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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2012 RT120040

4. April 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·765 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120040-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 4. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ AG, Inkassodienst,

betreffend Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Februar 2012 (EB120004)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 merkte die Vorinstanz vor, dass der Beklagte in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2011, den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens zurückgezogen hat. Damit schrieb sie das Verfahren als durch Rückzug des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens gegenstandslos geworden ab (Urk. 22, Dispositivziffer 1). Weiter wurde vorgemerkt, dass sich der Rechtsvorschlag nicht auf die Forderung bezieht (Urk. 22, Dispositivziffer 2). Die Kosten dieses Verfahrens inklusive der für den Beklagten notwendigen Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher wurden dem Beklagten auferlegt (Urk. 22, Dispositivziffer 3). 2. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 15. Februar 2012 zugestellt (Urk. 16/2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde lief am 27. Februar 2012 ab. Am 24. Februar 2012 überbrachte der Beklagte bei der Vorinstanz persönlich seine Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 9. Februar 2012 (Urk. 21). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde dem Obergericht weiter. Die Eingabe ging am Obergericht am 1. März 2012 (Poststempel 29. Februar 2012) ein. 3. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Es findet sich in der eidgenössischen Zivilprozessordung keine Grundlage für die Überweisung eines bei der unzuständigen Behörde eingereichten Rechtsmittels. Zudem wird für die Wahrung der Rechtsmittelfrist Art. 63 ZPO nicht angewendet. Wird eine Rechtsmitteleingabe von der (unzuständigen) Erstinstanz ans Obergericht weitergeleitet, zählt als Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmitteleingabe das Eingangsdatum am Obergericht. Die Eingabe erfolgte - wie erwähnt - am 1. März 2012 und ging damit verspätet ein. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz klar festhält, dass die Beschwerde innert Frist beim Oberge-

- 3 richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, erklärt werden muss (Urk. 22, Dispositivziffer 6). 4. Da sich die Beschwerde damit sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Urk. 23). 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; § 8 Abs. 1; § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 40.– festzulegen. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 482.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

Beschluss vom 4. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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