Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130156-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. August 2013 (EB130208-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit (unbegründeter) Verfügung vom 23. August 2013 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 12. März 2013) als gegenstandslos geworden ab; die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 12 = Urk. 19). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 16. September 2013 Beschwerde erhoben (Urk. 18). c) Am 23. September 2013 hat sie die vorinstanzliche Verfügung vom 17. September 2013 nachgereicht (Urk. 23), welche sich allerdings bereits in den beigezogenen vorinstanzlichen Akten befand (Urk. 17). d) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Verfügung vom 23. August 2013 erging in unbegründeter Form (was zulässig ist; Art. 239 ZPO) und wurde der Gesuchstellerin am 28. August 2013 zugestellt (Urk. 13/2). Der Gesuchstellerin lief damit eine Frist von zehn Tagen, um eine Begründung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Da das Ende dieser Frist auf einen Samstag fiel (7. September 2013), endete die Frist am Montag, 9. September 2013 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Ob nicht eines der Schreiben der Gesuchstellerin an die Vorinstanz vom 28. August bzw. 9. September 2013 als (rechtzeitig gestelltes) Begehren um Begründung anzusehen wäre, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen, denn dies hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2013 verneint (Urk. 17) und jene Verfügung ist (bisher) nicht angefochten. Aktuell liegt jedenfalls die Verfügung vom 23. August 2013 nur in unbegründeter Form vor. Gegen einen unbegründeten Entscheid kann jedoch kein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.
- 3 b) Die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 16. September 2013 ist auch nicht als Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten, weil sie offensichtlich nach Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Begehrens eingereicht wurde. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin schon mangels eines Antrags und infolge Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsgegner erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 145 ZPO).
Zürich, 25. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss vom 25. September 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...