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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2013 RT130012

18. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,229 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130012-O/Z01 damit vereinigt Geschäfts-Nrn. RT130013 - RT130016

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 18. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. September 2012 (EB120076-D)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit jeweiligem Urteil vom 10. September 2012 in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160; EB120075 und EB120170 erteilte die Vorinstanz der Klägerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) wie folgt definitive Rechtsöffnung: - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. April 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012. 1.2. Die Urteile lauten in ihrer Begründung identisch. Sie wurden gleichentags versandt und jeweils am 22. Januar 2013 entgegen genommen (Urk. 27/1; Urk. 32/19/1; Urk. 33/18/1; Urk. 34/27/1; Urk. 35/18/1). 1.3. Mit Datum vom 30. Januar 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 31. Januar 2013) erhob der Beklagte bzw. Gesuchsgegner und Be-

- 3 schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen sämtliche Entscheide innert Frist rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 2; Urk. 32/20 S. 2; Urk. 33/19 S. 2; Urk. 34/28 S. 2; Urk. 35/19 S. 2): "1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters vom 10. September 2012 aufzuheben. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang. und in prozessualer Hinsicht: 3. es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.4. Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2013 (Urk. 36 - 40) wurden die Prozesse RT130013, RT130014, RT130015 und RT130016 mit dem vorliegenden Prozess RT130012 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und dadurch abgeschrieben. Die Beschwerden wurden unter den Geschäfts Nummern RT130012-RT130016 an Hand genommen. 1.5. Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (Urk. 36) wurde zudem auf die Anträge des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit betreffend die Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. September 2012 in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160, EB120075 und EB120070 nicht eingetreten und ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner rechtzeitig nach (vgl. Urk. 41). 1.6. Am 20. März 2013 erstattete die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 14. März 2013 angesetzten Frist die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners abzuweisen (Urk. 43 S. 2). 1.7. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (Urk. 44) wurde die Beschwerdeantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt.

- 4 - 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Materielles 3.1.1. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so erteilt der Richter die definitive Rechtsöff-

- 5 nung, wenn der Betriebene nicht mit Einwendungen durchzudringen vermag, welche die Qualität des ihm vorgelegten Rechtsöffnungstitels entkräften. Die Kognition des Gerichts im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ist beschränkt. Das Gericht prüft lediglich, ob der Rechtsöffnungstitel nicht nichtig ist, ob die betriebene Forderung aufgrund des Rechtsöffnungstitels geschuldet ist, ob kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich ist und ob seit Erlass des Rechtsöffnungstitels weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung eingetreten ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 213). Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass Tilgung nicht nur die Zahlung einer Forderung ist, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheids. So kann beispielsweise die Rechtsöffnung für eine Unterhaltsforderung aufgrund einer späteren schriftlichen Vereinbarung, in welcher die Alimente herabgesetzt wurden, verweigert werden. Die Tilgung erfolgt dabei durch Erlass der Forderung (BSK SchKG I, Staehelin/Bauer/Staehelin, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 81 N 14f.; vgl. Urk. 29 S. 6 E. III.2.). Der Betriebene hat die entsprechende Einwendung durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 SchKG). 3.1.2. Wie von der Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten, handelt es sich beim von der Gesuchstellerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel in Form des rechtskräftigen Beschlusses der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 27. März 2008 betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) grundsätzlich um einen vollstreckbaren Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. Aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt sich die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ab 1. Januar 2006 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'130.– (Fr. 330.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 800.– für das Kind D._____) zu leisten (Urk. 4/2 S. 23 Dispositiv-Ziffer 1; vgl. Urk. 29 S. 5 E. III.1.). Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner sinngemäss geltend, dass er mit der Gesuchstellerin am 14. November 2011 vor dem High Court in E._____ eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung geschlossen habe, aufgrund wel-

- 6 cher er der Klägerin keine monatlichen Unterhaltszahlungen mehr zu leisten habe. Gemäss Vereinbarung erhalte die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils eine einmalige Abfindung in der Höhe von … (ca. Fr. 65'000.–), in abschliessender und vollständiger Abgeltung ihrer Ansprüche auf Unterhalt. Zu Gunsten des Sohnes sei eine einmalige Zahlung von … vereinbart worden. 3.2. Die Vorinstanz stellte sich in den angefochtenen Entscheiden auf den Standpunkt, die Vereinbarung der Parteien vom 14. November 2011 sei der suspensiven Bedingung unterstellt worden, dass der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) in F._____ [Staat] das Scheidungsurteil ausspreche, was bis heute nicht geschehen sei. Weiter habe der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung eingeräumt, dass er das Geld nach F._____ überwiesen habe, dieses der Gesuchstellerin jedoch noch nicht gutgeschrieben worden sei. Es sei lediglich alles dazu vorbereitet, dass das Geld nach Erlass des Scheidungsurteils der Gesuchstellerin zeitnah überwiesen werden könne. Dies gelte auch bezüglich der einmaligen Zahlung auf ein Festgeldkonto an das gemeinsame Kind. Mit der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 14. November 2011 sei die Forderung demnach nicht durch Erlass untergegangen, weshalb die mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2008 angeordneten Eheschutzmassnahmen weiter andauern würden und der Gesuchsgegner demnach weiterhin zu monatlichen jeweils im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 1'130.– (Fr. 330.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 800.– für das Kind D._____) an die Gesuchstellerin verpflichtet sei. Somit sei der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 29 S. 7 f.). 3.3. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss und im Wesentlichen weiterhin geltend, dass die sich gemäss Beschluss des Obergerichtes, I. Zivilkammer, vom 27. März 2008 ergebende Zahlungsverpflichtung durch Erlass getilgt sei. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz zutreffend bestätigt, dass die Parteien vor dem Obergericht (High Court) in E._____ eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben, was von keiner der Parteien bestritten worden sei. Diese Vereinbarung beinhalte Verpflichtungen der Parteien, welche die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft umfassen würden, so auch hinsicht-

- 7 lich des Unterhalts für die Gesuchstellerin persönlich und das gemeinsame Kind D._____. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung unterstellt sei, namentlich den Erlass des Scheidungsurteils durch das oberste Gericht in F._____ voraussetze, sei nicht richtig. Es sei wohl zutreffend, dass die Vereinbarung Basis für Scheidung bilden solle. Dass sie jedoch nur mit Erlass des Scheidungsurteils Gültigkeit haben soll, gehe aus ihr nirgends hervor. Deshalb sei auch die Schlussfolgerung, wonach der von der Gesuchstellerin vorgelegte Rechtsöffnungstitel nach wie vor Gültigkeit beanspruche, offensichtlich falsch. Gemäss der Vereinbarung erhalte die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils eine einmalige Abfindung in der Höhe von … (ca. Fr. 65'000.–) in abschliessender und vollständiger Erfüllung ihrer Ansprüche auf Dauerunterhalt, …-Unterhalt, vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Unterhalt. Zugunsten des gemeinsamen Sohnes D._____ sei vereinbart worden, dass in Erfüllung aller Ansprüche eine einmalige Zahlung in der Höhe von … (ca. Fr. 55'000.–) auf ein Festgeldkonto einbezahlt werde. Der Vereinbarung sei überdies zu entnehmen, dass diese unmittelbar nach der Unterzeichnung der Parteien in Kraft treten solle. Die Rechtskraft der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung widerspiegle sich auch im Verhalten der Gesuchstellerin, habe sich die Gesuchstellerin diese doch am 31. Dezember 2011 auch bestätigen lassen. Durch die Unterzeichnung sei alles Vorangegangene wie gerichtliche Entscheide oder dergleichen ausser Kraft gesetzt worden. Die Parteien hätten sich damit einverstanden erklärt, alle Schritte zur Rücknahme von straf-, zivilund eherechtlichen Verfahren ohne geografische Einschränkung vorzunehmen. Sie hätten sich überdies verpflichtet, keine weiteren straf-, zivil- und eherechtlichen Verfahren, ebenfalls ohne geografische Einschränkung, gegen die jeweils andere Partei einzuleiten. Der Gesuchsteller seinerseits habe die aufgeführten Geldbeträge zur Erfüllung der Vereinbarung bereits nach F._____ überwiesen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es allein an der Gesuchstellerin liege, dass das Scheidungsurteil durch das oberste Gericht in F._____ noch nicht erlassen worden sei, bewirke sie doch immer wieder einen Aufschub (Urk. 28 S. 3 ff.). 3.4. Die Gesuchstellerin bestreitet die Ausführungen des Gesuchsgegners und hält fest, dass die vorinstanzlichen Urteile sowohl in tatsächlicher wie auch in

- 8 rechtlicher Hinsicht korrekt seien. Der Gesuchsgegner bringe nicht vor, dass die Parteien unterdessen rechtskräftig geschieden worden seien. Dies sei auch nicht der Fall. Weiter mache er nicht geltend, die gemäss Vereinbarung zu bezahlenden Beträge mittlerweile bezahlt zu haben. Die Vereinbarung zwischen den Parteien sei tatsächlich suspensiv bedingt. Die suspensive Bedingung für deren Gültigkeit sei, dass der Oberste Gerichtshof in F._____ das Scheidungsurteil ausspreche. Der Gesuchsgegner bestätige dies in seiner Beschwerdebegründung selbst, indem er zugebe, dass die Dokumente für das Festgeldkonto des gemeinsamen Sohnes erst am Tag der Scheidung an die Gesuchstellerin zu übergeben seien. Die Vorinstanz habe demzufolge den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Eine unrichtige Rechtsanwendung rüge der Gesuchsgegner nicht (Urk. 43 S. 2 f.). 3.5.1. Im vorinstanzlichen Verfahren ist unstrittig geblieben, dass am 14. November 2011 am Obergericht (High Court) in E._____ unter Mithilfe eines Mediators, eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung getroffen wurde (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18). Eine Rechtskraftbescheinigung dieser Vereinbarung liegt nicht vor. Die Rechtskraft wird denn auch von der Gesuchstellerin bestritten (vgl. Urk. 29 S. 4 E. II.3.). Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass nicht jede privatrechtliche Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit einer Rechtskraftbescheinigung bedarf. Eine unterzeichnete Parteivereinbarung vermag auch ohne eine solche rechtsgültige Wirkungen zu erzeugen. 3.5.2. Die am 14. November 2011 am Obergericht (High Court) in E._____ unter Mithilfe eines Mediators, von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung regelt die einvernehmliche Scheidung der Parteien sowie deren Nebenfolgen (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18). Die Vereinbarung verpflichtet den Gesuchsgegner mitunter, "in abschliessender und vollständiger Erfüllung ihrer Ansprüche auf Dauerunterhalt, …-Unterhalt, vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Unterhalt" zur Zahlung von … (ca. Fr. 65'000.–) zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils durch das Oberste Gericht in F._____ Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18, Ziff. 2).

- 9 - Diese Klausel der Vereinbarung hält unmissverständlich fest, dass die Parteien eine pauschale Abgeltung sämtlicher und insbesondere auch vergangener Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner vereinbart haben. Eine Auslegung dieser Passage ist zur Erfassung ihres Sinnes nicht notwendig. Die Festlegung der Bezahlung der genannten Summe "zum Zeitpunkt des Erlass des Scheidungsurteils" (Urk. 18, Ziff. 2) stellt lediglich einen Zahlungstermin und nicht - wie die Vorinstanz dies interpretiert hat - eine Suspensivbedingung dar. Es geht aus der Vereinbarung nicht hervor, dass die Parteien nur für den und nur im Fall der Scheidung gebunden sein sollen und die Vereinbarung bis dahin keine Wirkung entfalten soll. Der Umstand, dass sämtliche vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Gesuchstellerin auf Unterhalt mit einer Zahlung vom … pauschal abgegolten werden sollen, macht deutlich, dass kein Raum mehr für die Forderung weiterer Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2008 betreffend Eheschutz bleibt. Soweit die Gesuchstellerin Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge an sie persönlich verlangt, ist ihr Gesuch deshalb abzuweisen. 3.5.3. Anders gestaltet sich die Situation bezüglich der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn der Parteien, D._____: Es soll "auf den Unterhalt" (Urk. 18, Ziff. 3) eine einmalige Zahlung in der Höhe von … (ca. Fr. 55'000.–) auf ein Festgeldkonto einbezahlt werden. Darin eingeschlossen sind die Kosten für seine Ausbildung und andere Kosten. Die Festanlage des besagten Betrages soll in dem Monat beginnen, in dem der einvernehmlichen Scheidungsklage vom Obersten Gericht in F._____ stattgegeben wird (Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18, Ziff. 3). Daraus ergibt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass es sich bei der Abgeltung der Unterhaltsbeiträge für D._____ um eine Regelung aller Ansprüche für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft handelt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für D._____ zu bestätigen.

- 10 - 3.6. Unmittelbar anschliessend an die Regelung der einvernehmlichen Scheidung der Parteien sowie deren Nebenfolgen folgt die Erklärung, dass die Parteien sich mit Niederschrift der Vergleichsvereinbarung damit einverstanden erklärt haben, "alle Schritte zur Rücknahme von straf-, zivil-, und eherechtlichen Verfahren, die entweder in der Schweiz oder in F._____ oder anderweitig auf der Welt anhängig sind, vorzunehmen" (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18 S. 11 unten; fortan 1. Klausel). Hiernach folgt das Einverständnis der Parteien bei Erlass des Urteils auf einvernehmliche Scheidung durch das oberste Gericht in F._____, "dass alle Rechtsstreitigkeiten der Parteien, sofern diese noch nicht zurückgenommen worden sind, als anderweitig zurückgenommen gelten sollen" (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18 S. 12 oben 1. Satz; fortan 2. Klausel). Des Weiteren würden die Parteien zukünftig "keine weiteren Verfahren (zivil- oder strafrechtlich) gegen die jeweils andere Partei einleiten" sowie dass sie kein "etwaiges Material im Besitz der einen Partei gegen die andere Partei" verwenden (Settlement Agreement, Urk. 10/1; Übersetzung Urk. 18 S. 12 oben 2. und 3. Satz; fortan 3. Klausel). Über die straf-, zivil-, und eherechtlichen Verfahren der Parteien, die bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, äussern sich die Klauseln nicht. Die 1. Klausel beinhaltet eine blosse Absichtserklärung, die 2. Klausel zeitigt unmittelbar Wirkungen auf pendente Verfahren. Der rechtskräftige Rechtsöffnungstitel ist damit von ihnen nicht umfasst. Dahingegen schliesst die 3. Klausel ein zukünftiges Verhalten der Parteien mit ein, namentlich nicht mehr auf rechtlichem Wege gegen die jeweils andere Partei vorzugehen. Die Schuldbetreibung dient der Zwangsvollstreckung zivilrechtlicher Geldforderungen, in ihr ist demnach ein zivilrechtliches Verfahren zu erblicken. Wird die 3. Klausel demnach isoliert betrachtet, ist in der Einleitung der Betreibung der Gesuchstellerin ein vereinbarungswidriges Verhalten zu erblicken. Allerdings äussert sich die 3. Klausel nicht über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. So bleibt unklar, ob sie mit der Niederschrift der Vereinbarung oder mit Erlass der Scheidung ihre Wirkung entfalten soll. Ihre systematische Eingliederung lässt auf letzteres schliessen, kann vorliegend aber offen bleiben. Aufgrund der Auslegungsbedürftigkeit der vorgelegten Urkunde in Form der am 14. November 2011 am Obergericht (High Court) in E._____ von beiden Parteien

- 11 unterzeichneten Vereinbarung vermag der Gesuchsgegner nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. zweifelsfrei darzutun, dass alle sich aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergebenden Forderungen als durch Erlass getilgt anzusehen sind. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzten - und vorliegend nicht angefochtenen - erstinstanzlichen Spruchgebühren von Fr. 150.– (vgl. Urk. 29 S. 9) pro Verfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs 2 ZPO). Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine angemessene reduzierte Parteientschädigung Fr. 133.– pro Verfahren (insgesamt also Fr. 665.–) zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ebenfalls unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs 2 ZPO). Zudem ist der Gesuchsgegner antragsgemäss (vgl. Urk. 43 S. 2) zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine angemessene reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. Februar 2013 (EB120076, EB120171; EB120160, EB120075, EB120170) aufgehoben und durch folgende Be-

- 12 stimmung ersetzt:

"1. Der Klägerin wird - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. April 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 definitive Rechtsöffnung erteilt. […] 3. Die Gerichtskosten in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160, EB120075 und EB120170 werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 300.– pro Verfahren verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die geleisteten Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 200.– pro Verfahren (insgesamt also Fr. 1'000.–) zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 133.– pro Verfahren (insgesamt also Fr. 665.–) zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln, der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt und mit dem

- 13 vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 150.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 18. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js

Urteil vom 18. April 2013 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit jeweiligem Urteil vom 10. September 2012 in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160; EB120075 und EB120170 erteilte die Vorinstanz der Klägerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) wie folgt definitive Recht... - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. April 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2012) für den Betrag von Fr. 1'130.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012. 1.2. Die Urteile lauten in ihrer Begründung identisch. Sie wurden gleichentags versandt und jeweils am 22. Januar 2013 entgegen genommen (Urk. 27/1; Urk. 32/19/1; Urk. 33/18/1; Urk. 34/27/1; Urk. 35/18/1). 1.3. Mit Datum vom 30. Januar 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 31. Januar 2013) erhob der Beklagte bzw. Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen sämtliche Entscheide innert Frist rechtzeitig Beschwerde mit fol... 1.4. Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2013 (Urk. 36 - 40) wurden die Prozesse RT130013, RT130014, RT130015 und RT130016 mit dem vorliegenden Prozess RT130012 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und dadurch abgeschrieben. Die Beschwerden wurden... 1.5. Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (Urk. 36) wurde zudem auf die Anträge des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit betreffend die Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. September 2012 i... 1.6. Am 20. März 2013 erstattete die Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 14. März 2013 angesetzten Frist die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des G... 1.7. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (Urk. 44) wurde die Beschwerdeantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Prozessuales 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhl... 3. Materielles 4.1. Die von der Vorinstanz korrekt festgesetzten - und vorliegend nicht angefochtenen - erstinstanzlichen Spruchgebühren von Fr. 150.– (vgl. Urk. 29 S. 9) pro Verfahren sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu... 4.2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ebenfalls unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln und der Gesuchstellerin zu einem Drittel aufzuerle... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 der Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. Februar 2013 (EB120076, EB120171; EB120160, EB120075, EB120170) aufgehob... - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. April 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. März 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2012, - in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 definitive Rechtsöffnung erteilt. […] 3. Die Gerichtskosten in den Verfahren EB120076, EB120171, EB120160, EB120075 und EB120170 werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klägerin zu einem Drittel auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 300.– pro V... 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 133.– pro Verfahren (insgesamt also Fr. 665.–) zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu zwei Dritteln, der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, de... 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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