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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2012 RT110129

31. Januar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,111 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110129-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 31. Januar 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. August 2011 (EB110987-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 19. August 2011 wies die Vorinstanz das von der Klägerin (recte: Gesuchstellerin, vgl. Art. 252 Abs. 1 ZPO) und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 29. September 2010) gestellte Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 8'435.85 nebst 5 % Zins seit 8. Oktober 2009 sowie Fr. 2'369.90 – beides Forderungen aus Mandatsvertrag – und die Betreibungskosten ab (Urk. 1; Urk. 15a=17 S. 2 Ziff. 2.1. und S. 4). 1.2. Hiegegen liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. September 2011 (auch Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Urk. 15b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 16 S. 2): "1. Die Beschwerde seit gutzuheissen und das Urteil des Ersatzrichters des BG Zürich mit der Geschäftsnummer EB110987-L/U vom 19. 8. 2011 sei aufzuheben. 2. Die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 29. 9. 2010) über den Betrag von CHF 10'804.90, zuzüglich Zins zu 5 % über CHF 8'435.00 seit dem 8. Oktober 2009 und über CHF 2'369.80 seit 29. 9. 2010 (Datum des Zahlungsbefehls) sowie CHF 109.00 Betreibungskosten sei zu erteilen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf Antrag 2 der Gesuchstellerin insofern, als sie damit im Beschwerdeverfahren neu auch die Verzinsung des Betrages von Fr. 2'369.80 verlangt, zum Vornherein nicht einzutreten (vgl. Urk. 1, wo für diesen Betrag keine Zinsen gefordert wurden). 2.3. Im Beschwerdeverfahren gilt schliesslich das Rügeprinzip (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde füh-

- 3 rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. Materielles 3.1. Am 1. August 2009 schloss die Gesuchstellerin, ein Beratungsunternehmen, mit der D._____ AG einen Auftrag (fortan: Mandatsvertrag) ab. Es wurde vereinbart, dass die Gesuchstellerin der D._____ AG "ihre Erfahrung und ihr Wissen als selbständige Auftragnehmerin zur Verfügung" stelle und auf Verlangen der D._____ AG tätig werde. Die Leistungen der Gesuchstellerin umfassten insbesondere die Beratung der D._____ AG und der "übrigen Gesellschaften der D._____ Gruppe" (vgl. Urk. 5/1). Es wurde eine Honorarvereinbarung getroffen. Unter der Überschrift "Die Auftragnehmerin" unterschrieb E._____ den Mandatsvertrag, unter "D._____ AG" unterschrieben F._____ und Dr. G._____. Die beiden letztgenannten sind – und waren damals – für die D._____ AG kollektiv zeichnungsberechtigt (vgl. Urk. 21, Auszug Handelsregister). Die D._____ AG ist eine Holdinggesellschaft. Sie hat drei Tochtergesellschaften: Die H._____ AG, die I._____ AG und die B._____ AG (vgl. Urk. 12/1 S. 1 und 2). Die B._____ AG ist die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgegnerin) im vorliegenden Verfahren. 3.2. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Forderungen stützen sich auf die Stundenrapporte der Monate August und September 2009 (Urk. 2/1a und 2/1b). Auf beiden Stundenrapporten ist oben links festgehalten: "E._____, gemäss Mandatsvertrag vom 01.08.09". Auf den Rapporten ist u.a. notiert, wann E._____ wie viele Stunden lang welche Arbeiten tätigte und welchen Projekten diese zuzuschreiben waren. Unter "Verrechnung" ist sodann aufgeführt, für welche der vier Gesellschaften die Leistungen erfolgten. Beide Stundenrapporte wurden unstrittig von F._____ und Dr. G._____ datiert und unterschrieben (vgl. Urk. 10 ["Std Rpt unterschrieben G._____/F._____"]). 3.3. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, es handle sich bei den unterschriebenen Stundenrapporten um provisorische Rechtsöffnungstitel gegenüber der Gesuchsgegnerin, d.h. der B._____ AG. Sie brachte vor, dass F._____

- 4 und Dr. G._____ auch für die B._____ AG kollektiv zeichnungsberechtigt seien (was grundsätzlich zutrifft; vgl. Urk. 22, AuszugHandelsregister). 3.4. Die Vorinstanz wies das Gesuch im Wesentlichen ab mit der Begründung, der Mandatsvertrag vom 1. August 2009 sei von F._____ und Dr. G._____ für die D._____ AG unterzeichnet worden. Eine Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin, der B._____ AG, liege nicht vor. F._____ und Dr. G._____ hätten bei der Vertragsunterzeichnung, auch wenn sie von mehreren juristischen Personen bevollmächtigt seien, nur diejenige juristische Person vertreten, für die sie erkennbar gehandelt hätten, und das sei eindeutig die D._____ AG gewesen. Die Unterschriften könnten deshalb nicht der Gesuchsgegnerin, der B._____ AG, zugerechnet werden (Urk. 17 S. 3). 3.5. Diese Erwägungen treffen vollumfänglich zu, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Im Sinne der Vorinstanz sei nochmals ausgeführt, dass nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Richter hat die Frage, ob der Betriebene der Verpflichtete aus dem Titel ist, von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Schuldpflicht nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen oder bestehen Zweifel über die Identität des Betriebenen mit dem Verpflichteten, ist das Begehren abzuweisen. Die Rechtsöffnung ist daher etwa dann zu verweigern, wenn statt der Mutter- die Tochtergesellschaft (oder umgekehrt) betrieben wurde (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 180). Indem sie nicht etwa F._____ und Dr. G._____ persönlich, sondern vielmehr die B._____ AG betrieben hat, anerkennt die Gesuchstellerin selber, dass die beiden Genannten ihre Unterschriften nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen unter die Stundenrapporte setzten. Und aus dem Mandatsvertrag – auf welchen die Stundenrapporte verweisen – geht unzweifelhaft hervor, dass die Genannten namens der D._____ AG handelten. Die Verbindung zum Mandatsvertrag macht im Übrigen auch die Gesuchstellerin, wenn sie in ihrer Beschwerde ausführt, warum die Forderungen nicht zugunsten des auf den Stundenrapporten erwähnten E._____, sondern zu ihren (der Gesuchstellerin) Gunsten entstanden seien (vgl.

- 5 - Urk. 16 S. 8). Die Vorinstanz hat das Gesuch der Gesuchstellerin daher zu Recht abgewiesen. An diesem Ergebnis vermögen auch die zahlreichen Einwendungen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Soweit darauf überhaupt eingegangen werden muss – was nur insoweit nötig ist, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist – gilt Folgendes: Die Stundenrapporte (Urk. 2/1a+1b = Urk. 5/2+3 = Urk. 20/4+5) stellen nicht in sich geschlossene Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Urk. 16 S. 5-7), weil nur in Verbindung mit dem Mandatsvertrag ersichtlich wird, von welchem Honorar auszugehen ist. Der Mandatsvertrag lautet aber eben nicht auf die B._____ AG (vgl. oben; so schon Urk. 17 S. 4). Aus der Anzahlung von Fr. 4'000.– (vgl. Urk. 16 S. 7) kann die Gesuchstellerin mit Hinweis auf das Vorgesagte nichts für sich ableiten. Schliesslich ist – entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 16 S. 7 und 13) – zu betonen, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs beantragte und das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels bzw. einer Schuldanerkennung bestritt (Prot. I S. 4, 8, 14). 3.6. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich nach alldem als offensichtlich unbegründet. Es fehlt ein genügender Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang braucht keine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin eingeholt zu werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'805.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Januar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger versandt am: js

Urteil vom 31. Januar 2012 Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil vom 19. August 2011 wies die Vorinstanz das von der Klägerin (recte: Gesuchstellerin, vgl. Art. 252 Abs. 1 ZPO) und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2... 1.2. Hiegegen liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. September 2011 (auch Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Urk. 15b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 16 S. 2): "1. Die Beschwerde seit gutzuheissen und das Urteil des Ersatzrichters des BG Zürich mit der Geschäftsnummer EB110987-L/U vom 19. 8. 2011 sei aufzuheben. 2. Die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 29. 9. 2010) über den Betrag von CHF 10'804.90, zuzüglich Zins zu 5 % über CHF 8'435.00 seit dem 8. Oktober 2009 und über CHF 2'369.80 seit 29.... 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf Antrag 2 der Gesuchstellerin insofern, als sie damit im Beschwerdeverfahren neu auch die Verzinsung des Betrages von Fr. 2'3... 2.3. Im Beschwerdeverfahren gilt schliesslich das Rügeprinzip (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im E... 3. Materielles 3.1. Am 1. August 2009 schloss die Gesuchstellerin, ein Beratungsunternehmen, mit der D._____ AG einen Auftrag (fortan: Mandatsvertrag) ab. Es wurde vereinbart, dass die Gesuchstellerin der D._____ AG "ihre Erfahrung und ihr Wissen als selbständige Au... Die D._____ AG ist eine Holdinggesellschaft. Sie hat drei Tochtergesellschaften: Die H._____ AG, die I._____ AG und die B._____ AG (vgl. Urk. 12/1 S. 1 und 2). Die B._____ AG ist die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgegnerin) im vorlieg... 3.2. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Forderungen stützen sich auf die Stundenrapporte der Monate August und September 2009 (Urk. 2/1a und 2/1b). Auf beiden Stundenrapporten ist oben links festgehalten: "E._____, gemäss Mandatsvertrag... 3.3. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, es handle sich bei den unterschriebenen Stundenrapporten um provisorische Rechtsöffnungstitel gegenüber der Gesuchsgegnerin, d.h. der B._____ AG. Sie brachte vor, dass F._____ und Dr. G._____ auc... 3.4. Die Vorinstanz wies das Gesuch im Wesentlichen ab mit der Begründung, der Mandatsvertrag vom 1. August 2009 sei von F._____ und Dr. G._____ für die D._____ AG unterzeichnet worden. Eine Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin, der B._____ AG, liege... 3.5. Diese Erwägungen treffen vollumfänglich zu, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Im Sinne der Vorinstanz sei nochmals ausgeführt, dass nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner Rechtsöffnung erteilt werden kann. Der Ric... Indem sie nicht etwa F._____ und Dr. G._____ persönlich, sondern vielmehr die B._____ AG betrieben hat, anerkennt die Gesuchstellerin selber, dass die beiden Genannten ihre Unterschriften nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen unter die Stundenrap... An diesem Ergebnis vermögen auch die zahlreichen Einwendungen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Soweit darauf überhaupt eingegangen werden muss – was nur insoweit nötig ist, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist –... 3.6. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich nach alldem als offensichtlich unbegründet. Es fehlt ein genügender Rechtsöffnungstitel. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang braucht keine Beschwer... 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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