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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2012 RT120094

21. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·910 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120094-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Mai 2012 (EB120086)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Mai 2012 (Urk. 14) wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2011) ab (Disp.-Ziff. 1), die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Disp.-Ziff. 2) und dem Gesuchsgegner wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da er keine solche verlangt habe (Disp.-Ziff. 3). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Juni 2012, dem Obergericht überbracht am 11. Juni 2012, fristgerecht (Urk. 12/2) Beschwerde erhoben (Urk. 13). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und lässt offen, was überhaupt angefochten werden soll, d.h. welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. c) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. a) Wenn aus der Beschwerde der Antrag herauszulesen wäre, dass dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'080.90 zuzusprechen

- 3 sei (vgl. Urk. 15), hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er habe nicht gewusst, dass er Schadenersatz geltend machen könne, weil ihn niemand auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht habe; ausserdem habe er zuerst auf das Urteil warten müssen, weil er erst dann wisse, wie er vorgehen solle (Urk. 13). c) Mit diesen Vorbringen anerkennt der Gesuchsgegner, dass er vor Vorinstanz keinen Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt hat. Wie erwähnt (oben Erw. 3.a), können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge mehr gestellt werden (Art. 326 ZPO), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. d) Darüberhinaus widerspricht sich der Gesuchsgegner gleich selber, sagt er doch einerseits, er sei von niemandem auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden, und macht er andererseits Kosten von rund Fr. 680.-- für Rechtsberatung geltend. Dass der Gesuchsgegner für das Abholen des Zahlungsbefehls, die Erhebung des Rechtsvorschlags, die Teilnahme an der fünf Minuten dauernden (vgl. Vi-Prot. S. 3 f.) Rechtsöffnungsverhandlung etc. einen Arbeitsausfall von 5 Tagen geltend macht (Urk. 15), kann ohnehin nicht im Ernst gemeint sein. e) Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

- 4 - Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 918.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 21. Juni 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 15, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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