Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130049-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 13. August 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Februar 2013 (EB121853-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich erteilte die Erstinstanz mit Urteil vom 11. Februar 2013 der klagenden Partei, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. November 2012) für eine mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Juli 2012 rechtskräftig zugesprochene Prozessentschädigung definitive Rechtsöffnung für Fr. 775.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2012. 2. Hiegegen erhob die beklagte Partei bzw. der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 4. März 2013 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 19): Prozessualer Antrag: Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Materielle Anträge: 1. Es sei das Urteil vom 11. Februar 2013 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung abzuweisen; 2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 wie folgt abzuändern: "Die Spruchgebühr von CHF 150.– wird der klägerischen Partei auferlegt." 3. Es sei Dispositiv Ziffer 3 wie folgt abzuändern: "Die klägerische Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen." 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Der mit Verfügung vom 11. März 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 150.– ging innert Frist ein (Urk. 23, 24). Am 16. April 2013 erstattete die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 9. April 2013 angesetzten Frist die
- 3 - Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 28 S. 2), was der Gegenpartei mit Verfügung vom 22. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31). Der Gesuchsgegner nahm mit Datum vom 4. März (recte 2. Mai) 2013 zur Beschwerdeantwort Stellung; die entsprechende Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 2. August 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juli 2012. Dieser verpflichtet den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 775.– zu bezahlen (Urk. 5/3 S. 32). 3. Die Erstinstanz hiess das Rechtsöffnungsbegehren mit folgender Begründung gut: Der eingereichte Entscheid vom 16. Juli 2012 bezüglich der Prozessentschädigung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Einwand des Gesuchsgegners betreffend die fehlende Aktivlegitimation sei zu verwerfen. Dem Argument des Gesuchsgegners, die in Betreibung gesetzte Forderung sei von der Klägerin (Gesuchstellerin) mit Vollmacht vom 11. Dezember 2012 an ihren Rechtsvertreter abgetreten worden, sei nicht zu folgen. Grundsätzlich sei zwar von der Gültigkeit der Zessionserklärung auszugehen, doch sei die Abtretung zahlungshalber und nur bis zur Höhe der Ansprüche des Rechtsvertreters gegenüber der Gesuchstellerin erfolgt. Die Wirksamkeit der
- 4 - Zession hänge somit davon ab, ob anwaltliche Ansprüche bestehen würden und wenn ja von deren Umfang. Die eingereichten Unterlagen würden insbesondere keinen Hinweis ergeben, dass der Anwalt der gesuchstellenden Partei den Barvorschuss für die am 16. November 2012 eingeleitete Betreibung aus eigenen Mitteln bestritten haben sollte. Dass der Anwalt dem Betreibungsbegehren einen eigenen Einzahlungsschein beigelegt habe, lasse keinen gegenteiligen Schluss zu, sei doch denkbar, dass er die Forderung nach Eingang auf seinem Konto an die gesuchstellende Partei weiterzuleiten habe. Auf jedem Fall fehle es am strikten Nachweis, dass die der gesuchstellenden Partei im obergerichtlichen Entscheid zugesprochene Entschädigung wirksam abgetreten worden sei (Urk. 20 S. 3 f.). Weiter mache der Gesuchsgegner geltend, die Prozessentschädigung sei als Nebenrecht zur im Streit liegenden Hauptsache akzessorisch. Da das Bundesgericht dieser mit Verfügung vom 24. September 2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sei auch die dem Gesuchsgegner auferlegte Prozessentschädigung davon erfasst. Auch diese Auffassung, so die Vorinstanz, könne nicht geteilt werden. Vorliegend werde mit Verfügung des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Kammer, vom 24. September 2014 die aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge erteilt. In die übrigen Ziffern des Dispositivs des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2012 greife die Verfügung nicht ein. Deshalb sei der angefochtene Entscheid in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung vollstreckbar (Urk. 20 S. 4 f.). 4. In der Beschwerde hält der Gesuchsgegner an seiner Auffassung fest, dass die Gesuchstellerin die fragliche Parteientschädigung ihrem Anwalt zediert habe. Die Gesuchstellerin habe für das vorliegende Verfahren eine Vollmacht ihres Rechtsvertreters betr. Ehesachen vom 11. Dezember 2012 datiert, ins Recht gelegt. Diese Vollmacht beinhalte, dass die Gesuchstellerin dem Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber abtrete (Urk. 9 S. 2, Urk. 19 S. 4 f.). Dieselbe Vollmacht habe die Gesuchstellerin auch für das hängige Ehescheidungsverfahren mit demselben Datum zu den Akten gereicht. Das heisse nicht anderes, als dass die Gesuchstellerin erneut für al-
- 5 le Verfahren betreffend Ehesachen ihre von den Gerichten allfällig zugesprochenen Prozessentschädigungen an ihren Vertreter abgetreten habe (Urk. 9 S. 2, Urk. 19 S. 5). Zudem habe zwischen dem 11. Dezember 2012 bis 7. Januar 2013 hinsichtlich der abgetretenen Forderung keine Rückzession stattgefunden (Urk. 19 S. 5). Da sodann der Rechtsvertreter in der Betreibung die Kostengutsprache gegenüber dem Betreibungsamt geleistet und auch seine eigene Bankverbindung zur Zahlung angegeben habe, und die zugesprochene Prozessentschädigung die ausstehenden Anwaltskosten sicher nicht deckten, sei davon auszugehen, dass die gesamte Prozessentschädigung an den Rechtsvertreter zediert worden sei (Urk. 9 S. 2, Urk. 19 S. 5f.). 5. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Was die Tilgung anbelangt, gelten diese Beweisvorschriften nicht nur für den Fall, dass der Schuldner behauptet, die Forderung bereits bezahlt zu haben, sondern auch dann, wenn er vorbringt, die Forderung sei aus einem anderen zivilrechtlichen Grund untergegangen (BGer. 5A_104/2007 vom 9. August 2007 mit Verweis auf BGE 124 III 501). 6. Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Ist dieses unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGer. 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 m.w.H.).
- 6 - 7. Im vorliegenden Fall lautet der fragliche Rechtsöffnungstitel auf die Gesuchstellerin als Gläubigerin (Urk. 5/3 S. 32). Damit ist die Identität der Betreibenden (Urk. 3) mit der Berechtigten gegeben. Eine weitergehende Identitätsprüfung hinsichtlich der berechtigten Person hat das Rechtsöffnungsgericht grundsätzlich nicht vorzunehmen, da durch Urteil festgestellt ist, wem die Forderung zusteht. Es besteht kein Anlass, der Gesuchstellerin die ihr durch das rechtskräftige Urteil zugesprochene Parteientschädigung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gerichtlich festgestellten Anspruchs dient. Ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen Dritten abgetreten hat, ist im Rahmen der Rechtsöffnung nur dann zu prüfen, wenn dieser Dritte die Forderung im eigenen Namen geltend macht, was vorliegend nicht zutrifft, oder wenn es - wie im konkreten Fall - seitens der beklagten Partei eingewendet wird. Die geltend gemachte Zession allerdings lediglich aufgrund der bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen, verbietet sich deshalb, weil das Rechtsöffnungsgericht nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell ist. Denn es könnte eine Rückzession stattgefunden haben, oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam sein, weil z.B. kostendeckende Vorschüsse geleistet wurden, aus denen sich der Anwalt bezahlt gemacht hat, weshalb die Zession in diesem Umfang nicht zum Zuge kommt (vgl. OGer LU, LGVS 2003, SK 0369 vom 24. Juni 2003; ZR 111/2012 Nr. 25). 8. Konkret geht es nicht um die Parteientschädigung aus dem Rechtsöffnungsverfahren, sondern um diejenige aus dem Eheschutzverfahren. Die vom Gesuchsgegner erwähnte Vollmacht vom 11. Dezember 2012 betrifft das gleichentags eingeleitete Rechtsöffnungsverfahren und ist insoweit nicht einschlägig (Urk. 2). Zwar liegt nahe, dass im Eheschutzverfahren ein analoges Vollmachtsformular verwendet wurde, bei den Akten liegt es allerdings nicht. Das Vorbringen, dass (in der Zwischenzeit) keine Rückzession stattgefunden habe, ist im Beschwerdeverfahren neu und daher nicht zu hören. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter die Kostengutsprache geleistet und einen eigenen Einzahlungsschein beigelegt hat, spricht noch nicht gegen das Argument der Gesuchstellerin, es handle sich um ein Inkassomandat (Prot. I S. 4). Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin vor Vorinstanz betonte, keine Ansprüche
- 7 gegenüber der Gesuchstellerin zu haben (Prot. I S. 4), liegt, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, kein strikter Beweis für eine Abtretung mit Forderungsuntergang im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 2 S. 4). Blosses Glaubhaftmachen der Tilgung genügt nicht: (BGE 136 III 624 E. 4.2.3.) Damit kann der Gesuchstellerin die Aktivlegitimation nicht abgesprochen werden. 9. Der Gesuchsgegner hält weiter an der mangelnden Vollstreckbarkeit der Forderung fest. Die Prozessentschädigung als akzessorisches Nebenrecht zur im Streit liegenden Hauptsache erfahre das gleiche Schicksal wie die Hauptsache. Werde die Beschwerde ans Bundesgericht gut- oder teilweise gutgeheissen, so seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Das Bundesgericht weise die Sache stets zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG an die Vorinstanz zurück (Urk. 9 S. 3f., Urk. 20 S. 9). 10. Der Einwand überzeugt nicht. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 20 S. 5). Dass die Parteientschädigung als Nebenrecht vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert wird (Art. 68 Abs. 5 BGG), ändert nichts an der Vollstreckbarkeit der betreffenden Dispositivziffer des angefochtenen Entscheides, für welche, wie im zu beurteilenden Fall, von der Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (Urk. 5/4). 11. Die Vorbringen des Gesuchsgegners gegen die Erteilung der Rechtsöffnung erweisen sich damit als unbegründet. Folglich sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispo-Ziff. 2 und 3) zu bestätigen. 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 13. Da heute der Entscheid in der Sache ergeht, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- 8 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ferner ist der Gesuchsgegner antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO); die Parteientschädigung enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 140.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: js
Urteil vom 13. August 2013 Erwägungen: I. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs... III. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 140.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...