Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120008-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Dezember 2011 (EB110283)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2011) provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung aus Kaufvertrag in der Höhe von Fr. 6'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 19. September 2011, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 15 =18). 2. a) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2012, gleichentags zur Post gegeben, Beschwerde (Urk. 17). Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für die vom Rechtsöffnungsrichter getroffenen Entscheide. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheides, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 321 ZPO). b) In Dispositiv-Ziffer 7 des begründeten Urteils vom 8. Dezember 2011 wurde den Parteien fälschlicherweise eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Begründung des Entscheids zu verlangen (Urk. 12). Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte (Urk. 12). Der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt C._____ wurde daraufhin eine zweite korrigierte Version zugestellt (Urk. 18; Urk. 16). Ob und wann der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die korrigierte Version zugestellt wurde, lässt sich mangels Empfangsschein in den Akten nicht eruieren. Demgegenüber wurde die zweite korrigierte Version des Urteils – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 17 S. 1) – der Beschwerdeführerin am Montag, 9. Januar 2012 zugestellt (Urk. 16). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am Donnerstag, 19. Januar 2012, ab. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, welche am 23. Januar 2012 zur Post gegeben wurde (vgl. angehefteter Briefumschlag und Urk. 17), erfolgte verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
- 3 - 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend der Praxis der Kammer gelangt für deren Bemessung die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 Nr. 28), weshalb gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG die Gerichtskosten auf Fr. 300.– festzusetzen sind. b) Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: js
Beschluss vom 2. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...