urk. 21/2-5, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'044.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 26. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Urteil vom 26. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 sowie je eines Doppels der Urk. 20 und Urk. 21/2-5, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...