Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130164-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. November 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 26. August 2013 (EB130178-D)
- 2 - Erwägungen: Mit Urteil vom 26. August 2013 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19 S. 11 f.): " 1. Der Klägerin wird in den Betreibungen - Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012, - Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. September 2012) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2012, - Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2013) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2012 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012, - Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. März 2013) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2013 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.–
- 3 verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 300.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): " 1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der entscheid des Rechtsöffnungsrichters vom 26 August 2013, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang."
Mit Schreiben vom 1. November 2013, beim Obergericht eingegangen am 4. November 2013, zog der Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 22). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18 und Urk. 21/2-4 sowie einer Kopie der Urk. 22, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 BGG. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Beschluss vom 18. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18 und Urk. 21/2-4 sowie einer Kopie der Urk. 22, je gegen Empfangsschein. 6. Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ric...