Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110083-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Dezember 2011
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Mai 2011 (EB110043)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdeführern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 2. September 2010) gestützt auf eine von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend ein ehemaliges Mietverhältnis provisorische Rechtsöffnung für Fr. 440.– und Fr. 70.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung der Verfügung (recte: des Urteils) der Vorinstanz. Im übrigen Umfang (Forderung) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 13 S. 6 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Juni 2011 erhoben die Kläger Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Mai 2011 mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): " 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs-Amtes D._____ Rechtsöffnung zu erteilen für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 1'425.90 plus 5 % seit 30.5.2010 sowie Fr. 70.00 Zahlungsbefehlskosten und es sei Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen; er sei sodann zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegner."
b) Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 wurde die Vorinstanz darum ersucht, den Nachweis zu erbringen, dass die Kläger das Schreiben der Vorinstanz vom 3. Februar 2011, mit welchem die Vorinstanz die Kläger darauf aufmerksam gemacht hatte, dass es nicht Sache des Gerichts sei, Unterlagen einzufordern, entgegengenommen hätten (Urk. 17 S. 2 Dispositivziffer 1). Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 teilte die Vorinstanz mit, dass ihr dieser Nachweis nicht möglich sei (Urk. 18).
- 3 c) Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 wurde den Klägern Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von insgesamt Fr. 150.– zu leisten (Urk. 20 S. 2 Dispositivziffer 1). Innert Frist leisteten die Kläger den genannten Vorschuss (Urk. 21). d) Mit Verfügung vom 22. August 2011 wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Dabei wurde ihm angedroht, dass das Verfahren ohne Beschwerdeantwort weitergeführt würde, sofern die Beantwortung unterbleibe (Urk. 23 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Beklagte holte diese Verfügung nicht ab (vgl. Urk. 24). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Die Kläger wurden mit Schreiben vom 3. Februar 2011 darauf aufmerksam gemacht, dass es nicht Sache des Gerichts sei, die nötigen Unterlagen einzufordern; gleichzeitig wurde den Klägern Frist zur Nachreichung von Unterlagen angesetzt (Urk. 3). Die Kläger machen geltend, sie hätten dieses Schreiben nie erhalten (Urk. 12 S. 3 Ziff. 4). Der Vorinstanz gelang es nicht, die Zustellung dieses Schreibens an die Kläger nachzuweisen (Urk. 18). b) ba) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=01.11.2011&to_date=05.12.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-83%3Ade&number_of_ranks=0#page83 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=01.11.2011&to_date=05.12.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22rechtliches+Geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-241%3Ade&number_of_ranks=0#page241
- 4 abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. bb) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Kläger das Schreiben der Vorinstanz nicht erhalten haben. Sie hatten somit keine Kenntnis davon, dass ihnen von der Vorinstanz die Möglichkeit geboten wurde, weitere Belege einzureichen. Ein Teil ihres Rechtsöffnungsbegehrens wurde sodann abgewiesen, da Unterlagen fehlen würden, so zum Beispiel betreffend die Betreibungskosten (vgl. Urk. 13 S. 5 lit. c) und die Kosten für die Wohnungsübergabe (vgl. Urk. 13 S. 5 lit. d). Indem den Klägern das Recht, erhebliche Urkunden beizubringen, durch die unterbliebene Zustellung des Schreibens der Vorinstanz vom 3. Februar 2011 nicht gewährt wurde, und ihnen in den vorinstanzlichen Erwägungen vorgehalten wurde, dass sie es (trotz entsprechender Nachfrist) unterlassen hätten, Unterlagen einzureichen (vgl. Urk.13 S. 5 lit. c), wurde von der Vorinstanz ihr Mitwirkungsrecht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund dieser Gehörsverletzung ist die Beschwerde in Bezug auf den klägerischen Antrag Ziffer 1 gutzuheissen. 5. a) Gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, soweit sie die Beschwerde gutheisst. Sie kann jedoch auch selber neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). b) Spruchreife liegt regelmässig dann vor, wenn die Beschwerdeinstanz ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden hat. Bejaht die Beschwerdeinstanz jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, muss dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz führen, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 327 N 11 m.w.H.).
- 5 c) Die Vorinstanz wird dem Beklagten in Bezug auf die Urk. 16/3-6, welche unechte Noven darstellen und im Beschwerdeverfahren aufgrund Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können, das rechtliche Gehör zu gewähren haben. Das Verfahren ist zur Zeit somit noch nicht spruchreif und daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Der Beklagte reichte im Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort ein. Er hat sich somit mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert. Zudem hat er ihn auch nicht verursacht. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f. und Abs. 2 ZPO ist er daher weder zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, noch mit Gerichtskosten zu belegen. In einem solchen Fall besteht zudem keine gesetzliche Grundlage, die Kläger aus der Staatskasse zu entschädigen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 N 26; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, Art. 327 N 24). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den klägerischen Antrag Ziffer 1 gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zusammen mit den zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 985.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 13. Dezember 2011 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den klägerischen Antrag Ziffer 1 gutgeheissen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorin... 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...