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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.02.2012 RT110170

20. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,461 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110170-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi. Urteil vom 20. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 5. Oktober 2011 (EB111413)

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich ersuchte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 7. September 2011 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. August 2011) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 21'279.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2008, für Fr. 7'113.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2011 sowie für Fr. 125.– Betreibungskosten und Kosten der polizeilichen Zustellung (Urk. 1/1). Dabei stützte sie ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Beschluss der 8. Abteilung des Bezirkgerichts Zürich vom 4. März 2011 (Urk. 1/3/2). 2. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 11 S. 5): "1. Der klagenden Partei wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 5. August 2011, für Fr. 21.279.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2008, Fr. 633.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2011. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wird von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei im Umfang von Fr. 240.– zu ersetzen. 3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 4. (Mitteilungssatz). 5. (Rechtsmittel)."

- 3 - 3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. In teilweiser Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2011 (Gesch. Nr. EB111413) sei der Beschwerdeführerin auch für die Prozessentschädigung über Fr. 6'480.– (MWST inkl.) gem. Ziff. 5 des Urteils [recte: Beschlusses] des Bezirksgerichts Zürich (Gesch. Nr. CG090210) die Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners." 4. Mit Buchungsdatum vom 2. November 2011 ging innert Frist der mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 der Klägerin auferlegte Kostenvorschuss (Urk. 14 S. 2, Dispositivziffer 1) bei der Gerichtskasse ein (Urk. 15). 5. Mit Eingabe vom 23. November 2011 liess sich die Vorinstanz innert Frist (vgl. Urk. 16) zu den Vorbringen in der Beschwerde vernehmen (Urk. 17). 6. Mit Verfügung vom 17. November 2011 wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 16 S. 2, Dispositivziffer 2). Der Beklagte liess diese Frist unbenützt ablaufen, weshalb das vorliegende Verfahren androhungsgemäss ohne die Beschwerdeantwort weiterzuführen ist (vgl. Urk. 16 S. 2, Dispositivziffer 2; Art. 147 ZPO).

II. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). 1.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge-

- 4 schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 1.4 Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2. Die Klägerin stützte ihr Begehren vor Vorinstanz auf einen Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011. Im Verfahren vor Vorinstanz verlangte die Klägerin die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mitunter für die ihr im vorgenannten Beschluss zugesprochene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2011. Die Vorinstanz wies das diesbezügliche Begehren mangels ausgewiesener Berechtigung (Aktivlegitimation) der Klägerin an der diesbezüglich in Betreibung gesetzten Forderung ab. Diese Abweisung liegt vorliegend im Streit. 3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die Klägerin im dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren eine Kopie der Anwaltsvollmacht ihres Rechtsvertreters ins Recht gelegt habe, die auf den 8. Dezember 2009 datiere. Hieraus und aus dem Rubrum des ihr vorgelegten und als Rechtsöffnungstitel dienenden Beschlusses der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 ergebe sich, dass der im vorinstanzlichen Verfahren agierende Rechtsvertreter der Klägerin deren Interessen bereits im zum Titel führenden Erkenntnisverfahren gestützt auf diese Vollmacht wahrgenommen habe. Auch auf jenes Verfahren beziehe sich folglich der in der Vollmachtsurkunde verankerte Passus, wonach die Vollmachtgeberin allfällige Prozessentschädigungen dem Bevollmächtigten bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber abtrete (Urk. 12 S. 4, E. 2.3.). Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund der voranstehenden Feststellungen, die mit dem Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 der Klägerin zugesprochene und mit Rechtskraft entstandene For-

- 5 derung als Abtretungsgegenstand hinreichend bestimmt sei. Damit sei sie von der Klägerin gültig als künftige Forderung an deren Rechtsvertreter oder die weiteren in der Vollmacht genannten Bevollmächtigten abgetreten (zediert) worden, soweit sie Anwaltsleistungen erbracht hätten. Hieraus resultiere, dass die Berechtigung der Klägerin an der in Betreibung gesetzten Prozessentschädigung und ihre damit verbundene Aktivlegitimation nicht ausgewiesen sei. Das diesbezügliche Begehren der Klägerin sei deshalb in diesem Umfang abzuweisen (Urk. 11 S. 4, E. 2.3.). 3.2 Die Klägerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift die Auffassung der Vorinstanz, wonach sie, die Klägerin, die ihr mit Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 zugesprochene Prozessentschädigung gestützt auf die vor Vorinstanz eingereichten Anwaltsvollmacht ihrem Rechtsvertreter abgetreten habe, weshalb sie gar nicht mehr die Aktivlegitimation besessen habe, für diese Prozessentschädigung ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen (Urk. 10 S. 3). Wie bereits die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2003 (SK 03 69, LGVE 2003 I Nr. 48) entschieden habe, obliege es dem Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Legitimation des Rechtsöffnungsklägers lediglich zu prüfen, ob die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete Person und der/die Betreibende identisch seien (Staehelin Daniel, in: BSK SchKG I, Art. 80 N 33). Es bestehe jedoch keinen Anlass, der Klägerin die ihr durch rechtskräftige Urteile zugesprochene Parteientschädigung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu verweigern, welches lediglich der Durchsetzung des gerichtlich festgestellten Anspruchs diene. Eine Zession lediglich aufgrund einer bei den Akten liegenden Vollmacht anzunehmen, verbiete sich auch deshalb, weil der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen könne, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell sei (z.B. da eine Rückzession erfolgt sei oder Vorschüsse geleistet worden seien). Zudem sei zu beachten, dass der Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt sei und den alten Gläubiger als Noch-Gläubiger betrachten und an ihn mit befreiender Wirkung leisten könne, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt worden sei. Schliesslich dürfe der Rechtsöffnungsrichter hinsichtlich der Sachlegitimation nicht auf die

- 6 - Umstände abstellen, die sich vor Erlass des als definitiver Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils ereignet haben, da dies auf eine materielle Überprüfung dieses Urteils hinausliefe. Der Rechtsöffnungsrichter als reiner Vollstreckungsrichter habe die anbegehrte Rechtsöffnung zu erteilen, wenn sich ergebe, dass die betreibende Partei mit jener identisch sei, welche im Rechtsöffnungstitel als Gläubiger genannt sei (Urk. 10 S. 3 f.). 4.1 Der Beklagte ist dem vorinstanzlichen Verfahren unentschuldigt fern geblieben (Vi Prot. S. 3), weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden hatte (Urk. 1/4; Art. 234 Abs. 1 ZPO). 4.2 Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann folglich mit Urkunden beweisen, dass der Betreibende nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zugesprochene und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abgetreten hat (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 14). Im vorliegenden Fall ist ein rechtskräftiger Entscheid der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 vorhanden, welcher die Leistungspflicht des Beklagten hinsichtlich der Prozessentschädigung zugunsten der Klägerin festhält. Damit liegt grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.

- 7 - 4.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bedingt die Erteilung der Rechtsöffnung sodann, dass die klagende Partei im Zeitpunkt der Betreibung weiterhin an der Forderung berechtigt ist (Urk. 11 S. 3, E. 2.3.). Das Gericht hat die Frage der Berechtigung (Aktivlegitimation) von Amtes wegen zu prüfen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169). Als zutreffend erweist sich des Weiteren, dass der ursprüngliche Gläubiger nach einer Abtretung (Zession) der Forderung zur Anhebung der Rechtsöffnung nicht mehr legitimiert ist und sein Begehren abzuweisen ist (Urk. 11 S. 3, E. 2.3.; Stücheli, a.a.O., S. 173). Was die Zulässigkeit und Form der Abtretung einer (künftigen) Forderung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 11 S. 3, E. 2.3.). 4.4.1 Dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003 ist dahingehend beizupflichten, dass die Frage, ob die gemäss Urteil berechtigte Person ihre Forderung allenfalls an einen Dritten abgetreten hat, im Rahmen der Rechtsöffnung zu prüfen ist, wenn dieser Dritte die Forderung in eigenem Namen geltend macht, was vorliegend nicht der Fall ist, oder wenn (was hier ebenfalls nicht zutraf) es seitens der Beklagten eingewendet würde (SK 03 69, LGVE 2003 I Nr. 48). Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2011 mit diesen Erwägungen dahin einig, dass es sich bei der fehlenden Aktivlegitimation nicht um eine Einrede handle, sondern um eine Einwendung. Daraus erhelle aber, dass eine solche vom Beklagten nicht vorgetragen werden müsse, sondern auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sie sich den Akten entnehmen lasse. Von Amtes wegen zu prüfen sei nicht bloss, wer der ursprünglich aus dem Titel Berechtigte sei. Auch wenn diesem zum Zeitpunkt der Betreibung nicht mehr Gläubigerstellung zukomme, sei das Fehlen der Aktivlegitimation ohne entsprechendes Vorbringen des Beklagten zu beachten. Dies entspreche im Übrigen der gesetzlichen Konstellation, wonach dem Beklagten bei Säumnis an der Verhandlung angedroht werde, dass aufgrund der Akten entschieden werde (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ausgestaltet sei auch die Säumnisandrohung in ihrer Vorladung (Urk. 17 S. 1 f. mit weiteren Verweisen).

- 8 - Die Frage, ob die Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) nur auf Vorbringen des Betriebenen oder aber auch, wenn sie sich aus den Akten entnehmen lassen, zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben. Indes sind sie gemäss klarem Gesetzeswortlaut zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SChKG). 4.4.2 Der Vertreter der Klägerin hat im Rechtsöffnungsverfahren zwecks Legitimation eine Anwaltsvollmacht eingereicht (Urk. 2). Unbestritten geblieben und zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend, dass die auf den 8. Dezember 2009 datierte Vollmachtsurkunde den Passus beinhaltet, wonach die Vollmachtgeberin allfällige Prozessentschädigungen dem Bevollmächtigten bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber abtritt. Ebenso unbestritten geblieben und zutreffend ist denn auch die vorinstanzliche Feststellung, dass der im vorinstanzlichen Verfahren agierende Rechtsvertreter der Klägerin deren Interessen bereits im zum Titel führenden und am 23. November 2009 rechtshängig gemachten Erkenntnisverfahren gestützt auf diese Vollmacht wahrgenommen hat. Sodann erweist sich als zutreffend, dass die mit dem Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 der Klägerin zugesprochene und mit Rechtskraft entstandene Forderung als Abtretungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Damit ist sie von der Klägerin gültig als künftige Forderung an deren Rechtsvertreter oder die weiteren in der Vollmacht genannten Bevollmächtigten abgetreten (zediert) worden, soweit sie Anwaltsleistungen erbracht hatten (Art. 164 f. OR; vgl. auch Urk. 11 S. 4, E. 2.3.). 4.4.3 Unbestrittenermassen kommt das pactum de cecendo, mithin das Verpflichtungsgeschäft, bei der Abtretung künftiger Forderungen, unabhängig von ihrer Bestimmbarkeit, zustande (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008, Band II, Rz 1296). Auch wenn wie vorliegend von der Gültigkeit der in besagter Vollmacht verankerten Zession auszugehen ist, gilt es zu berücksichtigen, dass das Verfügungsgeschäft erst mit Entstehung der Forderung wirksam wird (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Rz 1297 f. mit Verweisen).

- 9 - Die Vollmachtgeberin trat dem Bevollmächtigten die Entschädigung nicht uneingeschränkt, sondern "nur bis zur Höhe seiner Ansprüche" ab. Die Höhe dieser Ansprüche ist zwar genügend bestimmt, im Zeitpunkt der Bevollmächtigung aber keineswegs bezifferbar. Selbst wenn argumentiert würde, es sei gerichtsnotorisch, dass Anwälte gegenüber ihren Klienten zumindest die Prozessentschädigungen beanspruchen würden, welche den Klienten für die Prozessbemühungen des Anwaltes zugesprochen worden seien, trifft das zwar zu, doch vermag diese Argumentation nicht zu helfen. Es ist nämlich nicht minder gerichtsnotorisch, dass Anwälte von ihren Klienten Kostenvorschüsse zu beziehen pflegen. Die Abtretung der Entschädigungen an den Bevollmächtigten "bis zur Höhe seiner Ansprüche" konnte daher nur bedeuten, dass dieser die einkassierten Entschädigungen insoweit für sich behalten konnte und kann, als seine Honoraransprüche nicht durch Vorschüsse des Mandanten oder anderweitig gedeckt waren bzw. sind. Ob und allenfalls in welcher Höhe dem Rechtsvertreter der Klägerin noch Ansprüche gegen seine ehemalige Mandantin zustanden und zustehen, lässt sich nun aber aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der im Recht liegenden Anwaltsvollmacht vom 8. Dezember 2009, nicht beurteilen (vgl. GVP 1991/92 S. 168). Sodann ist dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Juni 2003 darin beizupflichten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht wissen kann, ob die bei den Akten liegende Zession noch aktuell ist; es könnte eine Rückzession stattgefunden haben oder die Zession könnte aus anderen Gründen unwirksam sein (SK 03 69, LGVE 2003 I Nr. 48). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 17 S. 3) ist es am Beklagten, dies anlässlich des Rechtsöffnungsverfahrens einzuwenden und zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der (Betreibungs-) Schuldner an der Abtretung der Forderung nicht beteiligt ist und den alten Gläubiger als Noch- Gläubiger betrachten und ihm mit befreiender Wirkung leisten kann, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt wurde (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Zürich 2008,

- 10 - Band II, Rz 3486). Dass dem Beklagten die in besagter Vollmacht verankerte Zession angezeigt worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. Voranstehenden Erwägungen zufolge vermag die im Recht liegende Anwaltsvollmacht vom 8. Dezember 2009 für sich allein - als Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs 1 SchKG - nicht den zivilrechtlichen Untergang der der Klägerin mit Beschluss der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 zugesprochenen Prozessentschädigung zu beweisen. Damit kann der Klägerin auch die diesbezügliche Aktivlegitimation nicht abgesprochen werden. 4.5 Zusammenfassend resultiert, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. 4.6 Da alle Grundlagen für einen Sachentscheid in den Akten vorhanden sind, ist die Sache spruchreif, so dass die Beschwerdeinstanz einen neuen Entscheid fällen kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Klägerin ist gestützt auf den Rechtsöffnungstitel in Form des Beschlusses der 8. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2011 zusätzlich definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die ihr im Beschluss zugesprochene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 480.–, insgesamt also für Fr. 6'480.–. Anders als im Verfahren vor Vorinstanz ersucht die Klägerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht auch um Erteilung der Rechtsöffnung für einen allfälligen Zinsenlauf, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

III. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist antragsgemäss (vgl. Urk. 10 S. 1 i.V.m. S. 5) über eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 aufzuheben und zu ersetzen. 1.2 Mit dem Ergebnis des vorliegenden Entscheides unterliegt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich marginal; namentlich mit ihrem Antrag um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Betreibungskosten. Es rechtfertigt

- 11 sich daher, den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegende Partei zu betrachten. Der Beklagte ist dementsprechend für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Bemessung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr gelangt die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 1.3 Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren gelangt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Anwaltsgebühren (Ordnungsnummer 215.3; fortan AnwGebV) zur Anwendung (Art. 105 Abs. 2 i.V. mit Art. 96 ZPO). In Anwendung von den §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 9 AnwGebV ist der Klägerin eine volle Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'150.– zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 92.–) zuzusprechen, mithin insgesamt Fr. 1'242.–. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagte hat sich weder mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert noch das prozessuale Versehen der Vorinstanz veranlasst. Er ist auch nicht als unterliegende Partei zu betrachten und kann deshalb, entgegen dem Antrag der Klägerin (Urk. 1 S. 2), nicht entschädigungspflichtig werden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 22 zu Art. 107 ZPO und N 8 zu Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates zugunsten der obsiegenden Partei besteht in solchen Fällen nicht (Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 116 ZPO, § 200 GOG; Adrian Urwyler, in DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Klägerin wird zusätzlich zum Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober

- 12 - 2011 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. August 2011) definitive Rechtsöffnung erteilt für weitere Fr. 6'480.– (Prozessentschädigung inkl. 8 % Mehrwertsteuer). 2. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 wird die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.– festgesetzt; sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, ist ihr aber vollumfänglich vom Beklagten zu ersetzen. 3. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'242.– zu bezahlen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Zustellung einer Kopie von Urk. 17, an den Beklagten mit Gerichtsurkunde sowie an die Klägerin und das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Betreibungsamt C._____ gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'480.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Urteil vom 20. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Klägerin wird zusätzlich zum Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. August 2011) definitive... 2. In Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 wird die Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 300.– festgesetzt; sie wird mit dem von der Klägerin geleistete... 3. In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2011 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'242.– zu beza... 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Zustellung einer Kopie von Urk. 17, an den Beklagten mit Gerichtsurkunde sowie an die Klägerin und das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rec... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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