Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130139-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. August 2013
in Sachen
1. Kanton Aargau, 2. Einwohnergemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde A._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Juli 2013 (EB130765-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellten vor Erstinstanz das Begehren (RT130138-O Urk. 4 S. 1), es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 23. November 2012) für Fr. 1'158.60 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2012, Fr. 1'107.30 Verzugszins bis 20. November 2012 und Fr. 73.00 Betreibungskosten Zahlungsbefehl, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner). Mit Urteil vom 15. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … mangels eines authentischen Rechtsöffnungstitels ab (Urk. 2 S. 3). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 13. August 2013 erhoben die Gesuchsteller Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1): " 1. Das Urteil vom 15. Juli 2013 des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung laut Art. 80 SchKG sei zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Die Vorinstanz führte zum Rechtsöffnungstitel der Gesuchsteller aus, dass diese ihren Anspruch auf eine Abschrift der Steuerveranlagung 2008 (unter Hinweis auf RT130138-O Urk. 6/2) sowie auf eine Abschrift der entsprechenden definitiven Rechnung vom 23. Juni 2010 stützen würden (unter Hinweis auf RT130138-O Urk. 6/4). Die definitive Rechnung stelle in Verbindung mit der Veranlagung grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Zu prüfen bleibe, ob die eingereichten Abschriften inhaltlich den Originalen entsprechen. Die Abschrift der Steuerveranlagung datiere vom 23. Mai 2013. Das effektive Veranlagungsdatum lasse sich dem Dokument nicht
- 3 entnehmen. In der definitiven Rechnung vom 23. Juni 2010 (Abschrift vom 23. Mai 2013) werde die Steuerschuld des Gesuchsgegners auf total Fr. 6'745.– beziffert, bestehend aus Fr. 5'637.70 Steuern, zuzüglich Fr. 1'107.30 aufgelaufene Zinsen. Aus dem Rechtsöffnungsgesuch (unter Hinweis auf RT130138-O Urk. 4) sowie mehreren Gesuchsbeilagen (Zahlungsbefehl [RT130138-O Urk. 6/1], Kontoauszug 2008 [RT130138-O Urk. 6/5], Verzugszinsberechnung [RT130138-O Urk. 6/6]) gehe allerdings hervor, dass in der definitiven Rechnung der Verzugszins offenbar nicht nur bis zum 23. Juni 2010, sondern bis zum 20. Dezember 2012 aufgerechnet sei. Dies lasse darauf schliessen, dass die eingereichte Steuerrechnung nachträglich verändert worden sei, mithin inhaltlich nicht dem Original vom 23. Juni 2010 entspreche. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Vorliegen eines authentischen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 2.2). b) Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie würden bestätigen, dass der Ausdruck "Details zur Steuererklärung 2008" mit dem 23. Mai 2013 datiert sei. Aus systemtechnischen Gründen erfolge dieser Ausdruck immer und im ganzen Kanton Aargau mit dem Druckdatum. Es entspreche nicht dem Veranlagungsdatum. Das Veranlagungsdatum sei im Rechtsöffnungsbegehren abgedruckt. Zudem sei das Rechtsöffnungsbegehren mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen worden. Als weiterer Veranlagungsbeweis sei dem Rechtsöffnungsbegehren eine Rechtskraftbescheinigung des Regionalen Steueramtes A._____ … beigelegen. Dieses Dokument bescheinige ergänzend das Eröffnungsdatum der definitiven Steuerveranlagung. Es sei dreifach bestätigt und nachgewiesen, dass es sich beim beigelegten Ausdruck der Details zur Steuererklärung 2008 und der beigelegten Abschrift der definitiven Rechnung in Bezug auf die Steuerbeträge inhaltlich um den Originalbeleg handle. Gemäss gängiger kantonaler Praxis erfolge die Berechnung allfälliger Verzugszinsen in der Regel nach vollständiger Bezahlung des gesamten definitiven Steuerbetrages. Von dieser Praxis werde bei einer Betreibung im ganzen Kanton Aargau abgewichen. In diesem Fall werde der Verzugszins bis zum effektiven Betreibungsdatum berechnet und der Forderung aufgerechnet. Die Berechnung des Verzugszinses sei mit der Auslösung des Betreibungsbegehrens erfolgt. Das Be-
- 4 treibungsbegehren sei am 20. November 2012 mittels Auftrag an das zuständige Betreibungsamt ausgelöst worden. Folgerichtig habe das System den bis dahin fälligen Verzugszins berechnet. Die genaue Detailberechnung sei dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt worden. Daraus sei deutlich ersichtlich, dass der Verzugszins bis zum 20. November 2012 berechnet worden sei und nicht wie von der Vorinstanz dargelegt bis zum 20. Dezember 2012. Die Abweisung ihres Gesuches sei aus einer Darlegung von nicht korrekten Tatsachen erfolgt. Als Unterstützung ihrer Unterlagen hätten sie der Beschwerdeschrift in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Steueramt die damals erstellte Rechnung als Kopie beigelegt. Dieses Dokument zeige die Steuerrechnung ohne Verzugszinsen. Gleichzeitig würden sie anbringen, dass es sich dabei um die exakt gleichen Steuerbeträge handle, welche auch in der von ihnen beigelegten Abschrift der definitiven Rechnung ersichtlich seien und somit im Rechtsöffnungsbegehren ausgewiesen worden seien. Sie hätten vorstehend die Rechtskraft der Veranlagungsverfügung dargelegt. Die Veranlagungsverfügung stelle laut Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG eindeutig und ohne Vorbehalt einen Titel dar, der die definitive Rechtsöffnung erwirke. Die von der Vorinstanz angefügten Begründungen seien nicht haltbar, grenzten an überspitzten Formalismus und seien nicht zu schützen (Urk. 1 S. 2 f.). c) Die Gesuchsteller räumen in ihrer Beschwerde ein, dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Abschriften der Steuerveranlagung 2008 und der entsprechenden definitiven Rechnung vom 23. Juni 2010 nicht dem Original entsprechen würden. Damit konnten sie gemäss der Praxis der Vorinstanz keine Urkunden für die definitive Rechtsöffnung bilden. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung ist zu schützen, denn gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass wegen der unterschiedlichen Beträge für aufgelaufene Zinsen, für welche ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt werden soll, wenn überhaupt, dann nur originalgetreue Kopien bzw. Nachdrucke als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen. Durch die Einreichung eines originalgetreuen Nachdrucks der definitiven Rechnung vom 23. Juni 2010 im Beschwerdeverfahren (Urk. 4/8; dazu sogleich Erw. d) haben die Gesuchsteller sodann auch dokumentiert, dass es von ihrem Datenverarbeitungssystem her keineswegs unmöglich ist, solche anzufertigen.
- 5 d) Die Gesuchsteller reichen im Beschwerdeverfahren einen originalgetreuen Nachdruck (Kopie) der Steuerrechnung 2008 vom 23. Juni 2010 ein (Urk. 4/8). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Der (erst) im Beschwerdeverfahren eingereichte Nachdruck der Steuerrechnung 2008 kann damit für die Rechtsöffnung nicht berücksichtigt werden. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- 6 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'158.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Urteil vom 27. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...