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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2011 RT110092

15. Juli 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·794 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110092-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 15. Juli 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 24. Februar 2011 (EB110027)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Februar 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Y._____ (Zahlungsbefehl vom 19. November 2010) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 60'000.– nebst 4 % Zins seit 1. Januar 2007 und Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 14). b) Hiergegen hat der Beklagte am 29. Juni 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 13). 2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin an mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 4). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 7. Februar 2011 zugestellt, womit die Frist am 17. Februar 2011 ablief (Urk. 13). Innert Frist hat sich der Beklagte nicht vernehmen lassen (Urk. 14 S. 2). Nachdem die Vorinstanz zunächst in unbegründeter Form mit Verfügung vom 24. Februar 2011 entschied, verlangten beide Parteien fristgerecht eine Begründung des Entscheides (Urk. 7 - 9). Dabei brachte die Beklagte die nunmehr auch mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen gegen das Bestehen der betrieblichen Forderung vor und reichte dazu neue Unterlagen ein (Urk. 9; Urk. 10/1-4). Sodann entschied die Vorinstanz in begründeter und berichtigter Form, wobei sie der Klägerin statt einer Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– nunmehr eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zusprach (Urk. 11). 4. Der Beklagte liess sich bei der Vorinstanz innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Damit hat die Vorinstanz richtigerweise das Verfahren oh-

- 3 ne die Stellungnahme bzw. die entsprechenden Vorbringen des Beklagten weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die vom Beklagten mit Schreiben vom 6. März 2011 geltend gemachten Einwände gegen das Bestehen einer Schuld und die nachgereichten Unterlagen waren nicht zu beachten und die Vorinstanz entschied folgerichtig. Da neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), sind diese Vorbringen vorliegend ebenso wenig zu hören. Weitere Rügen am vorinstanzlichen Entscheid und zur nachträglichen Berichtigung bringt der Beklagte nicht vor. Die Beschwerde des Beklagten ist damit abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: js

Urteil vom 15. Juli 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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