Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2013 RT130003

19. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,257 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130003-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. April 2013

in Sachen

Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Kantonale Finanzverwaltung Schwyz

gegen

A._____ AG, Gesuchsgegner und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2012 (EB121689)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern 1 und 2 [recte: den Gesuchstellern 1 und 2] in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2012) gestützt auf die rechtkräftige Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 29. März 2012 für eine ausstehende Ordnungsbusse betreffend direkte Bundessteuer definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.–. Im übrigen Umfang (Fr. 400.– für eine ausstehende Ordnungsbusse betreffend kantonale Steuer) wies sie das Begehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 1/3 dem Gesuchsteller 2 und zu 2/3 der Beklagten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 10 S. 4). 2. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 (zur Post gegeben am 10. Januar 2013, eingegangen am 11. Januar 2013) erhob der Gesuchsteller 2 und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller 2) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2012, Geschäft Nr. EB121689-L/U, sei insoweit aufzuheben, als dem Kanton Schwyz definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, im Betrag von CHF 400.– zu erteilen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer 2 eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen." 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren

- 3 - Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Der Gesuchsteller 2 bringt beschwerdeweise vor, dass gemäss § 2 StG/SZ die Grundstückgewinnsteuer vom Kanton, die übrigen in § 1 StG/SZ erwähnten Steuern von Kanton, Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden erhoben würden. Sodann führe § 6 Abs. 1 Bst. b der Steuerbezugsverordnung/SZ aus, dass Gläubiger der nach dieser Verordnung zu beziehenden Forderung (a) für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kanton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuerfüsse und (b) für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton sei. Die berechtigten Gemeinweisen würden im Bezugsverfahren durch die Bezugsorgane vertreten (§ 6 Abs. 2 der Steuerbezugsverordnung/SZ). Die übrigen Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten würden gemäss § 3 Abs. 3 der Steuerbezugsverordnung SZ durch den Kanton bezogen. Gemäss § 62 VVStG/SZ (Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2011, SRSZ 172.211 l) vertrete die kantonale Steuerverwaltung in den mit Steuerforderungen zusammenhängenden Strafverfahren die geschädigten Gemeinwesen. Gemäss den vorstehend aufgeführten Bestimmungen sei damit der Kanton alleiniger Gläubiger der kantonalen Verfahrenskosten und übrigen Bussen. Aus der Bussenverfügung gehe klar hervor, dass die kantonale Steuerverwaltung in Vertretung des Kantons die kantonale Busse von Fr. 400.– erhebe. Die für die kantonale Ordnungsbusse klagende Partei sei somit als Gläubigerin ausgewiesen. Damit sei die definitive Rechtsöffnung auch für die betreffend die kantonale Steuer 2010 erhobene Busse von Fr. 400.– zu erteilen (Urk. 9 S. 3). Nichts anderes führte auch die Vorinstanz aus, indem sie festhielt, dass sich die Legitimation des Gesuchstellers 2 hinsichtlich der Ordnungsbusse betreffend die kantonale Steuer 2010 aus Art. 2 StHG und § 2 StG/SZ ergebe. Weiter führte die Vorinstanz jedoch aus, dass die klagende Partei 1 [recte: die Gesuchstellerin 1] nicht zur Erhebung der Ordnungsbusse betreffend die kantonale Steuer berechtigt sei und aus der eingereichten Verfügung vom 29. März 2012 als Gläubigerin nicht hervorgehe. Damit seien nicht sämtliche Gesuchsteller als Gläubiger durch den Titel ausgewiesen, weshalb das Begehren hinsichtlich der Ordnungs-

- 4 busse von Fr. 400.– betreffend die kantonale Steuer 2010 mangels Identität der Gesuchsteller mit den berechtigten Personen abzuweisen sei (Urk. 10 S. 2f.). Der Gesuchsteller 2 setzt sich mit dieser Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb es damit unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziffer 3.1 hiervor sein Bewenden hat. 3.3 Die Beschwerde wäre aber auch aus einem anderen Grund abzuweisen: Gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B._____ vom 12. Oktober 2012 ist allein die Schweizerische Eidgenossenschaft und damit die Gesuchstellerin 1 als Gläubigerin aufgeführt. Der Kanton Schwyz und damit der Gesuchsteller 2 wird lediglich als für die Gesuchstellerin 1 handelnd bezeichnet (Urk. 2). Damit aber tritt der Gesuchsteller 2 lediglich als Vertreter der Gesuchstellerin 1 auf, weshalb er nicht als Betreibender gilt. Indes ist zur Rechtsöffnung nur verfahrenslegitimiert, wer an der betreffenden Betreibung beteiligt war, d.h. Kläger kann nur der betreibende Gläubiger sein. Betreibender Gläubiger und Kläger müssen also identisch sein (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich, 2000, S. 67, Ziff. II.4b). Damit aber ist der Gesuchsteller 2 vorliegend nicht verfahrenslegitimiert, und die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für die Ordnungsbusse betreffend die kantonale Steuer über Fr. 400.– zu Recht abgewiesen. 4. Damit erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Urteil vom 19. April 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT130003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2013 RT130003 — Swissrulings