Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2012 RT120038

19. März 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·691 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120038-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 19. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2011 (EB110409)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. September 2011) für eine ausstehende Lohnforderung gemäss Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes D._____ vom 25. Juli 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'844.– nebst 5 % Zins seit 11. Juni 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 12). b) Das Urteil vom 19. Oktober 2011 wurde dem Gesuchsteller in unbegründeter Version am 31. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 9a). Die Frist, eine Begründung des Entscheides zu verlangen, lief am 10. November 2011 ab. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012, bei der Vorinstanz überbracht am 23. Februar 2012, erhob der Gesuchsteller Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Oktober 2011 (Urk. 11 und Urk. 12). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 28. Februar 2012, hierorts eingegangen am 29. Februar 2012, weiter (Urk. 14). Da der Gesuchsteller darüber informiert wurde, dass seine Beschwerde weitergeleitet werde (Akten VI, Urk. 12) und er dieses Vorgehen bis anhin noch nicht monierte, ist die Beschwerde entgegenzunehmen. 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Als der Gesuchsteller an die Vorinstanz gelangte, war die Frist, eine Begründung des Entscheides zu verlangen, bereits abgelaufen. Zur Erhebung einer Beschwerde bedarf es als Anfechtungsobjekt eines begründeten Entscheides. An einem solchen fehlt es vorliegend, womit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. b) Im Übrigen wies bereits die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hin, dass die von ihm in seiner Beschwerde sonst noch vorgebrachten Anliegen nicht

- 3 von Amtes wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet würden (Akten VI, Urk. 12). 4. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde, die sich im Grunde gegen die Konkurseröffnung über die Gesuchsgegnerin richtet, von Amtes wegen weitergeleitet hat, was - ohne Rücksprache - nicht unbedingt zwingend war (vgl. Markus Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 8), rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz zu belassen (Art. 107 Ab. 2 ZPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'844.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: se

Beschluss vom 19. März 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT120038 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2012 RT120038 — Swissrulings