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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2013 RT130143

10. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,844 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130143-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. September 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. Juli 2013 (EB130250-C)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Juli 2013 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____

- 2 - (Zahlungsbefehl vom 22. November 2012) – gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2012 für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Beklagte am 19. August 2013 fristgerecht (Urk. 8) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 2 f.): "1.- Es sei das Urteil des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2013 (EB130250-C/U) vollumfänglich aufzuheben. Es sei die im Streit liegende Rechtsöffnungssache zur Neubeurteilung in einem gesetzes- und völkerrechtskonformen Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] (SR 0.101) und Art. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR] (SR 0.103.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO vollumfänglich zu gewähren, die im Streit liegende Angelegenheit in billiger Weise zu beurteilen und wie beantragt eine mündliche und öffentliche Verhandlung nach Art. 54 ZPO durchzuführen sowie das Urteil öffentlich zu eröffnen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer wegen Bedürftigkeit und Rechtsunkundigkeit sowie infolge der schon aus gesundheitlichen Gründen angezeigten Notwendigkeit der Vertretung seiner Sache für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff ZPO zu bewilligen. 2.- In dem Falle, dass das Obergericht des Kantons Zürich wider allen Erwartungen in der Sache selbst entscheidet, sei der Entscheid des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wegen Nichtigkeit abzuweisen. In diesem Falle sei festzustellen, dass die Betreibung der Beschwerdegegnerin krass rechtsmissbräuchlich im Sinne Art. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB] (SR 210) ist und in unentschuldbarer Weise gegen das Vertrauensgebot nach Art. 5 Abs. 2 und 3 Schweizerische Bundesverfassung [BV] (SR 101) verstösst, Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit), Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 BV i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR verletzt und im Ergebnis auch Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und Art. 7 BV zuwiderläuft, demnach nichtig im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis und der Lehre ist, so dass sie keinerlei Verpflichtungen entfaltet. Es sei überdies festzustellen, dass die wider besseres Wissens und entgegen Treu und Glauben eingeleitete Zwangsvollstreckung ein (haftungsbegründeter) Verstoss gegen Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] darstellt.

- 3 - Ausserdem sei festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wider Treu und Glauben das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verweigerte und ihm in krass pflichtwidriger und menschenunwürdiger Weise die ihm gesetzlich und verfassungs- und völkerrechtlich garantierten Verfassungsrechte vorenthielt. Es sei schliesslich festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff ZPO, d.h. die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO und die unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, verweigert hat, und dass diese Verweigerung auch einer Verletzung der verfassungsmässiger Garantie nach Art. 29 Abs. 3 BV gleichkommt und damit das aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR fliessende Waffengleichheitsgebot verletzt ist. 3.- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte hat für den Fall eines Entscheides in der Sache verschiedene prozessuale Anträge gestellt (Urk. 10 S. 3-5). Auch wenn kein Entscheid in der Sache erfolgt, ist darauf kurz einzugehen, weil aus den Vorbringen des Beklagten zu schliessen ist, dass die prozessualen Anträge gestellt werden, wenn ihm in seinem Hauptantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz nicht gefolgt werde. b) Der Beklagte verlangt den Beizug der Akten der Vorinstanz, der vollständigen Akten der Klägerin und die Gewährung des Akteneinsichtsrechts (Urk. 10 S. 3 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden, wie erwähnt, beigezogen. Der Beizug weiterer Akten erscheint entbehrlich. Dem Beklagten kommt als Partei des Beschwerdeverfahrens uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu, weshalb ihm dieses nicht speziell gewährt zu werden braucht. Die relevanten vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens sind ihm ohnehin bekannt; weitere Akten wurden nicht beigezogen. c) Der Beklagte verlangt, es sei ihm das Recht zur Einreichung weiterer Akten einzuräumen (Urk. 10 S. 4). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1

- 4 - ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Einreichung weiterer Unterlagen ist dem Beklagten daher zu versagen. d) Der Beklagte verlangt die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift (Urk. 10 S. 4). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine nachträgliche Ergänzung oder Verbesserung kommt nicht in Betracht. e) Der Beklagte verlangt die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung (Urk. 10 S. 4). Die Beschwerdeinstanz kann aufgrund der Akten, d.h. ohne mündliche Verhandlung, entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung ist eine Verhandlung denn auch sinnlos, sind doch neue Behauptungen und Beweismittel ebenso unzulässig wie eine Ergänzung der Beschwerde (oben Erw. 2.c und d). f) Der Beklagte verlangt die vorgängige Bekanntgabe der mitwirkenden Gerichtspersonen zwecks Einreichung eventueller Ausstandsbegehren (Urk. 10 S. 4 f.). Ein Anspruch auf eine solche vorgängige Bekanntgabe besteht nicht. Die an den Zivilkammern mitwirkenden Gerichtspersonen sind im Staatskalender publiziert (Staatskalender des Kantons Zürich 2013/2014, S. 341). Sofern der Beklagte Vorbehalte gegen bestimmte Mitglieder des Obergerichts oder der juristischen Kanzlei hat, wäre es ihm daher möglich gewesen, diese mit der Beschwerde konkret vorzutragen. g) Der Beklagte verlangt, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 10 S. 5). Mit dem vorliegenden Endentscheid wird dieses Begehren

- 5 gegenstandslos. Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen wäre die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ohnehin nicht in Betracht gekommen. 3. a) Hinsichtlich der Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihr Begehren auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2012, mit welchem die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- dem Beklagten auferlegt wurden. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei damit ausgewiesen. Gegen das Urteil des Bundesgerichts gebe es kein ordentliches Rechtsmittel; dieses sei damit rechtskräftig. Die vom Beklagten behauptete, aber nicht belegte Beschwerde an den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könnte lediglich als ausserordentliches Rechtsmittel angesehen werden und hätte keine aufschiebende Wirkung. Das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2012 stelle damit einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 11 S. 3ff.). b) Der Beklagte führt in seiner Beschwerde (u.a.) aus, er sei zur Zeit nicht in der Lage, die in Betreibung gesetzte Summe zu bezahlen, da er nicht über die finanziellen Mittel dazu verfüge. Andernfalls hätte er die Forderung, deren Berechtigung "selbstverständlich nicht bestritten werden kann", anstandslos beglichen (Urk. 10 S. 5). c) Damit unterliegt keinem Zweifel, dass der Beklagte einzig zur Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert. Dies ist nicht als schützenswertes Interesse anzusehen. Auf die Beschwerde ist demgemäss ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO). d) Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob und inwieweit ein Schuldner zur Zahlung einer Schuld imstande ist, im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 10 S. 5 ff.). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auch bei einem Rückzug (vgl. Urk. 1 S. 6 Antrag 3) nicht merklich tiefer ausgefallen wären, weshalb über das Armenrechtsgesuch schon aus diesem Grund kein Zwischenentscheid zu fällen war (vgl. Urk. 10 S. 6). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die prozessualen Anträge des Beklagten werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 10. September 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die prozessualen Anträge des Beklagten werden abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. 2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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