Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2013 RT130114

18. Juli 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,237 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130114-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Juni 2013 (EB130188-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2012 hatte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) vor Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. März 2013) einerseits gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2012 betreffend Anordnung Untersuchungshaft, bei welchem dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) die Gerichtsgebühren von Fr. 800.– auferlegt worden waren (Urk. 4/1 Ziffer 2 Dispositiv), und andererseits gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2012 betreffend Eheschutz, bei welchem dem Beklagten die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt worden war (Urk. Ziffer 6 Dispositiv), Rechtsöffnung für Fr. 3'800.– nebst Betreibungskosten verlangt (Urk. 1). Mit Urteil vom 17. Juni 2013 (Urk. 14) erteilte die Vorinstanz dem Kläger definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'800.– und wies das Begehren im Mehrbetrag (Betreibungskosten) ab. All dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte am 7. Juli 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 12/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): " 1. Es sei das Urteil vom 17. Juni 2013 des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht im s.V. im Verfahren, Geschäfts Nr.: EB130188- D/U/B-7/ak vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu weisen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung und deren Vertretung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kanton Zürich." Ausserdem stellte der Beklagten mit Eingabe desselben Datums ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 16/2). 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. Aus demselben Grund kann offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeschrift ein zureichender Antrag in der Sache ent-

- 3 nehmen lässt, wie dies insbesondere in betreibungsrechtlichen Summarsachen zu verlangen ist (vgl. Beschluss vom 14.11.2012 in Geschäfts-Nr. RT120148). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 2.2. Mit dem heutigen Endentscheid wird der - ohnehin unbegründete - prozessuale Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos und ist dementsprechend abzuschreiben. 3.1. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die von ihm vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die "Tilgung durch Verrechnung" unrichtig festgestellt und demzufolge unrichtig angewendet. Er bringt erneut vor, durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte rechtskräftige Kontosperre, welche teilweise auch die Verfahrenskosten beinhalte (vgl. Urk. 8), sei seine vorliegend in Betreibung gesetzte Schuld beglichen (Urk. 13 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der Beklagte habe in seinen Vorbringen nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden, oder dass die Forderung verjährt sei. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwendungen vermöchten die definitive Rechtsöffnung nicht zu verhindern. Ausserdem weist sie den Beklagten darauf hin, dass er gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. Juli 2012 betreffend Edition von Bankunterlagen und Kontosperre hätte Beschwerde einreichen müssen (Urk. 14). 3.3. Die Vorinstanz führt aus, dass die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Kontosperre die Tilgung der vorliegend in Betreibung gesetzten Schuld nicht belegt. Zwar wird diese Feststellung mit Blick auf die vom Beklagten vorgebrachten Argumente nur unzureichend begründet. Sie erweist sich jedoch als zutreffend.

- 4 - Zum Einen ist völlig unklar, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Betrag, Gelder gesperrt werden konnten. Der Beklagte behauptet zwar, der gesperrte Betrag übersteige ein Vielfaches von Fr. 3'800.–, substantiiert oder belegt dies jedoch nicht genauer. Indes könnte auch bei Feststehen eines - für die heute zur Diskussion stehende Forderung - ausreichenden Betrags keine Tilgung angenommen werden, da es sich hier lediglich um eine Beschlagnahmung, d.h. um ein "Einfrieren" gewisser Vermögenswerte für die Dauer des Verfahrens, handelt und noch nicht rechtskräftig darüber entschieden wurde, ob dieses Geld definitiv eingezogen oder dem Beklagten - beispielsweise im Falle eines Überschusses oder eines Freispruchs im Strafverfahren - wieder herausgegeben wird. Somit sind die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen noch nicht beglichen bzw. "kassiert" (Urk. 13 S. 2), weshalb diese Rüge des Beklagten schon aus diesem Grund nicht verfängt. Zum Anderen ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Kontosperre lediglich mit Blick auf das offenbar gegen den Beklagten laufende Strafverfahren vorgenommen wurde, weshalb die Verfahrenskosten, welchem dem Beklagten im Eheschutzentscheid auferlegt worden sind, davon ohnehin nicht tangiert werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.1. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die Beschwerde des Beklagten aussichtslos ist, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen ist. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 5 - 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js

Urteil vom 18. Juli 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT130114 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2013 RT130114 — Swissrulings