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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2013 RT130087

3. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·597 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130087-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 3. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. April 2013 (EB130306-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2013 (Urk. 11), in der Erwägung, dass die Vorinstanz mit Urteil vom 24. April 2013 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2012) – für ausstehende Versicherungsprämien – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177.– nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2012, Verwaltungsspesen von Fr. 80.– und Mahnkosten von Fr. 30.– erteilte (Urk. 12), dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2013 zugestellt worden ist (Urk. 10) und dementsprechend die Beschwerdefrist am 24. Mai 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass der Beschwerdeführer die gegen das Urteil vom 24. April 2013 gerichtete Beschwerde erst am 25. Mai 2013 der Schweizerischen Post übergab (Urk. 11; Poststempel 25. Mai 2013), dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen ist, dass sodann der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 177.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: js

Beschluss vom 3. Juni 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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