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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.01.2012 RT110157

24. Januar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,843 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110157-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann. Urteil vom 24. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. September 2011 (EB111191)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts vom 14. September 2011 am Bezirksgericht Zürich wurde das Begehren der Kläger (Kanton und Stadt Zürich) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2011, für Fr. 30'623.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 31. Mai 2011 sowie für Fr. 4'238.70 gutgeheissen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 3. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 10a, Urk. 13). Mit Beschwerdeschrift vom 12. Oktober 2011 (gleichzeitig Datum der Postaufgabe) beantragte der Beklagte/Beschwerdeführer fristgerecht die Aufhebung des Urteils vom 14. September 2011 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kläger (Urk. 11, Urk. 12). 2.1. In prozessualer Hinsicht hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 14. September 2011 fest, dass die Parteien zunächst auf den 1. September 2011 vorgeladen worden seien. Einem ersten Verschiebungsgesuch des Beklagten sei stattgegeben worden. Das zweite Gesuch des Beklagten, die Verhandlung abermals zu verschieben, sei abgelehnt worden, weil er den Verschiebungsgrund nicht ausreichend belegt habe. Insbesondere habe er die Dauer des geltend gemachten Auslandaufenthalts nicht belegt (sondern nur das Datum der Abreise gemäss Abflugticket). Sodann habe der Beklagte auch nicht dargelegt, weshalb er sich nicht durch eine Drittperson hätte vertreten lassen können. Nachdem keine Partei zur Verhandlung erschienen sei, sei gestützt auf die Akten zu entscheiden gewesen (Urk. 10a, Urk. 13). Zur Sache kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 2.2. Der Beklagte führte mit der Beschwerdeschrift zunächst aus, er sei von der Vorinstanz erstmals auf den 1. September 2011 zur Verhandlung vorgeladen worden. Er habe um Verschiebung dieses Termins ersucht. Die Vorinstanz habe das Gesuch gutgeheissen und neu auf den 14. September 2011 vorgeladen, allerdings ohne dies vorgängig mit ihm abzusprechen. Er habe ein zweites Verschiebungsgesuch gestellt. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen lassen. Alsdann rügte der Beklagte, die Vorinstanz setze Verhandlungstermine

- 3 an, ohne diese - wie sonst üblich - mit ihm als Rechtsanwalt vorgängig abzusprechen. Weiter habe sie sein zweites Verschiebungsgesuch nicht beantwortet und die Verhandlung trotz dieses Gesuchs durchgeführt. Ferner sei die Begründung der Vorinstanz, das zweite Verschiebungsgesuch sei nicht ausreichend belegt, willkürlich, nachdem die Vorinstanz dem gleich begründeten ersten Verschiebungsgesuch entsprochen habe. Schliesslich habe die Vorinstanz die Verhandlung am 14. September 2011 trotz des hängigen zweiten Verschiebungsgesuchs durchgeführt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 11 S. 2). 3.1. Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird (Art. 135 ZPO). Dabei ist entscheidend, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme an der Verhandlung nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Klassische (zureichende) Verschiebungsgründe sind u.a. (zu belegende) kürzere Abwesenheiten und Auslandaufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen. Terminkollisionen (eines Parteivertreters) sind zu belegen. Bei länger dauernder Verhinderung einer Partei hat das Gericht das Teilnahmerecht gegen das Beschleunigungsgebot abzuwägen und kann unter Umständen auf der Durchführung der Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters bestehen. Bis zur Bewilligung des Gesuchs um Verschiebung einer Verhandlung hat die Vorladung Bestand. Die vorgeladene Person darf sich nicht auf die Bewilligung verlassen. Erkundigt sie sich nicht nach dem Entscheid und erscheint sie nicht zum Termin, so treffen sie die Säumnisfolgen, soweit die Ablehnung nicht zu Unrecht erfolgte (vgl. KUKO ZPO-Weber, Art. 135 N. 3 ff., und die dort angeführten Hinweise). 3.2. Laut den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat der Beklagte seinem zweiten Verschiebungsgesuch vom 19. August 2011 einzig ein Abflugticket für den 9. September 2011 beigelegt (vgl. Urk. 13 S. 2, Urk. 7B). Dies blieb unbestritten. Die Angabe des Beklagten, er könne nicht vor dem 19. September 2011 in die Schweiz zurückkehren (und deshalb nicht zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. September 2011 erscheinen), stellt eine schlichte Parteibehauptung dar, für die kein Beleg vorliegt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass

- 4 es der Beklagte unterlassen habe, seinen Verschiebungsgrund und insbesondere die Dauer seines Auslandaufenthalts zu belegen. Der Beklagte wies zur Begründung seiner Verschiebungsgesuche pauschal auf seine Auslandaufenthalte hin, ohne sich zu deren Sinn und Zweck bzw. Notwendigkeit zu äussern. Zudem war und ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht vor dem 5. respektive 19. September 2011 in die Schweiz hätte zurückkehren können. Seine Gesuche enthielten keine dahingehenden Angaben. Dass diese Angaben für die Beurteilung der Gesuche vorausgesetzt werden, wusste der Beklagte aufgrund der Hinweise in den Vorladungen (vgl. Urk. 3, Urk. 6); jedenfalls musste er dies als Rechtsanwalt wissen. Indem der Beklagte die vorerwähnten Angaben/Gründe nicht anführte, verunmöglichte er es der Vorinstanz zu beurteilen, ob es ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden konnte, zur Verhandlung vom 14. September 2011 zu erscheinen oder nicht. Somit fehlte es nicht nur an Belegen, sondern zudem auch an einer rechtsgenügenden Begründung für die Auslandaufenthalte/Verschiebungsgesuche. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beklagte am 1. August 2011 auf dem Luftweg von C._____ nach Zürich zurückkehrte. Am 2. August 2011 erfolgte die erste Vorladung (Urk. 3). Am 3./4. August 2011 stellte er das erste Verschiebungsgesuch (Urk. 4). Danach war der Beklagte offenbar wieder bis zum 15./16. August 2011 im Ausland (Urk. 7A); entsprechend scheiterten diverse Versuche der Vorinstanz, den Beklagten für Terminabsprachen zu kontaktieren (Urk. 5). Am 10. August 2011 erging die zweite Vorladung (auf den 14. September 2011; act. 6). Für den 19. August 2011 war wiederum ein Flug nach C._____ gebucht (Urk. 4). Gleichentags teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, er fliege am 9. September 2011 erneut nach C._____ und könne erst am 19. September 2011 nach Zürich zurückkehren (Urk. 7B). Unter diesen Umständen musste allseits von einer längeren Auslandabwesenheit des Beklagten mit bloss gelegentlichen kurzen Unterbrüchen ausgegangen werden. Dem Beklagten als Rechtsanwalt hätte daher spätestens nach dem Hinweis in der zweiten Vorladung vom 10. August 2011 (vgl. Urk. 6: "Der beklagten Partei könnte keine weitere Verschiebung bewilligt werden") und vor dem Flug nach C._____ vom 19. August 2011 bzw. 9. Sep-

- 5 tember 2011 klar sein müssen, dass er eine Vertretung für die Verhandlung vom 14. September 2011 zu bestellen gehabt hätte, zumal über die Rechtsöffnung im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a SchKG), mit zeitlich straffen Vorgaben (vgl. dazu etwa Art. 84 Abs. 2 SchKG), zu entscheiden ist. Für die Vorinstanz war es in Anbetracht des Beschleunigungsgebots angezeigt, auf der Durchführung der Verhandlung vom 14. September 2011 zu bestehen. Das Recht des Beklagten auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung wurde daher (implizit) zu Recht als weniger gewichtig eingestuft, zumal er ohne Weiteres eine Vertretung für die Verhandlung vom 14. September 2011 hätte bestellen können. Die Rügen des Beklagten (vgl. oben, Ziff. 2.2) erweisen sich als unbegründet: Der Beklagte trat im Rechtsöffnungsverfahren nicht als Rechtsanwalt auf. Eine besondere Übung (oder gar ein Anspruch), wonach die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, Termine mit dem Beklagten, der Parteistellung hatte, vorgängig abzusprechen, besteht nicht (abgesehen davon hat die Vorinstanz entsprechende Versuche getätigt). Vielmehr wäre es Sache des Beklagten gewesen, eine allfällige Kollision mit Terminen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit bei der Vorinstanz substantiiert geltend zu machen. Anhaltspunkte für eine solche Kollision bestehen indes nicht. Im Übrigen ist der Beklagte nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Nach den Ausführungen unter Ziff. 3.1 hiervor hatte die Vorladung bis zum Entscheid über das Verschiebungsgesuch Bestand. Der Beklagte durfte sich - wie er als Rechtsanwalt weiss bzw. wissen muss - nicht auf die Bewilligung verlassen. Nachdem er sich nicht nach dem Entscheid über sein zweites Verschiebungsgesuch erkundigt hatte und dem neu anberaumten Termin ferngeblieben war, wurde der Beklagte richtigerweise als säumig betrachtet. Irrelevant ist folglich auch, ob das Gesuch zum Zeitpunkt der Verhandlung noch hängig war bzw. ob und wann der Entscheid über das Gesuch dem Beklagten mitgeteilt wurde. Angemerkt sei immerhin, dass offenbar am 22. August 2011 über das Gesuch entschieden wurde (vgl. Urk. 7B, Urk. 9). Der Beklagte kann aus der zu seinen Gunsten zu Unrecht erfolgten Bewilligung seines ersten (unbegründeten und unbelegten) Verschiebungsgesuchs keinen Anspruch auf eine ebensolche Bewilligung seines zweiten (gleichermassen unbegründeten und unbelegten) Gesuchs ableiten. Soweit er sich dabei auf Willkür berufen möchte, kommt dies einem Ver-

- 6 halten gegen Treu und Glauben gleich. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ist nicht auszumachen. 3.3. Im Ergebnis waren die Voraussetzungen für die Bewilligung des zweiten Verschiebungsgesuchs am 14. September 2011 aus Gründen, die der Beklagte zu vertreten hat, nicht gegeben. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht abgewiesen. Androhungsgemäss und richtigerweise hat sie aufgrund der Akten entschieden (Urk. 3, Urk. 6). Materielle Gründe, die dem Entscheid der Vorinstanz entgegenstehen, wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher in Anwendung von Art. 322 sowie Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO ohne Weiterungen abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (LS 281.35) auf Fr. 500.– festzulegen. Der unterlegene Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Klägern sind keine Umtriebe erwachsen. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 sowie 14 und 15/1+2 , sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz).

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'862.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: js

Urteil vom 24. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 sowie 14 und 15/1+2 , sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz). 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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