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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2013 RT130133

7. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·971 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130133-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 7. August 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Obergericht des Kantons Aargau, Obergerichtskasse

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juli 2013 (EB130181-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. April 2013) definitive Rechtsöffnung für Fr. 636.– nebst Zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten. Weiter wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt und dieser ausserdem zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet. 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. August 2013 Beschwerde und verlangte Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Abänderung der Kostenregelung, Ansetzung einer Frist an den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie einer Frist an den Beklagten zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren. Ausserdem stellte der Beklagte das prozessuale Begehren, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbindung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möchte, bei derjenigen Instanz, welche das unbegründete Urteil erlassen hat (vorliegend also die Vorinstanz) eine Begründung zu verlangen. Die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels läuft den Parteien dann ab Zustellung des begründeten Entscheids. Der angefochtene Entscheid enthält eine entsprechende Belehrung (Urk. 2 S. 2). Laut telefonischer Auskunft der Vorinstanz (vgl. Urk. 3) wurde im erstinstanzlichen Verfahren bislang durch keine der Parteien eine Begründung verlangt. Der Beschwerde des Beklagten lässt sich nicht

- 3 entnehmen, dass er eigentlich eine Begründung verlangen wollte, weshalb eine Weiterleitung derselben an die Vorinstanz unterbleiben kann. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2. Der Beklagte schliesst seine Beschwerde wie folgt ab: "Schweizer Richter sind dumm und böswillig. Sie gehören zum Abschaum der Menschheit." (Urk. 1 S. 2). Gemäss Art. 132 ZPO sind unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückzuweisen. Eine Eingabe ist dann ungebührlich, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts missachtet oder wenn sie die Gegenpartei persönlich verunglimpft (Hauser/Schweri, GVG/ZH, § 131 N 9). Sachliche Kritik ist jedoch angesichts der Meinungsäusserungsfreiheit zuzulassen (BGE 106 Ia 100, E. 8.b). Die Grenze zu "ungebührlichen" Ausführungen ist dort überschritten, wo eine Ausdrucksweise auch unter Berücksichtigung der Umstände des Prozesses deutlich über das hinausgeht, was noch der konsequenten Verfolgung des eigenen Standpunktes dienen kann. Die oben angeführte Textstelle hat mit vernünftigem Argumentieren und Behaupten nichts mehr zu tun, sondern dient der blossen Verunglimpfung des Gerichts. Eine Rückweisung der Beschwerde an den Beklagten ist jedoch vorliegendenfalls nicht zweckmässig, da darauf ohnehin nicht einzutreten ist. Der Beklagte wird jedoch darauf hingewiesen, dass die entscheidende Kammer Rechtsschriften dieser Art in Zukunft nicht mehr folgenlos akzeptieren wird. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

- 4 - 2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 671.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: mc

Beschluss vom 7. August 2013 Erwägungen: 2.1. Da auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2.2. Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. 3.1. Gegen das vorliegend angefochtene unbegründete Urteil vom 5. Juli 2013 (Urk. 2) steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Gemäss Art. 219 in Verbindung mit Art. 239 ZPO hat eine Partei, welche gegen ein unbegründetes Urteil Beschwerde erheben möc... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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