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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2013 RT130058

8. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·562 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130058-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. April 2013

in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. Dezember 2012 (EB120377-G)

- 2 - Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 14. März 2013 (Datum des Poststempels) (Urk. 13), nachdem die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe, unter Beilage des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 19. Dezember 2012 (Urk. 14), eine "Ablehnung" oder Sistierung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, weshalb die Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen dieses Urteil aufzufassen ist, nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 19. Dezember 2012 (Urk. 14), welches die Gesuchsgegnerin in der begründeten Fassung am 31. Januar 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 11/2), da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 14 S. 4 Dispositivziffer 7), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 11. Februar 2013 abgelaufen ist, da die am 14. März 2013 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind und den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'323.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js

Beschluss vom 8. April 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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