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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.12.2025 RS250020

12. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,139 Wörter·~6 min·11

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Verfügung vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Antragstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Antragsgegner vertreten durch Fürsprecher Y._____, betreffend Eheschutz Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit eines unbegründeten Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7.Abteilung, vom 13. November 2025 (EE250093-L)

- 2 - Nach Einsicht - in den Antrag der Gesuchsgegnerin und Antragstellerin (fortan Antragstellerin) vom 1. Dezember 2025, mit dem sie um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils ersucht, - in die Stellungnahme des Gesuchstellers und Antragsgegners (fortan Antragsgegner) zum obgenannten Gesuch, mit dem er die Abweisung des Gesuchs beantragt und um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, - in das vorinstanzliche, unbegründete Urteil vom 13. November 2025, mit dem u.a. die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Antragsgegner zur alleinigen Nutzung zugewiesen (Dispositivziffer 2) und die Antragstellerin angewiesen wurde, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. Dezember 2025 zu verlassen (Dispositivziffer 3) unter Hinweis darauf, dass die Berufung gegen den vorinstanzlichen Eheschutzentscheid keine aufschiebende Wirkung hat, womit er auch ohne Begründung schon grundsätzlich sofort vollstreckbar ist, wobei die Berufungsinstanz die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids auf Gesuch hin – auch bereits vor Einreichung der Berufung – aufschieben kann (Art. 315 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO), dass das Gesuch lediglich hinsichtlich der Dispositivziffern 2 – 3 des vorinstanzlichen Urteils begründet ist, weshalb es im übrigen Umfang abzuweisen ist, dass die Antragstellerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen anführt, ihr drohe aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit, ihrer geringen Deutschkenntnisse, des Fehlens einer anerkannten Ausbildung sowie ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz durch den vorinstanzlichen Entscheid die Obdachlosigkeit, was durch ihre psychischen Probleme zusätzlich verschärft werde (Antrag S. 3),

- 3 dass sich ihr psychischer Zustand durch die Obdachlosigkeit weiter verschlechtern werde, was zu höheren Unterstützungs- und Gesundheitskosten führe, und dass der geplante Familiennachzug ihres Sohnes durch die Obdachlosigkeit erschwert werde (Antrag S. 4), sowie dass es dem Antragsgegner zumutbar sei, erst nach dem 31. Dezember 2025 in die eheliche Wohnung zurückzukehren resp. dass er ohne Weiteres in der Lage sei, weiterhin eine alternative Unterkunft zu organisieren (Antrag S. 4), dass der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im Wesentlichen ausführt, seit 3. April 2025 aufgrund der unwahren Anschuldigungen in einer Notschlafstelle zu übernachten und tagsüber obdachlos zu sein, wobei ihm bei Gutheissung des Gesuchs weitere Wintermonate in Obdachlosigkeit drohen würden (Stellungnahme S. 3), dass er pensioniert und durch die durchlebten Ereignisse psychisch und physisch merklich angeschlagen sei (Stellungnahme S. 3), dass die Antragstellerin bezwecke, seine Wohnung zu übernehmen und den Sohn aus Bangladesch nachzuziehen, sie gemäss Art. 50 AlG aber Opfer einer Straftat sein müsse, um ihren Aufenthaltstitel in der Schweiz auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht zu verlieren, weshalb im April 2025 situationsgerecht eine Strafanzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung etc. in der Ehe gegen ihn erfolgt sei (Stellungnahme S. 4), dass weder Staatsanwaltschaft noch Vorinstanz der Antragstellerin geglaubt hätten; die Staatsanwaltschaft habe die verhängten Zwangsmassnahmen gegen ihn (Rayonverbot etc.) bereits vor Monaten aufgehoben (Stellungnahme S. 4), dass die Antragstellerin keine Suchbemühungen belege und es ihr zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in Bangladesch abzuwarten (Stellungnahme S. 5), in der Erwägung, dass beide Parteien ihre missliche Lage glaubhaft dargelegt haben,

- 4 dass im vorliegenden Verfahren eine Alleinzuteilung der Wohnung an die Antragstellerin nicht angeordnet werden kann, sondern einzig über den Aufschub der Vollstreckung zu entscheiden ist und damit nur die Frage zu klären ist, ob die eheliche Wohnung bis auf Weiteres beiden Parteien zur Benutzung verbleibt oder dem Antragsgegner – in Nachachtung des vorinstanzlichen Entscheids – zur alleinigen Benutzung zugeteilt wird, dass es angesichts der von beiden Seiten vorgetragenen stark belastenden Beziehungssituation und der – ärztlich attestierten – negativen Auswirkungen auf die Gesundheit beider Parteien unzumutbar erscheint, dass sie – auch für eine kürzere Zeitspanne – in derselben Wohnung leben, dass glaubhaft erscheint, dass der Antragsgegner obdachlos ist, zumal auch die Antragstellerin in ihrem Gesuch nur vage ausführt, er sei in der Lage, weiterhin eine alternative Unterkunft zu organisieren, ohne jegliche näheren Angaben zu machen, dass dem Antragsgegner der Zustand der Obdachlosigkeit angesichts der sich präsentierenden Gesamtumstände nicht länger zuzumuten ist, dass darüber hinaus von der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz weilt, keine Suchbemühungen für eine alternative Wohnmöglichkeit vorgebracht oder belegt wurden, dass der von ihr ins Feld geführte geplante Familiennachzug für die Beurteilung der vorliegenden Frage nicht entscheidrelevant ist, dass der Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit deshalb abzuweisen ist, in der weiteren Erwägung, dass die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit b sowie § 9 GebV OG ZH auf Fr. 600.– festzusetzen ist und den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen ist, wobei der Anteil des Antragsgegners infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. sogleich) unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist,

- 5 dass der Antragsgegner seine Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hat (Stellungnahme S. 5 inkl. Beilagen), die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin offenkundig ist, sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und er zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war (Art. 117 – 119 ZPO), weshalb sein Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege indes gutzuheissen und ihm in der Person von Fürsprecher Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist, sowie dass die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind, wird verfügt: 1. Das Gesuch des Antragsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Dem Antragsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Fürsprecher Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Das Gesuch der Antragstellerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. November 2025, wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Antragsgegners wird jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Antragstellerin unter Beilage des Doppels der Stellungnahme des Antragsgegners vom 11. Dezember 2025

- 6 samt Beilagen, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st

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