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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.02.2011 RT110010

8. Februar 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·382 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Gerichtsgebühr in Rechtsöffnungsverfahren, Anwendung des SchKG-Tarifs

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110010-O/U

I. Zivilkammer

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H. A. Müller und Dr. G. Pfister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Anderhalden

Urteil vom 8. Februar 2011

in Sachen

A., Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B., Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Audienzrichteramts Zürich vom 2. Dezember 2010 (EB102170)

- 2 - Erwägungen: [...] 5.1 Es fragt sich, ob die Gebühren des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 16 SchKG und den Art. 48 bzw. Art. 61 GebV oder gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO zu bestimmen sind. Gemäss Art. 1 lit. c ZPO regelt die ZPO zwar "die gerichtlichen Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts", wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 251 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten, d.h. der "Entscheidgebühr" (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) bestimmt Art. 96 ZPO, dass die Kantone die Tarife für die Prozesskosten festlegen. Allerdings enthält das SchKG für gerichtliche Verfahren durchaus gewisse Spezialregelungen. Das gilt namentlich für das Rechtsöffnungsverfahren, für welches mit Art. 84 Abs. 2 SchKG besondere Verfahrensvorschriften vorgesehen werden, welche jenen der ZPO vorgehen bzw. diese ergänzen; so verhielt es sich schon zu den Zeiten des kantonalen Prozessrechts. Schon vor der Einführung der eidgenössischen ZPO waren die Gebühren für gewisse gerichtliche Entscheidungen im Rahmen des SchKG eidgenössisch vereinheitlicht. Gestützt auf Art. 16 SchKG setzte der Bundesrat mit Art. 48 GebV Gebühren "für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG)" fest. Mit der eidgenössischen ZPO wurde Art. 25 Ziff. 2 SchKG durch Art. 251 ZPO ersetzt. Im Ergebnis änderte die ZPO im interessierenden Punkte an der Rechtslage nichts: So wie schon früher mit Art. 16 SchKG und der darauf fussenden GebV eine Grundlage dafür bestand, hinsichtlich bestimmter Gebühren eine besondere Ordnung zu statuieren, die den kantonalen Ordnungen vorging, so gehen auch heute die Gebühren gemäss Art. 16 SchKG bzw. der GebV der Ordnung von Art. 95 und 96 ZPO als leges speciales vor (Suter/von Holzen in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 17 zu Art. 96 ZPO; Gehri/Kramer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 2 zu Art. 96 ZPO). Das rechtfertigt sich auch in der Sache: "Betreibungsrechtliche

- 3 - Summarsachen" haben nicht die gleiche Bedeutung, wie andere Gerichtsverfahren. Das führt – gegenüber jenen Gebühren, die gemäss Art. 96 ZPO zu regeln sind – grundsätzlich zu deutlich tieferen Gebühren. [...]

Erwägungen:

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