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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2013 RT120184

17. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,715 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120184-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 17. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. November 2012 (EB120478)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. November 2012 wies die Vorinstanz das vom Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. März 2012) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. März 2010 gestellte Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 350.– ab. Dem Beklagten, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 12 S. 4). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 21. November 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die folgende Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1): "1. Es sei dem Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und 2. es sei die Betreibung im Betreibungsregister vom BA B._____ zu löschen." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

- 3 - Damit sind die neu im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen (Urk. 13/1-2) vorliegend nicht zu berücksichtigen. 2.2 Der Gesuchsgegner beanstandet die Annahme der Vorinstanz, dass er keine Parteientschädigung verlangt habe. Eine solche habe er am 19. April 2010 auf Seite 3 als Nachtrag zum Antrag verlangt (Urk. 11 S. 1). Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom 19. April 2010 an den Regierungsrat des Kantons Zürich einen Antrag auf Entschädigung stellte (Urk. 13/1a S. 3), indes stellte er im Rechtsöffnungsverfahren selber keinen entsprechenden Antrag (Urk. 5). Da der Antrag im Rechtsöffnungsverfahren nicht gestellt worden ist, kann in jenem Verfahren auch keine Entschädigung zugesprochen werden. Infolge dessen, dass der Antrag im Beschwerdeverfahren neu und somit verspätet gestellt wurde, kann er vorliegend auch nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Weiter beanstandet der Gesuchsgegner, dass über seinen Antrag betreffend Löschung des Betreibungsregistereintrages nicht entschieden worden sei (Urk. 11). 3.2 Dies trifft zu, hat der Gesuchsgegner einen solchen Antrag doch bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtöffnungsbegehren vom 14. September 2012 gestellt (Urk. 5) und hätte die Vorinstanz dementsprechend darüber entscheiden müssen. Indem sie nicht darüber entschied, wurde der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners verletzt. 3.3.1 Dennoch kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden: Die Beschwerdeinstanz kann anstelle einer Rückweisung die Sache gleich selber entscheiden, sofern diese spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Sache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Spruchreife wird in der Praxis sodann regelmässig dann vorliegen, wenn die Beschwerdeinstanz ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO).

- 4 - 3.3.2 Zwar ist eine Rückweisung an die erste Instanz bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln geboten (was bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchaus der Fall sein kann). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Fall spruchreif ist, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO mit Verweis auf A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht nach dem Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und weiteren Erlassen, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 57 zu § 10 Prozessgrundsätze). Der Mangel kann in der Regel dann durch nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst (A. Staehelin/D.Staehelin/P. Grolimund, a.a.O., Rz 57 zu § 10). 3.3.3 Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Beschwerdeinstanz an sich nicht volle Kognition, doch hat sie ebenso wie die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), weshalb sie ebenso wenig an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Parteien gebunden ist wie die Vorinstanz. Da vorliegend lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, nämlich ob im Rechtsöffnungsverfahren die Löschung des Betreibungsregistereintrages angeordnet werden kann oder nicht, hat die Beschwerdeinstanz in dieser Hinsicht dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Sodann liegen alle für den Sachentscheid notwendigen Grundlagen vor. Schliesslich erleidet der Gesuchsgegner durch einen direkten Entscheid keinen Nachteil. So ist es denn auch im Sinne der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes, welcher einen zügigen Verfahrensablauf gewährleisten soll, zulässig, dass die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid trifft, auch wenn dadurch das Gebot der Wahrung des (vollen) Instanzenzugs nicht eingehalten wird. Schliesslich liegt es im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie in der Sache neu entscheidet oder die Sache an die erste Instanz zurückweist. Entscheidet sie neu, tritt sie an die Stelle der Vorinstanz und urteilt mit voller Kognition (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 f. zu Art. 327 ZPO).

- 5 - 3.3.4 Damit erübrigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal es sich um eine rein rechtliche Frage handelt. 3.4 Die Anordnung der Löschung des Betreibungsregistereintrages ist entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel können lediglich die Einreden gegen den Rechtsöffnungstitel selber sowie die vom Gesetz in Art. 81 SchKG genannten Einreden vorgebracht werden. Sodann hebt ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid die betreffende Betreibung auch nicht auf. Hierzu stehen lediglich die Möglichkeiten der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch die allgemeine Feststellungklage offen. Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen. 4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. 5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings ist vorliegend folgendes zu berücksichtigen: Hätte die Vorinstanz bereits in ihrem Urteil vom 1. November 2012 festgehalten, dass eine Löschung des Betreibungsregisterantrages im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht angeordnet werden kann, hätte der Gesuchsgegner allenfalls in diesem Punkt keine Beschwerde erhoben. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner zunächst mehrmals bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich und damit beim Gesuchsteller um Löschung des Eintrages ersuchte, was offenbar trotz Vorliegens des abschlägigen Entscheides betreffend Rechtsöffnung abgelehnt worden ist. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich vorliegend, mit Blick auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO für diesen Antrag im zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben.

- 6 - 5.3 Hingegen unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich seines Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädigung, weshalb ihm gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die hierauf anfallenden Kosten aufzuerlegen sind. Der diesbezügliche Aufwand beträgt rund ein Drittel des Verfahrens, weshalb der Gesuchsgegner einen Drittel der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 5.4 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Ein Drittel der Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im übrigen Umfang werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 17. Januar 2013 Erwägungen: 3.3.1 Dennoch kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden: Die Beschwerdeinstanz kann anstelle einer Rückweisung die Sache gleich selber entscheiden, sofern diese spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Sache,... 3.3.2 Zwar ist eine Rückweisung an die erste Instanz bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln geboten (was bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchaus der Fall sein kann). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein Fall spruchreif ist, es sei denn... 3.3.3 Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat die Beschwerdeinstanz an sich nicht volle Kognition, doch hat sie ebenso wie die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), weshalb sie ebenso wenig an eine unvollständige oder irrige re... 3.3.4 Damit erübrigt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal es sich um eine rein rechtliche Frage handelt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Ein Drittel der Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Im übrigen Umfang werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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