Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130168-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 15. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Zürich, Alimentenstelle des Sozialdepartementes
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Juli 2013 (EB130270-C)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 20. September 2013 (Datum Poststempel 25. September 2013, eingegangen am 30. September 2013, Urk. 20), in der Erwägung, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 16. Juli 2013 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. März 2013) gestützt auf das mit Rechtskraftbescheinigung versehene Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 31. Mai 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 640.– nebst Zins zu 5% seit 21. März 2013 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 2 bis 4 des Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 90.– erteilte (Urk. 18 = Urk. 21 S. 8), dass dieses Urteil zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beschwerdeführers in begründeter Form erging (Urk. 14; Urk. 16; Urk. 18), dass das begründete Urteil dem Beschwerdeführer am 12. September 2013 zugestellt worden ist (Urk. 19), dass dementsprechend die Beschwerdefrist am 23. September 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass der Beschwerdeführer die gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. Juli 2013 gerichtete Beschwerde erst am 25. September 2013 der Schweizerischen Post übergab (Urk. 20: Poststempel 25. September 2013), dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
- 3 dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen ist, dass diese Kosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 640.–.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Beschluss vom 15. Oktober 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...