Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120139-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. August 2012 (EB120267)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger hatte mit Zahlungsbefehl vom 11. April 2011 gegen den Beklagten Fr. 4'360.75 in Betreibung gesetzt (Urk. 2). Die Vorinstanz hatte dem Kläger mit Urteil vom 14. November 2011 für diesen Betrag und die Betreibungskosten von Fr. 148.-- definitive Rechtsöffnung erteilt (Urk. 10). Auf Beschwerde des Beklagten hob die erkennende Kammer jenes Urteil mit Beschluss vom 23. Mai 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urk. 18). b) Mit Urteil vom 13. August 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger nun in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 11. April 2011) – für eine ausstehende Busse und Gebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- und Fr. 148.-- Betreibungskosten, im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen; die Spruchgebühr von Fr. 85.-- wurde dem Beklagten auferlegt und der Kläger wurde verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 35.-- zu bezahlen (Urk. 31). c) Hiergegen hat der Beklagte am 3. September 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 29) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 30 S. 12): "1. Der Urteil vom 13 August 2012 muss als Ungültiger und außer Kraft gesetzt werden müssen, wegen: versucht Betrug sowie Freiheitberaubung des Frei Denkens, Tuns, Handeln zu Schade der Menschen. 2. An der Kläger sei der definitive Rechtsöffnung über Fr. 1'500-- und Fr. 148 zu verweigern. Betreibung Nr…. des Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 11 April 2011. Verweigerung die zurück zu führen ist, wie A._____ eindeutig erwiesen hat an der Verletzung des Schweizerische Gesetz/Verfassung und an der Verletzung der von der Eidgenossenschaft unterzeichnet und erkannt Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. 3. Er soll von Jede Zahlung Förderung und Anspruch befreit werden müssen. 4. An ihm müssen alle bis zu Heutigen Tag entstanden Effektive Real Aufwandkosten inbegriffen von der Aufwandkosten verursacht von der Kläger Kantons Zürich, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, sowie von der erste Verfahren bei das Bezirksgericht Winterthur und das Obergericht des Kantons Zürich sowie der Aktuelle Verfahren, sowohl bei das Bezirksgericht Win-
- 3 terthur wie bei das Obergericht des Kantons Zürich, alles in der Beilage zu finden. 5) Der Betrag von Fr. 2'861,20 plus Fr.11'464, Total Fr. 14'325,20 sei zu je ein Dritteln, Äquivalent a je Fr. 4775,066, an: C._____, …[Adresse]. D._____, …[Adresse]. E._____, …[Adresse]." d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zu den für das Beschwerdeverfahren relevanten Punkten, der Kläger stütze seine Forderung auf verschiedene Rechtsöffnungstitel, von denen letztlich aber nur der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. September 2010, mit welchem der Beklagte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt und ihm die Kosten von Fr. 900.-- auferlegt worden seien (Urk. 3/3), für die definitive Rechtsöffnung genüge. Der Beklagte bringe dagegen vor, dieser Strafbefehl sei nicht ihm persönlich eröffnet worden, sondern einem Dritten, der sich fälschlicherweise amtlicher Verteidiger nenne, tatsächlich aber nur im (eingestellten) Verfahren "Hausfriedensbruch" als solcher bestellt worden sei. Nach den vom Beklagten selbst vorgelegten Dokumenten – vier Einstellungsverfügungen vom 13. September 2010 (betreffend Hausfriedensbruch [HD], Verletzung der Verkehrsregeln [ND2], Fahren trotz Entzug des Führerausweises etc. [ND3] und Nötigung [ND1]; Urk. 19/21/4-7) – sei Rechtsanwalt X._____ jedoch nicht nur in einem, sondern in allen fünf Strafverfahren amtlicher Verteidiger gewesen; auch dass der amtliche Verteidiger mit Verfügung vom 29. September 2010 betreffend "Hausfriedensbruch etc." entschädigt worden sei, belege, dass die Entschädigung für mehrere Verfahren zugesprochen worden sei. Die vom Beklagten selbst bestätigte Zustellung an den amtlichen Verteidiger sei daher geboten und fristauslösend gewesen und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die Forderung für die Busse von Fr. 600.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- sei daher ausgewiesen und bei Anhebung der Betreibung fällig gewesen, weshalb dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Auch die Betreibungskosten von Fr. 148.-- seien ausgewiesen.
- 4 - Insgesamt unterliege der Kläger – dem jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen seien – zu rund zwei Dritteln; die Spruchgebühr sei daher auf einen Drittel zu reduzieren und dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Beklagten sei eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 31 S. 6-8). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Was der Beklagte in seiner Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtsöffnung vorbringt (Urk. 30 S. 7 ff.), ist über weite Strecken kaum oder nur schwer nachvollziehbar. Auch wenn der Beklagte von der Systematik her eigentlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nimmt, setzt er diesen keine konkreten Rügen entgegen. Soweit verständlich, macht er auch im Beschwerdeverfahren wiederum geltend, der Strafbefehl vom 13. September 2010 sei ihm nicht bzw. nicht ihm persönlich zugestellt worden (vgl. Urk. 30 S. 8 und S. 9); eine genügende Rüge der offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung lässt sich den Vorbringen jedoch nicht entnehmen und es kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 31 S. 8), wonach die Zustellung an Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger korrekt erfolgte, verwiesen werden. Vom Beklagten behauptete allfällige Mängel in der zum genannten Strafbefehl führenden Strafuntersuchung (Urk. 30 S. 8 f.) können im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft werden. Damit bleibt es bei der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'500.--. d) Die vorinstanzliche Auflage der ausgangsgemäss auf einen Drittel reduzierten Spruchgebühr an den Beklagten wird von diesem zwar angefochten,
- 5 konkrete Rügen finden sich auch hierzu jedoch nicht (vgl. Urk. 30 S. 11). Die vorinstanzliche Kostenauflage entspricht denn auch den gesetzlichen Vorgaben (Art. 106 Abs. 2 ZPO). e) Der Beklagte verlangt die Erhöhung der ihm zugesprochenen (auf einen Drittel reduzierten) Parteientschädigung von Fr. 35.-- auf den Betrag von insgesamt Fr. 14'325.20. Nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren keine solche Parteientschädigung verlangt hat (vgl. Urk. 22), ist dieser neue Antrag im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Urteil vom 20. September 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...