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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2013 RT130097

19. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·944 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130097-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 19. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Mai 2013 (EB130697-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 (Urk. 1) leitete die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Rechtsöffnungsverfahren gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) ein. Der Gesuchsgegner hatte gegen die von der Gesuchstellerin eingeleitete Betreibung mit der Begründung Rechtsvorschlag erhoben, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 5) sistierte die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens. 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1): " a) Die Gerichte haben Ihre Fehler zu gestehen und zu berichtigen. b) Diese Beschwerde gegen die oben genannte Verfügung gilt, für ab dem Moment an, falls die Sistierung über das Rechtsöffnungsverfahren, durch den rechtskräftigen Entscheid über die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens aufgehoben werden sollte. c) Als Laie verlange ich die mir zustehende Rechtsvertretung, da wenn das Gericht selbst schon grosse Fehler zum Nachteil des Klagenden verursacht, dies genug dafür spricht und belegt, dass die Angelegenheit überaus kompliziert für mich als Laie ist und ich umso mehr auf einen Anwalt angewiesen bin und mir dieser Fall ohne einen Solchen ganz sicher zum Nachteil und Schaden erwächst. d) Durch dieses Verfahren dürfen mir keine Kosten entstehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, der Verursacher oder der Gerichte. e) Sämtlichen von mir aufgeführten Anträge in meiner Klage, unter Anderem wichtige Beweisanträge etc. sind von den Gerichte unverzüglich Folge zu leisten, ohne dies noch weiter zeitlich hinauszuschieben." 1.3. Die elektronische Eingabe des Gesuchsgegners ist gemäss "Prüfbericht für gemäss ZertES qualifiziert signierte Dokumente" (Urk. 2) ungültig. Es fehlt an einer gültigen Signatur gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO. Eine allfällige Nachfristansetzung kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen unterbleiben, da

- 3 auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist. Aus demselben Grund erübrigt sich auch das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 N 12 ff.). 2.2. Lit. b) der Anträge des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren lässt sich entnehmen, dass er gar nicht den Sistierungsentscheid der Vorinstanz anfechten möchte. Vielmehr scheint er prophylaktisch eine Beschwerde für die Zukunft erheben zu wollen, wenn das Rechtsöffnungsverfahren zufolge Aufhebung der Sistierung weitergeführt wird. Damit wird ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Sistierungsentscheid nicht einmal behauptet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'238.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: se

Beschluss vom 19. Juni 2013 Erwägungen: 2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses Interesse kann re... 2.2. Lit. b) der Anträge des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren lässt sich entnehmen, dass er gar nicht den Sistierungsentscheid der Vorinstanz anfechten möchte. Vielmehr scheint er prophylaktisch eine Beschwerde für die Zukunft erheben zu wollen, ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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