Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120160-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Verband], Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Oktober 2012 (EB121234)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2012) gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der Gesuchstellerin vom 25. April 2012 für ausstehende Jahresbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'285.80. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 13 S.3 f.). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit sinngemässem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren teilweise neu eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-3) unbeachtlich. 2.2 Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich auf das Wiederholen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten. Sie hält erneut fest, dass sie von der Beitragspflicht befreit sei, da die Lohnsumme weniger als Fr. 250'000.– betrage (Urk. 12; Prot. I S. 3 ff.). Indes setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht aus-
- 3 einander. Erneut ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür hätte die Verfügung mit Beschwerde beim Bundesamt angefochten werden müssen –, sondern ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, fehlender Beweis der Stundung oder Tilgung oder Verjährung der Forderung) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 13 S. 2 E. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgericht die materielle Richtigkeit des Entscheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr überprüfen darf, nicht zutreffen sollte, bringt die Gesuchsgegnerin denn auch zu Recht nicht vor. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 sowie einer Kopie der Urk. 14-15/1-3, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'285.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss
Urteil vom 16. November 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12 sowie einer Kopie der Urk. 14-15/1-3, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...