Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus
gegen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2013 (EB130208)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. März 2013 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____(Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2012) betreffend Steuerforderungen zu beseitigen, ihm für Fr. 3'240.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 17. Juli 2012, Fr. 43.35 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.– Mahnspesen sowie Fr. 78.– Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vollumfänglich ab; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 7 S. 3). b) Gegen dieses Urteil vom 4. März 2013 erhob der Gesuchsteller am 7. März 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte in Aufhebung desselben die Gutheissung seines vorinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 6). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Kopie der Steuerrechnung (bzw. -verfügung) nicht dem Original entspreche und Kopien als Rechtsöffnungstitel nur dann genügen würden, wenn diese exakt die Originalurkunde wiedergeben würden (Urk. 7 S. 2 E. 2.2). b) Die vorliegende Beschwerde erfolgt nunmehr unter Beilage des Originals der besagten Steuerrechnung (bzw. -verfügung) vom 29. Februar 2012 (Urk. 8). c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror-
- 3 dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, a.a.O., Art. 229 N 8). d) Aufgrund des Novenverbots kann im Beschwerdeverfahren nach ZPO das neu bei der Rechtsmittelinstanz eingereichte Original der Steuerrechnung vom 29. Februar 2012 (Urk. 8) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'368.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- 4 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'368.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: js
Urteil vom 19. März 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...