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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.01.2012 RT110192

11. Januar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,055 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110192-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Sozialamt der Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Juli 2011 (EB110053)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 4. Juli 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'250.– (Urk. 17 S. 6 Dispositivziffer 1). 2. Mit am 14. November 2011 fristgerecht zur Post gegebenen Eingabe erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Juli 2011, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beantragte (Urk. 16). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass er ein angemessenes Urteil aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden verlange. Er akzeptiere dieses nach wie vor nicht. Auf die Beschwerde sei nicht eingegangen worden. Er verlange, dass die damalige Beschwerde berücksichtigt werde. Er verlange, dass er nicht für Bummelausbildungen seiner Tochter verantwortlich gemacht werde. Schliesslich stelle er den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Existenzminimum sei auf dem Betreibungsamt C._____ schriftlich festgehalten. Urkunden könne er dem Gericht aus Datenschutzgründen nicht übergeben. Ihm sei gesagt worden, dass ihm diese bis jetzt nicht ausgehändigt würden (Urk. 16). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 17 S. 4 ff.). Der Beklagte unterliess es im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit

- 3 des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Gerichtsentscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die im Urteil der 2. Abteilung des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 2002 festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 3/3 letzte Seite) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D._____ in der Höhe von Fr. 750.– (zuzüglich allfälliger effektiver Kinderzulagen) bis zu deren Mündigkeit bzw. längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 3/3 Dispositivziffer 2) nicht nochmals selber überprüfen. c) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines undatierten Schreibens von ihm an die Kosmetik-Fachschule seiner Tochter D._____ ein (Urk. 18). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Beklagte reichte die genannte Urkunde im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten ist. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder

- 4 eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 11. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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