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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2013 RT130072

22. August 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·745 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130072-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. August 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. April 2013 (EB130109-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. April 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2013) – gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid der Steuerbehörden vom 22. August 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 sowie die darauf basierende Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde B._____ vom 7. September 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'303.30 nebst 4.5 % Zins seit 20. Februar 2013, Fr. 326.45 aufgelaufener Zins bis 19. Februar 2013 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 S. 5 Dispositivziffer 1). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 4. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 9/1) Beschwerde erhoben (Urk. 10). 2. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie sei zutiefst empört und erschüttert ab der Art und dem, was hier abgelaufen sei. So etwas könne sie in dieser Form nicht mehr tolerieren und unter keinen Umständen mehr akzeptieren. Sie werde ihre Anträge per Rechtsanwalt formulieren und das Obergericht werde diese baldmöglichst erhalten (Urk. 10). Weitere Eingaben der Gesuchsgegnerin sind indes nicht mehr erfolgt. b) Schon die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 11 S. 5 Dispositivziffer 7) darauf hingewiesen, dass in einer Beschwerde Anträge zu stellen und zu begründen sind. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält jedoch ausdrücklich keine Anträge und ebensowenig eine Begründung (Urk. 10). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. c) Die Gesuchsgegnerin ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung nicht mehr prüfen darf, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht. Die Vorinstanz war daher gar nicht befugt zu prüfen, ob der Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich

- 3 vom 22. August 2012 (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010) korrekt war oder nicht. Diese Prüfung hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen jenen Einschätzungsentscheid vorgenommen werden können, jedoch nicht mehr im Rahmen der Rechtsöffnung. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe, der Gesuchsgegnerin schon mangels eines entsprechenden Antrags und weil sie ohnehin unterliegt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'303.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Beschluss vom 22. August 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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