Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120032-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 2. April 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
1. Stadt E._____, 2. Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt E._____,
betreffend Rechtsöffnung / aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Januar 2012 (EB112044)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 19. Januar 2012 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich wurde den Klägern (Kanton Zürich und Stadt E._____) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 23. November 2011, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'493.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 7. Oktober 2011. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 4a, Urk. 6B). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 9. Februar 2012 zugestellt (Urk. 4d). Am 19. Februar 2012 gab die Beklagte eine (mit dem 20. Februar 2012 datierte) Eingabe bei der Post auf. Mit dieser Rechtsschrift erhob die Beklagte fristgerecht Beschwerde gegen das vorerwähnte Urteil vom 19. Januar 2012. Zudem ersuchte sie um Aufschub der Vollstreckbarkeit (Urk. 5B). Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde den Klägern Frist angesetzt zur Stellungnahme zur Beschwerde inkl. Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit. Gleichzeitig wurden die bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist den Klägern wieder retournierten Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren wieder eingefordert (Urk. 10). Die Kläger reichten zunächst aufforderungsgemäss ihre Beilagen wieder ein (vgl. Urk. 12, Urk. 2/1-4) und liessen sich hernach noch innert der ihnen angesetzten Frist mit Eingabe vom 15. März 2012 vernehmen (Urk. 13). Von der Einholung eines Vorschusses für die Gerichtskosten wurde abgesehen. Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Mit ihrer Eingabe vom 15. März 2012 führen die Kläger aus, sie zögen die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt B._____ zurück. Der Rückzug der Betreibung sei gegenüber dem Betreibungsamt B._____ mitgeteilt worden. Sie stellen den Antrag, das "vorliegende Verfahren" sei gestützt auf den Rückzug der Betreibung als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 13, Urk. 14). Aufgrund der Akten kann angenommen werden, dass die Kläger ihre Betreibung zurückgezogen haben (Urk. 13, Urk. 14). Dies steht jedoch nicht fest. Die Kammer ist nicht zuständig für die Entgegennahme (oder Weiterleitung) des Rückzugs der Betreibung. Sodann wird das vorliegende (Beschwerde-)Verfahren durch den
- 3 - Rückzug der Betreibung nicht gegenstandslos: Würde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, bliebe es bei dem für die Beklagte negativen Entscheid der Vorinstanz. Dies ist offensichtlich nicht das Ziel der Kläger, ansonsten hätten sie es nicht in Betracht gezogen, die Betreibung zurückzuziehen. Mit der Mitteilung des Rückzugs der Betreibung bringen die Kläger gegenüber der Kammer vielmehr sinngemäss zum Ausdruck, dass sie an dem bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsöffnungsbegehren nicht (mehr) festhalten und sich nicht (mehr) mit dem angefochtenen Urteil identifizieren. Aber selbst wenn die Kläger mit ihrer Eingabe vom 15. März 2012 ihr Rechtsöffnungsbegehren zurückgezogen hätten, änderte dies nichts am Entscheid der Vorinstanz und würde das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos. Ob die Kläger sinngemäss nicht nur das Rechtsöffnungsbegehren zurückgezogen haben, sondern in Übereinstimmung mit der Beklagten auch einen Antrag auf Aufhebung des Urteils der Vorinstanz gestellt haben, kann offen bleiben, weil die Beklagte auch ohne Unterstützung der Kläger mit ihrer Beschwerde durchdringt (vgl. dazu das Nachstehende). 3. Die Beschwerdeschrift weist offensichtliche Mängel, insbesondere ungebührliche Ausführungen (vgl. Urk. 5B S. 3 B.1 und S. 4 D.1), auf. Im Hinblick auf allfällige künftige Eingaben der Beklagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dieser Form nicht bzw. erst erst nach einer Verbesserung anhand genommen werden müsste (vgl. Art. 132 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Dazu wird u.a. ausgeführt, dass die Beklagte erst mit der Entgegennahme des angefochtenen Urteils, also am 9. Februar 2012, erfahren habe, dass die Kläger eine Forderung gegen sie geltend gemacht hatten. Die Beklagte sei nicht gehörig zur Verhandlung über das Rechtsöffnungbegehren der Kläger vorgeladen worden. Diese Verhandlung habe anscheinend am 19. Januar 2012 stattgefunden. Der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, sie sei nicht zu jener Verhandlung erschienen. Die Vorinstanz hätte nicht aufgrund der Akten entscheiden dürfen. Der Beklagten sei der Rechtsweg verweigert worden (Urk. 5B S. 2 f.).
- 4 - 4. Es trifft zu, dass die Vorinstanz aufgrund der Akten entschieden hat. Dabei ging die Vorinstanz offensichtlich davon aus, dass die Parteien trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen seien (vgl. Urk. 6B S. 1 Ziff. 1). Die Vorinstanz hat die Parteien auf den 19. Januar 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Im Vorladungsprotokoll wird neben den Klägern die Beklagte mit ihrer früheren Adresse "…" aufgeführt (Urk. 3). Aufgrund der nachgereichten Belege der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Vorladung für die Beklagte am 28. Dezember 2011 von C._____ entgegengenommen wurde (vgl. die nicht akturierten nachgereichten Belege in den Vorakten). Der erste Versuch der Vorinstanz, das Urteil vom 19. Januar 2012 der Beklagten an deren frühere Adresse in E._____ zuzustellen, scheiterte. Entsprechend wurde das Urteil erneut an die Beklagte versandt, nunmehr jedoch an ihre Adresse in D._____ gemäss Handelsregisterauszug (Urk. 4c). Diese Sendung konnte der Beklagten wie erwähnt zugestellt werden (Urk. 4d). Aus dem Handelsregisterauszug, welcher der Vorinstanz vorlag, geht hervor, dass die Beklagte ihren Sitz am 14. Dezember 2011 von E._____ nach D._____ verlegt hatte und dass die neue Adresse der Beklagten seither "… D._____" lautet. Diese Änderungen wurden am tt.mm.2011 im SHAB …/2011 publiziert (Urk. 4c, Urk. 9). Sie sind spätestens seit diesem Datum wirksam, d.h. ihre Kenntnis wird allgemein vorausgesetzt (vgl. Art. 930 ff. OR, Art. 933 Abs. 1 OR). Folglich hätte die Vorinstanz die Vorladung vom 27. Dezember 2011 nicht mehr an die frühere Adresse der Beklagten in E._____ zustellen dürfen. Die Entgegennahme der Vorladung durch C._____ kann nicht der Beklagten zugerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als C._____ am 28. Dezember 2011, als er die Vorladung offenbar entgegennahm, bei der Beklagten "ausgeschieden" war, d.h. nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten war und seine Berechtigung zur (Einzel-) Zeichnung für die Beklagte erloschen war. Diese Änderung war bereits im SHAB …/2011 vom tt.mm.2011 publiziert worden (Urk. 9). Die Kenntnis dieser Änderung muss deshalb ebenfalls vorausgesetzt werden (vgl. Art. 930 ff. OR, Art. 933 Abs. 1 OR). Nach dem Vorstehenden wurde der Beklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 19. Januar 2012 nicht gehörig zugestellt. Im Übrigen handelt es sich bei der Zustellung der richterlichen Vorladung um eine Betreibungshandlung (Bauer in: BSK SchKG-I, 2. A., Art. 56
- 5 - N. 29a). Während der Betreibungsferien, d.h. u.a. sieben Tage vor und nach Weihnachten, dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (im Sinne eines Verbots, vgl. Art. 56 Ziff. 1 SchKG). Vorliegend wurde die für die Beklagte bestimmte Vorladung am 27. Dezember 2011, mithin in den Betreibungsferien, versandt. Auf die Folgen bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot (vgl. dazu Bauer in: BSK SchKG-I, 2. A., Art. 56 N. 51 ff.) muss hier jedoch nicht eingegangen werden: Die Vorinstanz konnte die Beklagte allein schon wegen der nicht gehörigen Vorladung nicht als säumig betrachten. Sie hätte nicht aufgrund der Akten entscheiden dürfen. Durch den Aktenentscheid (Urteil vom 19. Januar 2012) wurde der Anspruch der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO verletzt, was von der Beklagten mit der Beschwerde (zumindest sinngemäss) zu Recht gerügt wird. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Spruchreif ist die Sache, wenn alle für den Sachentscheid notwendigen Grundlagen vorliegen und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist, so etwa dann, wenn sich ausschliesslich Rechtsfragen stellen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 327 N. 10 ff.). Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör wurde verletzt. Entsprechend liegen zumindest hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen noch keine konkreten Anträge der Beklagten vor. Sodann bleibt zu prüfen, ob das Rechtsöffnungsverfahren (infolge Rückzugs des Rechtsöffnungsbehrens respektive der Betreibung) gegenstandslos geworden sei. Das Verfahren ist nicht spruchreif. Im Übrigen kommen für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster Instanz (allenfalls auch ohne Weiterungen des Verfahrens) mehrere Varianten in Betracht (vgl. § 200 GOG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e und f ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO [vgl. das nicht unterzeichnete
- 6 - Rechtsöffnungsbegehren, Urk. 1, und Erw. 4 hiervor]). Demzufolge ist das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ist gegenstandslos geworden und folglich abzuschreiben. Auf die weiteren Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss nicht eingetreten werden. 7. Im vorliegenden Verfahren dringt die Beklagte mit ihrem Standpunkt durch. Die Kläger haben sich zumindest nicht mit dem angefochtenen Urteil identifiziert. Demzufolge wird im Beschwerdeverfahren keine der Parteien kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. In der vorliegenden Konstellation sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Die Parteien haben auch keine Entschädigungen verlangt. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts (Audienz) am Bezirksgericht Zürich vom 19. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EB112044-L/U) vollumfänglich aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgeschrieben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 14, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 5B, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern allenfalls ein Teil- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 91 bzw. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'893.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann versandt am: js
Urteil vom 2. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts (Audienz) am Bezirksgericht Zürich vom 19. Januar 2012 (Geschäfts-Nr. EB112044-L/U) vollumfänglich aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewie... 2. Das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgeschrieben. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 13 und 14, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 5B, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...