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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2012 RT120065

19. April 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,541 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120065-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. März 2012 (EB120035)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. März 2012 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2012) – gestützt auf eine Schuldanerkennung des Beschwerdeführers für ein Honorar zur Schuldensanierung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 13'210.80 nebst 12 % Zins seit 17. November 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beschwerdeführers geregelt (Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. April 2012 fristgerecht (Urk. 10/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Der Entscheid vom 2. März 2012 sei aufzuheben; 2. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 11 S. 2) hinfällig. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Dass die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Schuldanerkennung vom 17. November 2011 – worin für eine Schuldensanierung ein Honorar von 12 % der zu regulierenden Schuldsumme vereinbart wurde (Urk. 12 S. 6) –

- 3 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt (dazu Urk. 12 S. 3 f.), ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer Einwendungen glaubhaft gemacht hat, welche dieselbe entkräften könnten (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Dies ist zum einen der Einwand, der Rechtsöffnungstitel stelle einen Konsumkreditvertrag dar, der aber mangels Kreditfähigkeitsprüfung ungültig sei (dazu sogleich Erw. 3.b), und zum andern der Einwand, dass das anerkannte Honorar zufolge Widerrufs des Auftrags nicht in vollem Umfang geschuldet sei (dazu nachstehend Erw. 3.c). b1) Zum Einwand, die Schuldanerkennung vom 17. November 2011 enthalte einen Konsumkredit, erwog die Vorinstanz, das KKG sei nicht anwendbar auf Kredite, welche zins- und gebührenfrei gewährt würden. Gemäss der Schuldanerkennung sei der vereinbarte Zins von 12 % nur dann geschuldet, wenn der Gesuchsteller mit der Zahlung der Raten in Verzug gerate; der Zahlungsaufschub werde damit grundsätzlich zinsfrei gewährt. Ohnehin bezwecke die Kreditfähigkeitsprüfung des KKG die Vermeidung einer Überschuldung des Konsumenten, wogegen die in der Schuldanerkennung zinslos vereinbarte Ratenzahlung keine neuen Schulden generiere, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten für eine bereits zuvor entstandene Schuld festlege. Daher sei der Einwand, die Schuldanerkennung sei mangels Durchführung einer Kreditfähigkeitsprüfung nicht gültig zustande gekommen, zu verwerfen (Urk. 12 S. 4 f.). b2) Der Beschwerdeführer rügt als unrichtige Rechtsanwendung, die Schuldanerkennung sehe einen Zins von 12 % vor, wobei nicht erwähnt sei, dass es sich dabei um einen Verzugszins handle. Dieser Zins sei sodann zwar nur bei Verzug, aber ab Vertragsdatum und nicht erst ab Verzugsdatum geschuldet. Es handle sich damit um einen vertraglichen Zins; die Beschwerdegegnerin habe denn auch Zins ab Vertragsdatum gefordert und nicht erst ab Verzug des Beschwerdeführers, welcher frühestens Ende November 2011 habe eintreten können, und auch die Vorinstanz habe Rechtsöffnung ab Vertragsdatum erteilt (Urk. 11 S. 3 f.).

- 4 b3) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (oben Erw. 2); bei Alternativbegründungen bedeutet dies, dass beide Begründungen (erfolgreich) gerügt werden müssen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach das KKG auf die fragliche Schuldanerkennung nicht anwendbar sei, weil darin keine neuen Schulden generiert, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten für eine bereits zuvor entstandene Schuld festgesetzt würden, nicht gerügt. Jene Alternativbegründung (vgl. Urk. 12 S. 5: "ohnehin") hat damit Bestand, weshalb schon aus diesem Grund die Verwerfung des Einwands, die Schuldanerkennung sei wegen Nichterfüllens der Anforderungen des KKG nicht gültig zustande gekommen, zu bestätigen ist. Darüberhinaus wäre die Rüge des Beschwerdeführers auch unbegründet, weil der in der Schuldanerkennung vereinbarte Zins – anerkanntermassen – nur bei einem Verzug des Beschwerdeführers zu bezahlen war (Urk. 2/2); dies entspricht einem Verzugszins und daran ändert nichts, dass vertraglich eine von der gesetzlichen Ordnung (Art. 104 OR) abweichende Regelung vereinbart wurde. c1) Zum Einwand, das anerkannte Honorar sei zufolge Widerrufs des Auftrags nicht in vollem Umfang geschuldet, erwog die Vorinstanz, es sei von einem gültig zustande gekommenen Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR und von einem gültigen Widerruf desselben gemäss Art. 404 OR auszugehen. Die Honorarforderung entstehe, sobald der Auftrag abgeschlossen werde; bei Aufträgen, die verschiedenste Leistungen umfassen, werde das Honorar bei Abschluss der Hauptarbeit fällig. Beim vorliegenden Auftrag bestehe die Hauptarbeit – ja sogar die einzige von der Beschwerdegegnerin zu erbringende Leistung – in der Einholung der Zustimmungserklärungen der Gläubiger des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Ratenplan. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, der Auftrag sei nicht vollständig erbracht worden, da die Beschwerdegegnerin nicht alle schriftlichen Zustimmungserklärungen vorgelegt habe; allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seinen Gläubigern offensichtlich nicht mehr belangt worden sei, zeige jedoch, dass die Schuldensanierung bereits im Gange gewesen sei, was ohne die Zustimmung sämtlicher Gläubiger nicht möglich gewesen wäre. Dass nicht alle Gläubiger dem Ratenplan zugestimmt hätten, er-

- 5 scheine damit als nicht glaubhaft. Da somit vom Abschluss der Hauptarbeit auszugehen sei, verstosse es nicht gegen Art. 404 OR, das gesamte vertragliche Honorar geltend zu machen (Urk. 12 S. 5 f.). c2) Der Beschwerdeführer rügt als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass alle Zustimmungserklärungen vorliegen würden, obwohl aktenkundig sei, dass nicht alle Zustimmungserklärungen beigebracht worden seien. Der der Schuldanerkennung zugrunde liegende Vertrag sei somit nicht vollendet worden und daher nicht das volle Honorar geschuldet (Urk. 11 S. 4 f.). c3) Angesichts dessen, dass ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorlag, war es am Beschwerdeführer, Einwendungen (sofort) glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Entgegen der anscheinend bestehenden Ansicht des Beschwerdeführers ist es beim Vorliegen von Einwendungen des Schuldners nicht notwendig, dass der Gläubiger solchen zwingend mittels Urkundennachweis zu begegnen hätte, sondern kann eine Einwendung grundsätzlich auf beliebigem Weg widerlegt werden. Die Vorinstanz hat hierbei aufgrund des (ungerügten) Umstandes, dass der Beschwerdeführer von seinen Gläubigern nicht mehr belangt worden sei, geschlossen, dass demnach die Zustimmungen dieser (aller) Gläubiger vorgelegen haben mussten; auch dieser Schluss ist ungerügt geblieben. Dass alle diese Zustimmungserklärungen zu den Akten gegeben worden wären, hat die Vorinstanz dagegen nicht erwogen und war nach dem Gesagten auch nicht notwendig. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. d) Nachdem sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen haben, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 11 S. 2, S. 5 f.). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren für dasselbe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer vorab per Telefax, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'210.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 19. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer vorab per Telefax, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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