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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.11.2012 RT120173

30. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·843 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120173-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Oktober 2012 (EB120480)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 18. September 2012 in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend ausstehende Steuern vor Vorinstanz gegenüber (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 2 S. 3). 1.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 20. Oktober 2012) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsgegner die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 3). Hierauf teilte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 2. November 2012) innert Frist mit, auf einem Beschwerdeverfahren bestehen zu wollen (Urk. 5). Entsprechend ist ein solches durchzuführen. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also den Kanton Zürich, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 f. Dispositivziffer 1). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.–

- 3 festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: ss

Beschluss vom 30. November 2012 Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 18. September 2012 in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend ausstehende Steuern vor Vorinstanz gegenüber (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegeg... 1.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 20. Oktober 2012) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsgegner die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Er... 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit... 3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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