Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120086-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 5. Juli 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Alimentenhilfe X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 10. Mai 2012 (EB120114)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2012) für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'733.10 nebst 5 % Zins seit 20. Februar 2012 und für Fr. 73.– Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigungsfolgen des Entscheides; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 13). b) Hiergegen hat die Klägerin am 25. Mai 2012 (Poststempel 24. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12; Urk. 11): "1. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2012) vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 2'340.– nebst Zinsen zu 5 % seit 20. Februar 2012 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei." 2. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 17) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Die Beschwerdeantwort erfolgte fristgerecht am 27. Juni 2012 (Poststempel 22. Juni 2012). Der Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sodann erbittet der Beklagte eine zusätzliche Frist für weitere Eingaben (Urk. 19). Bei der Beschwerdeantwortfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann, weshalb keine weitere Frist gewährt wird und nur die bei den Akten liegende Beschwerdeantwort (Urk. 19) beachtlich ist. 3. Die Vorinstanz hielt fest, dass durch den Rechtsöffnungstitel eine Schuld des Beklagten für die Zeitdauer vom 1. Dezember 2009 bis zum 28. Juni 2011 in der Gesamtsumme von Fr. 10'740.– ausgewiesen sei, wovon Fr. 8'400.– bereits bezahlte Beiträge in Abzug zu bringen seien, womit von einer offenen Forderung von Fr. 2'340.– auszugehen sei (Urk. 13 S. 5). Diese Berechnung wurde von keiner Partei beanstandet, womit auf diesen Betrag bzw. diese Berechnung abzustellen ist.
- 3 - Die Vorinstanz hat vom erwähnten Betrag (Fr. 2'340.–) weitere Fr. 606.90 als bereits bezahlte Unterhaltbeiträge abgezogen und die Rechtsöffnung deshalb nur im Umfang von Fr. 1'733.10 gewährt (Urk. 13 S. 5). Dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Klägerin bringt vor, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 606.90 nicht hätte abziehen dürfen (Urk. 12 S. 1). 4. a) Vor Vorinstanz wandte der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2012 verspätet ein, dass er an die Schuld von Fr. 2'340.– weitere Fr. 1'022.– bezahlt habe (Urk. 5; s. zur Verspätung der Eingabe Urk 13 S. 2). Diese Eingabe wurde der Klägerin, da sie verspätet eingegangen war, nur zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6). Die Klägerin reichte daraufhin die Urk. 8 und 9 ein. Aus diesen Eingaben erkannte die Vorinstanz eine Bestätigung der Klägerin, dass der Beklagte weitere Fr. 606.90 bezahlt habe. Trotz des verspäteten Einwandes des Beklagten brachte die Vorinstanz aufgrund der Eingabe der Klägerin weitere Fr. 606.90 in Abzug (Urk. 13 S. 5). Die Klägerin wendet nun ein, dass erstens der Einwand des Beklagten bzw. die geltend gemachte Zahlung nicht hätte beachtet werden dürfen und sie zweitens mit den nachgereichten Unterlagen keine Zahlung bestätigt habe, sondern aus diesen Unterlagen nur hervorgehe, dass der Beklagte Fr. 606.90 Kinderzulagen bezahlt habe, welche nicht in Abzug zu bringen seien. Es sei daher die Rechtsöffnung ohne diesen Abzug in der Höhe von Fr. 2'340.– zu gewähren (Urk. 12 S. 1 und 2). b) Der Einwand weiterer Zahlungen erhob der Beklagte verspätet und dieser wäre nicht mehr zu beachten gewesen. Liesse sich allerdings aus der danach erfolgten Eingabe der Klägerin bzw. aus den von ihr eingereichten Unterlagen eine Anerkennung ableiten, wonach ein Teil der Schuld bereits bezahlt wurde, wäre dies durchaus beachtlich gewesen. Allerdings ergibt sich aus den nachgereichten Unterlagen, dass es sich beim Betrag von Fr. 606.90, die D.____ AG der Klägerin überwies, um Kinderzulagen handelte (s. Urk. 8 und 9). Entgegen der Meinung des Beklagten, dass er die Kinderzulagen freiwillig bezahlt habe und diese in Abzug zu bringen seien (Urk. 19), sind Kinderzulagen zweckgebunden. Diese dürfen nicht von der Unterhaltsverpflichtung abgezogen werden. Damit kann aus den eingereichten Urkunden keine Anerkennung bereits geleisteter Un-
- 4 terhaltszahlungen an die Klägerin angenommen werden. Die Fr. 606.90 wurden daher zu Unrecht in Abzug gebracht und die Rechtsöffnung ist in der Höhe von Fr. 2'340.– zu gewähren. Die Rechtsöffnung hinsichtlich der 5 % Zinsen seit dem 20. Februar 2012 sowie hinsichtlich der Betreibungskosten und der Kosten- und Entschädigungsfolge wurden nicht beanstandet, weshalb diesbezüglich weiterhin die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Insgesamt ist daher die Beschwerde gutzuheissen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 19). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit des Standpunktes des Beklagten (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO wird, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung geschuldet. Da die Klägerin keine konkreten Umtriebe geltend macht (Urk. 12), die eine Entschädigung rechtfertigen würden, ist der Klägerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. Mai 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
" 1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2012) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'340.– nebst Zinsen zu 5% seit 20. Februar 2012 und für Fr. 73.– Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids."
- 5 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen. 5. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 606.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: se
Urteil vom 5. Juli 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. Mai 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen. 5. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...