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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2013 RT130173

18. Dezember 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,116 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 18. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2013 (EB130244-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte vor Vorinstanz gestützt auf einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013 (Urk. 4/1) ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'777.70 nebst Zins (Urk. 1). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) nahm mit Eingabe vom 6. September 2013 zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung (Urk. 9 und 10/1-3). Daraufhin wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 23. September 2013 ab (Urk. 16). Hiergegen hat der Kläger unterm 4. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 15). Die Beschwerdeantwort der Beklagten datiert vom 9. Dezember 2013 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24 und 25). 2. Der Kläger rügt in erster Linie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die beklagtische Stellungnahme vom 6. September 2013 - bis heute - von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis gebracht worden sei (Urk. 15 S. 4 f.). In materieller Hinsicht kritisiert der Kläger die vorinstanzliche Ansicht, dass aus der rubrizierten Parteibezeichnung im Rechtsöffnungstitel die verpflichtete Person nicht eindeutig hervorgehe und deshalb die Passivlegitimation der beklagten Partei nicht abschliessend beurteilt werden könne. Der Kläger hält dafür, dass aus dem Rechtsöffnungstitel klar ersichtlich sei, dass die Beklagte zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei (Urk. 15 S. 5 ff.). 3. Die Vorinstanz hat es versäumt, dem Kläger die beklagtische Stellungnahme vom 6. September 2013 vor der Urteilseröffnung zuzustellen. Selbst mit dem Endentscheid hat der Kläger keine Kenntnis der beklagtischen Ausführungen erhalten. Vor dem Hintergrund, dass in der Folge gestützt auf diese beklagtische Stellungnahme und die damit eingereichten Unterlagen

- 3 ein Entscheid zu Ungunsten des Klägers gefällt wurde, ohne dem Kläger vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leu-enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., Basel 2013, N 26 zu Art. 53). Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], a.a.O., N 27 zu Art. 53). Da die Verletzung vorliegend gravierend ist (der Kläger hat die beklagtische Stellungnahme bis heute nicht erhalten) und die Beschwerdeinstanz in Tatfragen nicht über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO, N 4 zu Art. 326 ZPO), ist eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Auf die materiellen Rügen des Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle aber festgehalten werden, dass aufgrund des jetzigen Aktenstandes kaum Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Anfechtung des abschlägigen Rechtsöffnungsentscheides der Vorinstanz vorliegen. In der Tat lässt sich aus dem Rechtsöffnungstitel nicht eindeutig bestimmen, wer in Dispositiv- Ziffer 3 des obergerichtlichen Entscheides als "Beschwerdegegner 5" zur Bezahlung der Parteientschädigung verpflichtet wurde. Als Beschwerdegegner 5 werden im Rubrum die "Organe der C._____ AG" geführt. Wer mit dieser rubrizierten Parteibezeichnung gemeint ist (aktuelle

- 4 - Verwaltungsrätin, ehemalige Verwaltungsrätin, Generalversammlung, faktische Organe), ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht schlüssig aus den Erwägungen. Bestehen aber Zweifel über die Identität des Betriebenen mit dem Verpflichteten, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 180). 5. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen; d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'777.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi versandt am: js

Beschluss vom 18. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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