Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120207-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Januar 2013
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeindeammann- und Betreibungsamt C._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 11. Dezember 2012 (EB120611)
- 2 -
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. April 2012) – gestützt auf eine Verfügung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes C._____ vom 29. August 2011 für ausstehende Kosten eines Betreibungsverfahrens – definitive Rechtsöffnung für Fr. 203.-- und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Dezember 2012 fristgerecht (Urk. 9) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 11): "Aberkennung des Urteils vom 11. Dezember 2012 unter Kostenentschädigung an die beklagte Partei." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes C._____ vom 29. August 2011, mit welcher der Beklagten die im Betreibungsverfahren gegen E._____ entstandenen Gebühren und Auslagen von Fr. 203.-- auferlegt worden seien. Diese Verfügung sei gemäss der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes C._____ vom 12. November 2012 rechtskräftig und vollstreckbar. Diese Verfügung stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Forderung sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls auch fällig gewesen. Für die von der Klägerin weiter verlangten Mahngebühren von Fr. 18.-- und Wegentschädigung von Fr. 20.-- liege dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 12 S. 4-6).
- 3 - Die Einwendung der Beklagten, wonach nicht sie, sondern D._____ ohne ihr Wissen das Betreibungsbegehren gegen E._____ eingereicht habe, richte sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes; dies hätte die Beklagte jedoch durch Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vorbringen müssen, das Rechtsöffnungsgericht dürfe jene Verfügung nicht mehr überprüfen (Urk. 16 S. 7-8). b) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe mit dieser Forderung nichts zu tun. D._____ habe unter ihrem Namen ein Begehren eingeleitet, welches von ihr bestritten werde. In diesem Fall bestehe aufgrund der sozialen Verhältnisse eine Wohngemeinschaft mit Halbierung des Mietzinses, aber nicht mehr, schon gar nicht ein Ehe- oder Konkubinatsverhältnis. Sie habe keine Betreibung gegen Frau E._____ eingeleitet, da sie diese Frau weder kenne noch eine Forderung gegen sie habe. Dies habe sie der Klägerin auch erklärt; was diese versuche, sei eine Erschleichung einer Leistung und in gewissem Sinne ein Betrugsversuch (Urk. 11). c) Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung dient der Vollstreckung bereits rechtskräftig entschiedener Forderungen. Einwendungen gegen den Bestand oder die Höhe der Forderung können daher im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft werden, sondern wären in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid, für den Rechtsöffnung verlangt wird, geltend zu machen gewesen (wie dies schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat: Urk. 12 S. 8). Ist dagegen kein Rechtsmittel eingelegt worden oder war dieses nicht erfolgreich, wird der Entscheid über die Forderung vollstreckbar und kann, wie erwähnt, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr – noch einmal – überprüft werden. Der Einwand der Beklagten, wonach der Klägerin keine Forderung gegen sie zustehe, wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat sodann die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung korrekt geprüft und bejaht; hiergegen erhebt die Beklagte zu Recht keine Rügen. Ihre Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin dem Rechtsöffnungsbegehren beigelegte Betreibungsbegehren gegen E._____
- 4 vom 25. August 2011 die Unterschrift der Beklagten zu tragen scheint (Urk. 3/4; jene Unterschrift ist zwar mit derjenigen auf der Beschwerde nicht völlig identisch, aber doch ziemlich ähnlich; vgl. Urk. 11). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 203.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 65.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/4, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 203.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 9. Januar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 65.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11 und an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/4, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...