Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110199-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
Gemeinde A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. August 2011 (EB110404)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. August 2011 wurde das in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ für Fr. 25'000.– (zuzüglich Zinsen) gestellte Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für Kosten des Kanalisationsanschlusses abgewiesen (Urk. 15). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. November 2011 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14): "1. Das Urteil des Einzelgerichtes sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Entscheid zurückzuweisen. 2. Der Beschluss des Gemeinderates vom 15. Juni 2010 über die Anordnung der Ersatzvornahme sei als weiteres Beweismittel zuzulassen. 3. Die Kosten seien dem Beklagten aufzuerlegen." Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte der Beklagte deren vollumfängliche Abweisung (Urk. 18). Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 18 S. 5). 2. Die Klägerin rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sie die Stellungnahme des Beklagten (Urk. 6) nicht erhalten habe, sondern direkt der Entscheid gefällt worden sei. Die Urkunde 6 habe sie erst am 17. November 2011 von der Vorinstanz per Fax erhalten (Urk. 14 S. 2 Ziff. 4). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (BGE 126 V 130 2b mit weiteren Hinweisen). Diese Rüge ist demnach vorweg zu behandeln. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin Stellung zu nehmen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 reichte der Beklagte die entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 6). Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie diese Ein-
- 3 gabe des Beklagten erhalten hätte. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Klägerin auf andere Weise vom Eingang der Stellungnahme Kenntnis erhalten hat und somit ohne amtliche Zustellung der Antwort dazu hätte Stellung nehmen können und müssen. Gemäss Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Es obliege den Parteien, zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder nicht (BGE 5A_210/2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Indem der Klägerin die Stellungnahme vom 21. Juli 2011 vor Erlass des Urteils nicht zugestellt wurde, wurde ihr Mitwirkungsrecht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, dies erst recht, da im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf diese Stellungnahme Bezug genommen wird (Urk. 15 S. 4). 3. Aufgrund der Gehörsverletzung ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren Einwände der Klägerin nicht mehr näher einzugehen. Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, soweit sie die Beschwerde gutheisst. Sie kann jedoch auch selber neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreife liegt regelmässig dann vor, wenn die Beschwerdeinstanz ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden hat. Bejaht die Beschwerdeinstanz jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, muss dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz führen, es sei denn, der Mangel könne ausnahmswei-
- 4 se im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 327 N 11 m.w.H.). Die Vorinstanz wird der Klägerin in Bezug auf die Urk. 6 und die dazugehörenden Beilagen (Urk. 8/1-3) das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Das Verfahren ist zur Zeit somit noch nicht spruchreif und daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
versandt am: js
Urteil vom 15. Februar 2012 Erwägungen: Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 beantragte der Beklagte deren vollumfängliche Abweisung (Urk. 18). Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 18 S. 5). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu zahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...