Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2013 RT130110

23. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,133 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130110-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. August 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 23. Mai 2013 (EB130065-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 1. Mai 2013 hatte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz das Begehren gestellt, ihm sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 4. April 2013) – für ausstehende Mietzinsen Februar und März 2013 – provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'280.– nebst 5 % Zins seit 1. März 2013 und Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1). Am 6. Mai 2013 hatte die Vorinstanz zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch auf den 13. Juni 2013 vorgeladen (Urk. 5). Am 15. Mai 2013 hatte der Kläger sein Begehren zurückgezogen, da die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) die Forderung per Valuta 10. Mai 2013 beglichen habe und seine Klage somit hinfällig sei (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 20) schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos ab (Dispositivziffer 1), legte die Kosten von Fr. 150.– der Beklagten auf (Dispositivziffern 2 und 3) und verpflichtete diese, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen (Dispositivziffer 4). b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 12. Juni 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 13) Beschwerde erhoben (Urk. 19). Die Beschwerde war an die III. Strafkammer adressiert, wurde von dieser jedoch zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer übermittelt (Urk. 23). 2. a) Die Beklagte hat ihre Beschwerde nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Sie bezeichnet jedoch darin die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb ihre Eingabe als Rechtsmittel verstanden werden muss. Zulässiges Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO), wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 20 S. 3 Dispositivziffer 6). b) Die Beklagte stellt zwar keine ausdrücklichen Beschwerdeanträge, aus ihrer Beschwerde ist aber gleichwohl ersichtlich, dass sie erreichen will, dass ihr für

- 3 das Rechtsöffnungsverfahren keine Kosten auferlegt werden und sie keine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Urk. 19). 3. a) Die Vorinstanz erwog zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsöffnungsverfahrens, angesichts der späten Zahlung der Beklagten habe sich der Kläger in guten Treuen zur Einreichung des Begehrens veranlasst gesehen, sodass die Beklagte gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO vollumfänglich kosten- und, wie beantragt, entschädigungspflichtig werde (Urk. 20 S. 2 Ziff. II). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff.). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerde mit den dargestellten vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und beanstandet diese in keiner Weise. Sie macht einzig geltend, die Kostenauflage sei rechtswidrig, weil der Betrag von der Sozialbehörde zu spät einbezahlt worden sei. Dies stellt keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO dar. Nach dieser Bestimmung können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Vorinstanz diese Voraussetzung beim Kläger zu Unrecht als erfüllt angesehen habe. Dass die Beklagte die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt hat, bestätigt vielmehr, dass die Betreibung und das zufolge des Rechtsvorschlags der Beklagten notwendige Rechtsöffnungsverfahren zu Recht eingeleitet wurden. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich damit als korrekt.

- 4 d) Die Beschwerde der Beklagten ist daher abzuweisen. Es kann somit davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 50.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 50.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 23. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 50.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT130110 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2013 RT130110 — Swissrulings