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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2013 RT130180

11. November 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·604 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130180-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 11. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ [Versicherung], Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG [Versicherung],

betreffend Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Oktober 2013 (EB130222-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 bewilligte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wald- Fischenthal ZH (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2013) nicht. Ausserdem wurde die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.– festgesetzt und diese Kosten dem Gesuchsteller auferlegt. Der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 7) Beschwerde (Urk. 8). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 9 S. 3). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift (Urk. 8) des Gesuchstellers klar nicht zu genügen. Weder enthält sie ein auf den erstinstanzlichen Entscheid bezogenes Rechtsbegehren noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinander. Lediglich der Überschrift "Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen" lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 2-4, Urk. 9) richtet. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 3 -

4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz

Beschluss vom 11. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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