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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.08.2011 RT110108

18. August 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,288 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110108-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Finanzverwaltung B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 27. Mai 2011 (EB110016)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts L._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2010) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'605.– nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2010; und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheids (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte am 26. Juli 2011 (Poststempel 25. Juli 2011) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 13/2; Urk. 14; Art. 56 Ziffer. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). Er macht sinngemäss geltend, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht hätte erteilt werden dürfen (Urk. 14). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Mietvertrag vom 6. Januar 2009 für den Bootsplatz Nr. 1._____ (Urk. 7/2). Die Klägerin brachte vor, dass im Jahr 2009 dem Beklagten ohne zusätzliche Rechnungsstellung der grössere Bootsplatz Nr. 2._____ zur Verfügung gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 habe der Beklagte das Gesuch gestellt, den Bootsplatz 2._____ auch für das nächste Jahr (Saison 2010) zu mieten (Urk. 7/3). Am 6. April 2010 habe die Klägerin dem Beklagten einen neuen Mietvertrag für den grösseren Bootsplatz Nr. 3._____ (der Bootsplatz Nr. 2._____ sei für die Saison 2010 schon an eine andere Partei vermietet gewesen) zugestellt. Entgegen der Behauptung des Beklagten, treffe nicht zu, dass dieser umgehend telefonisch den Hafenplatz abgesagt habe. Da der Mietvertrag vom 6. Januar 2009 über den Bootsplatz Nr. 1._____ vom Beklagten weder mündlich noch schriftlich gekündigt worden sei, habe er in der massgebenden Periode, d.h. in der Saison 2010 weiterhin bestanden. Dementsprechend habe die klagenden Partei den Bootsplatz Nr. 1._____ während der Saison 2010 nicht an eine andere Partei vermieten kön-

- 3 nen. Schliesslich habe die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 13. September 2011 [recte: 2010] fristgerecht gekündigt (Urk. 7/1; Urk. 7/3). b) Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass er seinerzeit bei der Hafengesellschaft einen grösseren Bootsplatz habe mieten wollen. In der Folge seien ihm zwei Mietverträge zugestellt worden. Er habe diese damals nicht unterschrieben, weil er den Betrag von knapp Fr. 4'000.– nicht habe aufbringen können. Da er die Mietverträge nicht unterschrieben habe und den Hafenplatz umgehend telefonisch abgesagt habe, sehe er nicht ein, warum er nun betrieben würde. Daher habe er auch Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 6). c) Damit machte der Beklagte geltend, den Vertrag vom 6. Januar 2009 gekündigt zu haben. Auch mit seiner Beschwerde bringt der Beklagte vor, dass er die Hafengesellschaft angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er den Bootsplatz nicht mehr benötige, bzw. gekündet habe. Er verstehe nicht, dass die Klägerin dies nun bestreite (Urk. 14). d) Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festhielt, stellt der von beiden Parteien am 6. Januar 2009 unterschriebene "Mietvertrag für Bootsplatz im Hafen M._____" über den Bootsplatz Nr. 1._____ (Urk. 7/2) einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Ebenfalls unangefochten ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beklagte mache nicht geltend, der Mietvertrag für den Bootsplatz Nr. 1._____ habe in der Saison 2010 nicht mehr bestanden (Urk. 14 S. 4). Damit hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich beim erwähnten Mietvertrag vom 6. Januar 2009 über den Bootsplatz Nr. 1._____ um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt. e) Wenn der Betriebene Einwendungen gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel erheben will, muss er diese gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft machen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beklagte die Einrede, dass er das Mietverhältnis über den Bootsplatz Nr. 1._____ gültig gekündigt habe, nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Mietvertrag vom 6. Januar 2009 geht hervor, dass dieser unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember mit Einschreibebrief gekündigt werden kann (Urk. 7/2).

- 4 - Ohne das Vorlegen des vorausgesetzten Einschreibebriefes gelingt es dem Beklagten nicht, glaubhaft die Kündigung des Mietvertrags darzutun. Die von ihm behauptete mündliche Kündigung würde für die Beendigung des Mietvertrages vom 6. Januar 2009 ohnehin nicht ausreichen. Damit ist von einem gültigen Mietverhältnis bis zur Kündigung vom 13. September 2010 durch die Klägerin auszugehen. Darüber hinaus moniert der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Der Beklagte überschreibt seine Eingabe mit "Aberkennung der Forderung bzw. Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO". Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte nicht nur eine Beschwerde gegen das angefochtene Urteil, sondern auch eine Aberkennungsklage führen will. Die Aberkennungsklage ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern beim Einzelgericht am Bezirksgericht Andelfingen einzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 198 lic. e Ziff. 1 ZPO, § 24 lit. b GOG). Folglich fehlt es dem Obergericht an der sachlichen Zuständigkeit in Bezug auf die Aberkennungsklage, weshalb auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten ist. Dem Beklagten ist eine Frist von 20 Tagen ab schriftlicher Mitteilung dieses Entscheides anzusetzen, um eine allfällige Aberkennungsklage beim zuständigen Gericht (Einzelgericht am Bezirksgericht Andelfingen) einzureichen (Art. 63 Abs. 1 ZPO sowie Art. 63 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG); unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten

- 5 - Eine Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen von der Zustellung an beim zuständigen Gericht zu erheben; wird keine Aberkennungsklage erhoben, wird die Rechtsöffnung definitiv. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'605.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann versandt am: js

Urteil vom 18. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zi...

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