Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Juni 2012 (EB120243)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. August 2011) gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 13. Mai 2011 (Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 900.– nebst Zins zu 5 % seit 11. Juli 2011 auf Fr. 400.–, für Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 23 S. 6 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerecht zur Post gegebener Eingabe vom 24. August 2012 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Einsprache gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 17. August 2012 (Urk. 22). b) Mit Schreiben vom 13. September 2012 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob er mit seiner Eingabe vom 24. August 2012 Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 14. Juni 2012 erheben wolle oder nicht. Sollte er Beschwerde erheben wollen, so habe er seine Eingabe vom 24. August 2012 mit eigenhändiger Originalunterschrift dem Obergericht nachzureichen (Urk. 26). Der Gesuchsgegner machte mit innert Frist zur Post gegebener und unterschriebener Eingabe sinngemäss geltend, dass er ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet haben möchte (Urk. 27). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner machte in seiner Beschwerdeschrift vom 24. August 2012 zusammengefasst geltend, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 13. Mai 2011 zu Unrecht ergangen sei. Er habe nicht gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen (Urk. 22).
- 3 b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 23 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterliess es, im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Zu betonen ist insbesondere, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 13. Mai 2011 festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 23 S. 3 ff. E. 2.2, 2.5.3 und 2.5.4) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung der Busse von Fr. 500.–, der Gebühren von Fr. 250.– und der Auslagen in der Höhe von Fr. 150.– nicht nochmals selber überprüfen. c) Der Gesuchsgegner reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren unter anderem die Kopien einer Einsprache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 10. Juli 2011 (Urk. 25/3), eines Schreibens an die vorgenannte Staatsanwaltschaft betreffend 'Sofortige Löschung des Zahlungsbefehls in B._____ vom 8. September 2011 (Urk. 25/5) und eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft betreffend 'Alles Retour zu meiner Entlastung' vom 26. Februar 2012 (Urk. 25/6) ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht wer-
- 4 den können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reichte die genannten Urkunden erstmals im Beschwerdeverfahren ein, weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. Sie hätten am Entscheid aber auch nichts geändert, da der Rechtsöffnungsrichter - wie erwähnt - nicht befugt ist, einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid erneut zu überprüfen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 5 - 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Urteil vom 12. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...