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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.07.2012 RT120105

26. Juli 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,091 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120105-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 26. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juni 2012 (EB120179)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 29. November 2011) gestützt auf einen zwischen den Parteien vor Gericht geschlossenen Vergleich vom 7. September 2011 für ausstehendes Honorar und Kostenersatz definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'000.– nebst 5 % Zins seit 1. November 2011 sowie für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 16 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 29. Juni 2012 (zur Post gegeben am 1. Juli 2012, eingegangen am 2. Juli 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Revision des Vergleichs vom 7. September 2011. Weiter ficht sie Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils an, wonach sie verpflichtet worden war, dem Gesuchsteller Fr. 1'000.– Entschädigung zu bezahlen (Urk. 15 S. 3). 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Damit sind die von der Gesuchsgegnerin im Beschwer-

- 3 deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-3) vorliegend nicht zu beachten. 2.2 Beschwerdeweise wiederholt die Gesuchsgegnerin mehrheitlich ihre bereits vor Vorinstanz gegen die Forderung vorgebrachten Einwendungen, ohne sich jedoch mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Entgegen ihrer Ansicht hat die Vorinstanz ihre Stellungnahme als rechtzeitig entgegengenommen und ist auch darauf eingegangen (Urk. 16, insbesondere S. 5 f. Erw. III). Wie die Vorinstanz bereits unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt hat (Urk. 16 S. 6 mit Verweis auf BGE 135 III 315 Erw. 2.3), wird im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft, sondern ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 16 S. 2 f. Erw. II a und S. 5 f. Erw. III), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Entsprechend vermögen die Einwendungen der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei inkompetent gewesen, sie im Scheidungsverfahren zu vertreten, habe ihre Unterlagen verloren und keine Beschwerde gegen ein Verwertungsbegehren für die Steuerschuld ihres Ex-Mannes erhoben, nicht zum Ziel zu führen. Diese Einwendungen betreffen allesamt die Begründetheit der dieser Rechtsöffnung zugrunde liegenden Forderung und sind damit unerheblich. 2.3 Hinsichtlich des Begehrens um Revision des Vergleichs vom 7. September 2011 ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die angerufene Instanz hierfür nicht zuständig ist, da diese von jener Instanz zu behandeln ist, welche den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Entsprechend ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Auferlegung der Parteientschädigung, welche die Gesuchsgegnerin dem Gesuchssteller zu bezahlen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Inwiefern kein Grund für das Zusprechen einer solchen Parteientschädigung bestehen sollte, bringt die Gesuchsgegnerin nicht substantiiert vor. Der Hinweis, dass sie noch Fr. 1'600.–

- 4 bezahlen müsse, weil der Gesuchsteller ihre Unterlagen verloren habe (Urk. 15 S. 3), stellt eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung dar. Abgesehen davon, bedarf es zur Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung (KUKO-Vock, N 3 zu Art. 81 SchKG), die hier nicht vorliegt. Im Übrigen erklärten sich die Parteien in der Vereinbarung vom 7. September 2011 mit Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (Urk. 3/2 S. 3). Die Höhe der Parteientschädigung rügt die Gesuchsgegnerin nicht, weshalb es bei dieser bleibt. 2.5 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 15-17/1-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 26. Juli 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 15-17/1-3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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