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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2012 RT120122

1. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,309 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Sistierung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120122-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 1. Oktober 2012

in Sachen

A._____ Genossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Rechtsöffnung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 31. Juli 2012 (EB120213)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 31. Juli 2012 wurde das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ für den Betrag von Fr. 60'828.20 (zuzüglich Zinsen) einstweilen sistiert (Urk. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 9. August 2012 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben (Urk. 1). 2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 beantragte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 9 S. 1). II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige

- 3 - Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 1.3 Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Sistierung erforderlich ist. 2. Prozesshintergrund und Parteivorbringen 2.1 Die Parteien stehen zueinander in einem Untermietverhältnis, in dessen Rahmen die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin gegen Bezahlung eines monatlichen Mietzinses Geschäftsräume in D._____ zum Gebrauch überlässt (vgl. VI-Urk. 3/6, 9 und 12). Die Gesuchsgegnerin hat das Untermietverhältnis am 29. November 2011 ausserordentlich auf den 31. Mai 2012 gekündigt (VI-Urk. 3/16), worauf diese Kündigung von der Gesuchstellerin angefochten wurde (VI- Urk. 3/17). Die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Kantons E._____ hat den Parteien am 19. April 2012 einen Urteilsvorschlag unterbreitet (in welchem sie die ausserordentliche Kündigung als unwirksam erachtet, VI-Urk. 3/19), welcher von der Gesuchsgegnerin abgelehnt wurde (VI-Urk. 2/20 S. 2). Derzeit befasst sich das Bezirksgericht Willisau im Rahmen eines Feststellungsverfahrens mit der Frage, ob die von der Gesuchsgegnerin per 31. Mai 2012 ausgesprochene ausserordentliche Kündigung wirksam ist. 2.2 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 22. Juni 2012 bei der Vorinstanz ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Mietzins des Monates Juni 2012 im Betrag von Fr. 60'828.20 zuzüglich Zins gestellt (VI-Urk. 1). Nach erfolgter Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung am 8. August 2012 (VI- Urk. 4) reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht Willisau rechtskräftig über die Wirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung entschieden habe (VI-Urk. 5).

- 4 - 2.3 Die Vorinstanz sistierte daraufhin das Rechtsöffnungsverfahren und nahm den Parteien die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 8. August 2012 ab (Urk. 2 und VI-Prot. S. 4). Zur Begründung der Verfahrenssistierung erwog sie, dass eine solche gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO aus zureichenden Gründen möglich sei, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Eine Sistierung sei mit der nötigen Zurückhaltung und unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes sowie der Verfahrensart nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein Summarverfahren handle, bei welchem die beförderliche Prozesserledigung ein allgemeines Anliegen des Gesetzes sei, sei mit Bezug auf eine Sistierung Zurückhaltung geboten, eine solche aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Sistierung des Verfahrens sei immerhin dann angezeigt, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringen würde. Da im vorliegenden Fall das Bezirksgericht Willisau mit der Frage befasst sei, ob die von der Gesuchsgegnerin per 31. Mai 2012 ausgesprochene Kündigung wirksam sei und da nach einem entsprechenden rechtskräftigen Entscheid die provisorische Rechtsöffnung für den Mietzins des Monates Juni 2012 gestützt auf die Mietverträge entweder klar (zumindest teilweise) gutzuheissen oder abzuweisen wäre, erscheine eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens als zweckmässig und prozessökonomisch. Dies gelte umso mehr, als dass für den Fall der Erteilung der Rechtsöffnung mit grosser Sicherheit spätestens das ordentliche Aberkennungsverfahren im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung sistiert werden würde, da sonst die Gefahr sich widersprechender Urteile bestehen würde (Urk. 2 S. 2-3). 2.4 Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde, die vorinstanzliche Beurteilung der Frage nach der Zweckmässigkeit einer Verfahrenssistierung sei unzutreffend. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf eine zu erwartende Sistierung eines allfälligen Aberkennungsverfahrens das vorliegende Verfahren einstelle, lasse sie zum einen ausser Acht, dass es nicht im Einflussbereich der Vorinstanz liege, ob die Gesuchsgegnerin eine Aberkennungsklage anstreben würde oder nicht. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin erst bei Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung das Recht erlangen würde, die provisorische Pfän-

- 5 dung bzw. die Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Art. 83 Abs. 1 SchKG) zu verlangen. Mit der Verfahrenssistierung beraube die Vorinstanz die Gesuchstellerin somit um ein bedeutendes Sicherungsmittel (Urk. 1 S. 6). Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, es sei unzutreffend, dass die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wirksamkeit der Kündigung eine Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringen würde. Vielmehr weise das Rechtsöffnungsverfahren weder komplizierte Rechtsfragen noch einen unklaren Sachverhalt auf. Die Verfahrenssistierung habe lediglich zur Folge, dass die Vorinstanz die Einreden und Einwendungen der Gesuchsgegnerin im Rechtsöffnungsverfahren nicht selber beurteilen müsse (Urk. 1 S. 6). Schliesslich moniert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe die Sistierung des Verfahrens ohne Einholung einer Stellungnahme der Gesuchstellerin verfügt, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (Urk. 1 S. 9). 2.5 Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und begründet dies damit, dass die Vorinstanz richtigerweise festgehalten habe, dass das Verfahren bezüglich Feststellung der Wirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung und das Rechtsöffnungsverfahren voneinander abhängig seien und damit die Gefahr sich widersprechender Entscheide gegeben sei. Die Sistierung eines Verfahrens sei insbesondere dann geboten, wenn damit sich widersprechende Entscheide verhindert werden könnten (Urk. 9 S. 11). Sodann lasse die Gesuchstellerin ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht nur darauf hinweise, dass ein allfälliges Aberkennungsverfahren sistiert werden würde, sondern vielmehr aufzeige, dass bereits die provisorische Rechtsöffnung aufgrund der Einwendung der Auflösung des Mietverhältnisses nicht erteilt werden könnte. Um die provisorische Rechtsöffnung aber nicht gleich von Vornherein abzuweisen, habe die Vorinstanz das zweckmässige Instrument der Sistierung angewendet (Urk. 9 S. 11). Gerade vor dem Hintergrund der Einwendung, die der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Mietverträge seien aufgelöst, könne sich die Gesuchstellerin auch nicht darauf berufen, um ein Sicherungsmittel be-

- 6 raubt worden zu sein. Das Sicherungsmittel der provisorischen Pfändung bzw. der Aufnahme eines Güterverzeichnisses stehe einem Gläubiger nur zu, wenn die Voraussetzungen einer provisorischen Rechtsöffnung vorliegen würden, was vorliegend eben nicht der Fall sei. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin durch Verweigerung der Sistierung genötigt werde, denselben Prozess (betreffend Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung) zweimal, d.h. sowohl im Rahmen des Feststellungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Willisau als auch in einem Aberkennungsverfahren nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu führen (Urk. 9 S. 12). Überdies weise das Rechtsöffnungsverfahren sehr wohl einen unklaren Sachverhalt und komplizierte Rechtsfragen auf, namentlich genau diejenigen, mit welchen sich das Bezirksgericht Willisau derzeit auseinandersetze. Dieser strittigen Rechts- und Sachlage trage die Sistierung des Verfahrens Rechnung. Über die Wirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung habe mithin nicht die Gesuchstellerin oder ein Einzelrichter in einem Summarverfahren, sondern ein ordentliches Gericht (vorliegend das Bezirksgericht Willisau) zu entscheiden (Urk. 9 S. 14 f.). Mit Bezug auf den Vorwurf der Gesuchstellerin, ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, bringt die Gesuchsgegnerin schliesslich vor, ein allfälliges Versäumnis der Vorinstanz sei nicht ihr anzurechnen und sodann habe sich die Gesuchstellerin nunmehr mit der Beschwerde ihr rechtliches Gehör verschafft. An der Tatsache, dass die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens zulässig, da zweckmässig und prozessökonomisch sei, ändere eine Gehörsverletzung ohnehin nichts (Urk. 9 S. 19). 3. Anspruch auf rechtliches Gehör 3.1 Die Gesuchstellerin rügt unter anderem eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren sistiert habe, ohne ihr zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent-

- 7 scheides (BGE 126 V 130, Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Diese Rüge ist demnach vorweg zu behandeln. 3.2 Nach Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin reichte die Gesuchsgegnerin unaufgefordert eine Stellungnahme ins Recht, worin sie den Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens stellte (VI-Urk. 5). Es ist zwar richtig, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin formell keine Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag angesetzt hat. Doch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Gesuchstellerin die Eingabe der Gesuchsgegnerin durch das Gericht am 20. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. VI-Urk. 5 S. 1). Damit hatte die Gesuchstellerin bis zum Erlass der Sistierungsverfügung am 31. Juli 2012 genügend Zeit, sich zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu äussern. Das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin wurde mithin nicht verletzt. 4. Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens 4.1 Entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann das Gericht gemäss Art. 126 ZPO ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Grundsätzlich gilt dies auch für Summarverfahren. 4.2 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht nur ein summarisches, sondern quasi ein rasches summarisches Verfahren ist; ein Entscheid hat gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG innert fünf Tagen nach der Stellungnahme des Schuldners zu ergehen. Dies stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, bringt aber die qualifizierte Raschheit dieses Verfahrens zum Ausdruck. Gerade auch mit Blick auf die mit der Rechtsöffnung verbundenen Rechte für den Gläubiger (Art. 83 Abs. 1 SchKG) ist ein Zuwarten nicht angängig. Eine Sistierung kommt daher in diesem Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (BSK SchKG I-Staehelin, N 63 zu Art. 84 SchKG). Dementsprechend sind in Bezug auf die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens erhöhte Anforderungen zu stellen.

- 8 - Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation eine Sistierung nicht zulässig. Zunächst ist der Gesuchstellerin beizupflichten, dass der Hinweis der Vorinstanz, dass spätestens ein allfälliges Aberkennungsverfahren zu sistieren wäre, nicht als Begründung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens herangezogen werden kann. Zum einen ist nicht vorhersehbar, ob es überhaupt zu einem Aberkennungsverfahren kommt - sei es, weil erst gar keine Rechtsöffnung erteilt wird oder die Gesuchsgegnerin für den Fall, dass sie unterliegt, keine Aberkennungsklage anhebt - und zum anderen handelt es sich beim Aberkennungsverfahren um einen ordentlichen Prozess, bei welchem im Gegensatz zum summarischen Rechtsöffnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die Zweckmässigkeit einer Sistierung zu stellen sind. Entsprechend wäre eine Verfahrenseinstellung vielmehr im Aberkennungsprozess und eben nicht im Rechtsöffnungsverfahren ins Auge zu fassen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, besteht nämlich auch erst im Rahmen eines allfälligen Aberkennungsprozesses die Gefahr sich widersprechender Urteile. Im derzeit zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahren besteht diese Gefahr hingegen nicht. So ist das Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung ein rein betreibungsrechtliches Verfahren, bei dem der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheidet, sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens vorfrageweise gewisse materiellrechtliche Punkte zu berücksichtigen sind. Im Rechtsöffnungsverfahren wird durch den Summarrichter einzig geprüft, ob der Rechtsvorschlag mittels provisorischer oder definitiver Rechtsöffnung zu beseitigen ist, mithin – vereinfacht gesagt – ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt und der Schuldner diesen nicht entkräften kann. Bezogen auf den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Vorinstanz einzig zu prüfen hat, ob die eingereichten Mietverträge genügende Titel für die provisorische Rechtsöffnung darstellen und ob die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Einwendung der ausserordentlichen Auflösung der Mietverträge den Rechtsöffnungstitel sofort genügend glaubhaft zu entkräften vermag (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Nicht geprüft dagegen wird, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist, sondern es erfolgt einzig ein Entscheid über die Vollstreckbarkeit der

- 9 - Forderung. Daher kann ein Entscheid über die Begründetheit der Forderung (im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren) mit Bezug auf einen Rechtsöffnungsentscheid vom Prinzip her keine Gefahr sich widersprechender Entscheide begründen. Schliesslich greift auch das Argument der massgeblichen Vereinfachung des Verfahrens durch den abzuwartenden Entscheid des Bezirksgerichts Willisau nicht. Dass eine derartige Vereinfachung erzielt werden könne, darf nämlich nicht leichthin angenommen werden, da dem Prinzip der beförderlichen Prozesserledigung Vorrang zukommt. Sobald ein Prozess spruchreif ist, fällt das Gericht den Endentscheid. Spruchreif ist eine Streitsache, wenn das Gericht über alle für den Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren - in welchem wie bereits ausgeführt nur zu überprüfen ist, ob ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die Gesuchsgegnerin mit ihren Einwendungen diese sofort glaubhaft zu entkräften vermag - liegen die massgeblichen Sachverhaltselemente zur Entscheidfällung zum jetzigen Zeitpunkt vor. Die Vorinstanz hat mithin die drei Mietverträge auf ihre Eignung als provisorischen Rechtsöffnungstitel zu prüfen und zu untersuchen, ob das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, die Mietverträge seien per 31. Mai 2012 gültig aufgelöst worden, im jetzigen Zeitpunkt sofort glaubhaft gemacht werden kann. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Wirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung wird von der Vorinstanz hingegen nicht verlangt; vielmehr hat eine summarische Prüfung der Einwendung auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu erfolgen. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Willisau kann entsprechend keine für das Rechtsöffnungsverfahren massgeblichen - neuen Sachverhaltselemente liefern. Gewiss kann nicht von vornherein bestritten werden, dass ein Abwarten bis zur Beendigung des Feststellungsprozesses vor dem Bezirksgericht Willisau unter Umständen gewisse Erleichterungen brächte. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Willisau würde nämlich insofern zu einer Vereinfachung des Rechtsöffnungsverfahrens führen, als dass sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit den Einwendungen der Gesuchstellerin auseinanderzusetzen hätte. Dieser Umstand allein kann aber nicht Sinn und Zweck einer Sistierung sein und darf eine solche nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als dass nicht ersichtlich ist,

- 10 dass der Prozess vor dem Bezirksgericht Willisau in unmittelbarer Zukunft abgeschlossen sein wird, und damit mit der Sistierung unter Umständen eine sehr lange Einstellung des Verfahrens in Kauf genommen wird. 4.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass keine genügenden Gründe für die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bestehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist überdies antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (§ 4 i.V.m. 9 i.V.m. § 13 Abs. 4 AnwGebV) zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Parteientschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 31. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen; dieser wird das Rückgriffsrecht im Betrag von Fr. 750.– auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

- 11 - 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'828.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: js

Beschluss vom 1. Oktober 2012 Erwägungen: I. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 beantragte die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zug... II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 A... 2. Prozesshintergrund und Parteivorbringen 2.1 Die Parteien stehen zueinander in einem Untermietverhältnis, in dessen Rahmen die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin gegen Bezahlung eines monatlichen Mietzinses Geschäftsräume in D._____ zum Gebrauch überlässt (vgl. VI-Urk. 3/6, 9 und 12). Die ... 2.2 Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 22. Juni 2012 bei der Vorinstanz ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Mietzins des Monates Juni 2012 im Betrag von Fr. 60'828.20 zuzüglich Zins gestellt (VI-Urk. 1). Nach erfolgter Vorladung de... 2.3 Die Vorinstanz sistierte daraufhin das Rechtsöffnungsverfahren und nahm den Parteien die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 8. August 2012 ab (Urk. 2 und VI-Prot. S. 4). Zur Begründung der Verfahrenssistierung erwog sie, dass eine solche gemä... 2.4 Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde, die vorinstanzliche Beurteilung der Frage nach der Zweckmässigkeit einer Verfahrenssistierung sei unzutreffend. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf eine zu erwartende Sistierung eines allfälligen Ab... Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, es sei unzutreffend, dass die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wirksamkeit der Kündigung eine Vereinfachung des Verfahrens mit sich bringen würde. Vielmehr weis... Schliesslich moniert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe die Sistierung des Verfahrens ohne Einholung einer Stellungnahme der Gesuchstellerin verfügt, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (Urk. 1 S. 9). 2.5 Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde und begründet dies damit, dass die Vorinstanz richtigerweise festgehalten habe, dass das Verfahren bezüglich Feststellung der Wirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung und das Rechtsöf... Sodann lasse die Gesuchstellerin ausser Acht, dass die Vorinstanz nicht nur darauf hinweise, dass ein allfälliges Aberkennungsverfahren sistiert werden würde, sondern vielmehr aufzeige, dass bereits die provisorische Rechtsöffnung aufgrund der Einwe... Überdies weise das Rechtsöffnungsverfahren sehr wohl einen unklaren Sachverhalt und komplizierte Rechtsfragen auf, namentlich genau diejenigen, mit welchen sich das Bezirksgericht Willisau derzeit auseinandersetze. Dieser strittigen Rechts- und Sach... Mit Bezug auf den Vorwurf der Gesuchstellerin, ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, bringt die Gesuchsgegnerin schliesslich vor, ein allfälliges Versäumnis der Vorinstanz sei nicht ihr anzurechnen und sodann habe sich die Gesuchsteller... 3. Anspruch auf rechtliches Gehör 3.1 Die Gesuchstellerin rügt unter anderem eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren sistiert habe, ohne ihr zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Das Recht, angehört zu werde... Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 31. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen; dieser wird das Rückgriffsrecht im Betrag von Fr. 750.– auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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