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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2013 RT130079

3. Juni 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,189 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130079-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, 1,2 vertreten durch E._____, c/o Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Region F._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Februar 2013 (EB130008-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Februar 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts G._____ (Zahlungsbefehl vom 10. August 2012) – gestützt auf das Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Dezember 2010 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'465.30 nebst 5 % Zins seit 8. August 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 12. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1): "1. Das Urteil EB 130009-E/U02 wird nicht stattgegeben. 2 Alle Spruchgebühren gehen zu Lasten des Verursachers, Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich. 3. Alle entstandenen Kosten werden vom Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich übernommen. 4. Das Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller verlangten Rechtsöffnung für offen gebliebene Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne gemäss dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Obergerichts Zürich vom 3. Dezember 2010 für die Monate Juli und August 2012. Dieses Urteil bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel und gemäss demselben sei der Gesuchsgegner zu indexierten Unterhaltsleistungen von Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinderzulagen pro Kind verpflichtet. Der Gesuchsgegner wende ein, der Gesuchsteller 1 sei Mitte oder Ende Juli 2012 zu ihm gezogen, weshalb er ab jenem Zeitpunkt keine Unterhaltsbeiträge für diesen mehr leisten müsse; eine solche Resolutivbedingung hätte jedoch durch Urkunden bewiesen werden müssen, was unterblieben sei. Weitere Einwendungen (insbes. Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht gel-

- 3 tend gemacht. Auch die Zinsforderung sei ausgewiesen. Damit sei für die Hauptforderung samt Verzugszins Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, der Gesuchsteller 1 (sein Sohn) habe schon lange bei ihm wohnen wollen, jedoch seien dessen Mutter wie auch die Vormundschaftsbehörde auf diesen Wunsch nicht eingegangen. Der Gesuchsteller 1 sei schliesslich nach dem Schuljahr 2012 (d.h. vor Ende Juli 2012) zu ihm gezogen und wohne seither bei ihm. Damit komme nunmehr er (der Gesuchsgegner) für den Unterhalt des Gesuchstellers 1 auf und die Mutter für den Unterhalt des Gesuchstellers 2. Die Mutter habe nunmehr auch ein höheres Einkommen als bei der Scheidung, während sein Einkommen um 20 % gesunken sei (Urk. 13 S. 2 f.). d) Das Rechtsöffnungsgericht hat grundsätzlich nur das rechtskräftige Urteil des Obergerichts Zürich vom 3. Dezember 2010 (Urk. 2/5) zu vollstrecken. Das Rechtsöffnungsgericht kann nicht (mehr) prüfen, ob die Forderung selbst begründet ist; diese Prüfung hat bereits in dem Verfahren (hier: im Scheidungsverfahren) stattgefunden, welches zum zu vollstreckenden Urteil geführt hat. Ebensowenig kann das Rechtsöffnungsgericht prüfen, ob und inwieweit die aktuellen tatsächlichen Umstände dem zu vollstreckenden Urteil noch entsprechen; eine solche Prüfung wäre in einem Abänderungsverfahren vorzunehmen (wie dies der Gesuchsgegner in Aussicht gestellt hat; Urk. 13 S. 2). Solange aber das rechtskräftige Urteil vom 3. Dezember 2010 nicht abgeändert ist, muss dieses daher vom Rechtsöffnungsgericht vollstreckt werden.

- 4 e) Bloss ergänzend (da nicht gerügt) ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz erwähnte Resolutivbedingung vorliegend auch dann unbeachtlich wäre, wenn der Gesuchsgegner durch Urkunden nachgewiesen hätte, dass der Gesuchsteller 1 seit Juli 2012 bei ihm wohnt. Denn gemäss dem Wortlaut des zu vollstreckenden Urteils vom 3. Dezember 2010 ist der Umstand, ob ein Gesuchsteller noch bei der Mutter lebt, erst nach dessen Mündigkeit relevant (vgl. Urk. 2/5 Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 2: "... zahlbar an die [Mutter der Gesuchsteller] auch über die Mündigkeit hinaus, solange das Kind in deren Haushalt lebt ..."). Vor der Mündigkeit der Gesuchsteller ist einzige Resolutivbedingung der Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (Urk. 2/5 Dispositiv-Ziffer 4 Absatz 1). f) Andere Einwendungen macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Seine Beschwerde erweist sich damit nach dem Gesagten als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'465.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Gesuchstellern erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'465.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 3. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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