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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.04.2025 RS250003

22. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,712 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Kinderbelange (vorzeitige Vollstreckbarkeit)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250003-O/Z02 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Verfügung vom 22. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Antragsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Antragsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Kinderbelange (vorzeitige Vollstreckbarkeit) Antrag betreffend aufschiebende Wirkung / vorzeitige Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 19. März 2025 (FK190022-L) vor Eingang eines Rechtsmittels

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. am tt.mm.2018. Sie stehen sich seit dem 4. April 2019 bei der Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegenüber (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. März 2025 teilte die Vorinstanz die Obhut über die gemeinsame Tochter den Parteien mit wechselnder Betreuung zu, wobei die Tochter abwechselnd eine Woche von der Klägerin und eine Woche vom Beklagten betreut wird (Urk. 293 S. 116 = Urk. 298 S. 116). 1.2 Dagegen stellt der Beklagte und Antragssteller (fortan Beklagter) vor Einreichung der Berufung ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. um sofortige Erklärung der Vollstreckbarkeit mit folgenden Anträgen (Urk. 297 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 2 (alternierende Obhut) und 3 (Betreuungsregelung) des Urteils vom 19. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich (FK190022-L) für vorzeitig vollstreckbar zu erklären und die Besuchsbeiständin entsprechend zu benachrichtigen. 2. Es sei festzuhalten, dass Dispositivziffer 10 (Schuldneranweisung) des Urteils vom 19. März 2025 des Bezirksgerichts Zürich (FK190022-L) per sofort vollstreckbar ist, und die Arbeitgeberin des Gesuchstellers/Beklagter sei entsprechend zu benachrichtigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 1.2 Mit Verfügung vom 2. April 2025 wurde der Klägerin und Antragsgegnerin (fortan Klägerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 301), welche am 17. April 2025 fristgerecht einging (Urk. 302). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-296). Die Zustellung der Stellungnahme der Klägerin erfolgt rechtsgenügend mit diesem Entscheid (vgl. BGer 4D_27/2014 vom 26. August 2014 E. 4.2.2). Es ist somit über die Anträge um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Zuständig hierfür ist gemäss § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) der Präsident der Kammer. 2. Die Berufung hat vorliegend aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsinstanz kann jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit des

- 3 angefochtenen Urteils bewilligen, sofern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO). Nach der Wertung des Gesetzes bildet der Aufschub der Vollstreckbarkeit die Regel und der Entzug desselben die Ausnahme, sodass für den Entzug ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil geltend und glaubhaft gemacht werden muss, wobei für die vorliegend in Frage stehende Obhuts- und Betreuungsregelung das Kindeswohl im Vordergrund steht. 3. Die Vorinstanz prüfte die Kriterien der alternierenden Obhut umfassend und kam zum Schluss, dass beide Elternteile als erziehungsfähig zu erachten seien, beide Parteien der gemeinsamen Tochter die notwendige Stabilität und Kontinuität bieten würden, die sie für ihre weitere Entwicklung brauche und beide ihren Wohnort in der Stadt Zürich hätten. Zwar sei keine optimale Distanz zwischen den Wohnorten gegeben, allerdings werde die Tochter den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in naher Zukunft ohne Weiteres selbständig zurücklegen können. Bis dahin lägen seitens des Beklagten genügend flexible Arbeitsverhältnisse vor, sodass zu Beginn auch eine Begleitung möglich sei. In Bezug auf die Kommunikationsfähigkeit der Parteien bestünden keine optimalen Voraussetzungen. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Kommunikation vor allem dann an Grenzen stosse, wenn es konkret um die Frage der Betreuungsanteile gehe oder wenn Geldfragen strittig seien. Gemäss Rechtsprechung könne und dürfe aus einem akzentuierten Obhuts- bzw. Betreuungskonflikt aber kein kategorisches Hindernis für die Anordnung einer alternierenden Obhut geschlossen werden, zumal ansonsten der Gesetzeszweck von Art. 298 Abs. 2ter ZGB durch eine der Parteien einseitig vereitelt werden könnte. Ein klares Indiz für die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei, dass sich die Parteien mit Bezug auf die Schulzuteilung der Tochter selbständig darauf verständigt hätten, beim Bezirksrat Rekurs zu erheben. Sodann bereite es den Parteien keine Probleme mehr, mit Bezug auf die Ferien- bzw. Auslandreisen die nötigen Formalitäten anhand zu nehmen. Ebenfalls sei festzuhalten, dass der Abtausch bzw. die Absprache von Betreuungszeiten und -verantwortungen im Alltag grösstenteils funktioniere. Die Begleitung durch die Beiständin werde aber weiterhin erforderlich sein (Urk. 298 S. 25 ff.).

- 4 - Der Bericht der Beiständin halte sodann fest, dass vonseiten der Kindergärtnerin sehr positive Rückmeldungen eingegangen seien. Die Tochter sei ihrem Alter entsprechend entwickelt und beide Eltern interessierten sich für das Wohlergehen ihrer Tochter. Die Tochter erzähle im Kindergarten nichts Negatives über die Eltern. Es mache für die Kindergärtnerin keinen Unterschied, ob sie direkt von der Mutter oder vom Vater komme. Die Zusammenarbeit zwischen den Eltern (sowie in der Beratung) habe sich als schwierig gestaltet. Die Beziehung sei von vielen Vorwürfen, Verletzungen und Enttäuschungen geprägt. Aktuell laufe die Kommunikation zwischen den Eltern gut. Die Kommunikation beschränke sich jedoch auf organisatorische Angelegenheiten; sie erfolge entweder per Handynachrichten oder per Mail. Was die Ferien angehe, könnten sich die Eltern gut einigen und die Ferienwochen aufteilen. Beide Eltern würden über gute Erziehungskompetenzen verfügen und seien sehr um das Wohl ihrer Tochter bemüht. Ihr gehe es gut und sie sei in ihrer Entwicklung nicht gefährdet. Sie scheine mit der Situation gut umgehen zu können. Die Beiständin habe zwei Varianten der Obhutsaufteilung (zu je 50%) vorgeschlagen (Urk. 298 S. 32 f.). Die Vorinstanz erwog abschliessend, in Anwendung von Art. 298b Abs. 3ter ZGB sowie der dazugehörigen Rechtsprechung sei vorliegend angesichts der wiedergegebenen Sachumstände auf eine alternierende Obhut zu erkennen. Die gemeinsame Tochter und die Parteien lebten bereits seit geraumer Zeit ein (teilweise) abwechselndes Betreuungsmodell. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der vorliegende, hinlänglich erörterte und nicht zuletzt (auch) finanziell induzierte Konflikt der Parteien bei Anordnung der alternierenden Obhut akzentuieren könne bzw. werde. Vor diesem Hintergrund dränge sich die Anordnung der alternierenden Obhut gleichsam auf. Gemäss übereinstimmenden Sachvorträgen erfolgten die Übergaben der Tochter aktuell im Wesentlichen über die Schule (bzw. den Hort). Entsprechend erscheine die Wahl eines Modells mit wenigen Übergaben angezeigt, mithin die Teilung der Obhut zu 50/50, wobei die Tochter eine komplette Woche bei der Klägerin und die nächste Woche beim Beklagten verbringe. Dies entspreche der Variante 2b der von der Beiständin vorgeschlagenen Betreuungsmodellen. Die Übergaben seien – wie bis anhin praktiziert – über die Schule am Montagmorgen zu vollziehen (Urk. 298 33 f.).

- 5 - 4.1 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe mit Urteil vom 19. März 2025 einen jahrelangen Streit der Parteien entschieden und endlich festgelegt, dass die elterliche Obhut zwischen den Parteien alternierend geteilt werde und zwar abwechselnd je eine ganze Woche. Das Urteil sei ihm am 27. März 2025 zugestellt worden, sodass die Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 12. Mai 2025 ablaufe. Bis zur Rechtskraft sei der Entscheid nicht vollstreckbar. Aktuell sehe er seine Tochter in der einen Woche von Donnerstag nach Kindergarten / Schule bis Freitag Beginn Kindergarten / Schule und in der anderen Woche von Donnerstag nach Kindergarten / Schule bis Montag Beginn Kindergarten / Schule. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Entscheid anfechten werde und es dürfe nicht sein, dass der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter durch ein allfälliges Rechtmittel und auch durch die Rechtsmittelfrist weiter, oder gar noch monatelang gestört und gehindert werde. Zeit, die ein Kind nicht mit einem Elternteil verbringen könne, sei verlorene Zeit und könne nicht wieder gut gemacht werden. Daran ändere sich auch nichts, wenn bereits eine Betreuungsregelung und eine Bindung zum Kind bestehe. Neben dem tatsächlichen Nachteil, dass keine stärkere Bindung zwischen ihm und seiner Tochter entstehe, bestehe auch ein rechtlicher Nachteil, da diese zusätzliche Zeit auch rechtlich betrachtet nicht nachgeholt werden könne. Schaue man nur die Übernachtungen an, so habe er gemäss vorinstanzlichem Entscheid sieben Übernachtungen in zwei Wochen, im Vergleich zu fünf Übernachtungen in zwei Wochen gemäss geltender Regelung. Hinzu komme gemäss vorinstanzlicher Regelung aber noch das Mehr an Betreuungszeit vor und nach der Schulzeit. Dass eine alternierende Betreuung entschieden werden müsse, ergebe sich zum einen aus dem Gesetz und zum anderen aus den umfassenden und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz. Durch die sofortige Ausübung der von der Vorinstanz festgestellten alternierenden Obhut werde das Kindswohl nicht gefährdet. Im Gegenteil: Dadurch könne die Bindung zwischen ihm und seiner Tochter gestärkt werden. Zudem habe auch die Besuchsbeiständin schon lange kundgetan, dass die alternierende, wochenweise Betreuung der Tochter, empfehlenswert sei. Es entstehe somit auch keine künftige Kindswohlgefährdung, wenn auf Berufungsebene die Betreuungsregelung anders entschieden werden sollte. Insofern sei die vorläufige Vollstreckbarkeit der wechselnden, wochenweisen Obhut

- 6 zu bewilligen und dies der Besuchsbeiständin entsprechend mitzuteilen (Urk. 297 S. 3 ff.). 4.2 Die Klägerin entgegnet, die vom Beklagten angestrebte sofortige Umsetzung einer alternierenden Obhut werde bereits dadurch gehindert, dass er selbst am 28. Februar 2025 bei der KESB einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson gestellt habe. Bis die KESB über diesen Antrag entschieden habe, werde die bisherige oder ggf. später eine neue Beistandsperson keine neue Regelung umsetzen. Weiter habe die Entwicklung der letzten Monate deutlich gezeigt, dass die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben seien und eine solche nicht im Interesse und zum Wohl des Kindes von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden könne. Die Vorinstanz sei bei der Ausgestaltung der alternierenden Obhut einer zwei Jahre zurückliegenden, überholten Empfehlung der Beiständin vom 8. Mai 2023 gefolgt, weshalb sie zu einer Fehleinschätzung der Situation gelangt sei und die alternierende Obhut angeordnet habe, obwohl die erforderlichen Kriterien (u.a. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern) nicht erfüllt seien. Seither habe sich die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern aber offensichtlich wieder verschlechtert, wie aus den umfangreichen Akten unschwer ersichtlich sei. Die Kooperationsbereitschaft beider Seiten bei Abtausch von Betreuungszeiten funktioniere nur, solange ihre Vorschläge ohnehin in den Zeitplan des Beklagten passten und sie seinen Wünschen nach Abtausch oder Übernahme von Betreuungstagen nachkomme. Tue sie dies nicht, höre die Kooperationsbereitschaft des Beklagten auf und er verweigere eine direkte Kommunikation mit ihr und verweise sie an die Beiständin oder er bitte die Beiständin, auf sie einzuwirken und sie zur Vernunft zu bringen. Ohne eine funktionierende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit beider Eltern sei eine alternierende Obhut derart belastend, dass sie für die Eltern nicht tragbar und dem Kindswohl abträglich sei. In den letzten Monaten sei es – vom Beklagten ausgehend – zum vollständigen Kommunikationsabbruch zwischen den Parteien gekommen und es fehle mindestens auf seiner Seite auch an der minimalsten Kooperationsbereitschaft. Beispielsweise habe kein Plan für das Jahr 2025 in Bezug auf die Ferien und den an den Ferien ausgerichtete Wochenend-Turnus festgelegt werden können, da der Beklagte die Planungen trotz Besprechung mit der Beiständin grundsätzlich in Frage

- 7 gestellt habe, jedoch selbst keine konkreten Vorschläge für die Ausgestaltung des Betreuungsturnus und die Ferien gemacht, sondern sich auf die vorsorglichen Massnahmen vom 13. Juni 2023 berufen und deren strikte Durchsetzung verlangt habe, ansonsten er die Diskussion nicht weiterführen werde. Trotz Bitte der Beiständin, im Interesse der Tochter das Gespräch konstruktiv und sachlich weiterzuführen, habe der Beklagte mit E-Mail vom 25. Februar 205 auf seinen Ansichten beharrt und das Gespräch verweigert. Nur einen Tag später habe er sodann einen Wechsel der Beistandsperson verlangt. Gleichentags sei die Klägerin von der Beiständin informiert worden, dass der Beklagte die gemäss Betreuungsplan in seine Zuständigkeit fallende Betreuung der Tochter vom 28. Februar bis 2. März 2025 nicht übernehmen werde. Obwohl er selbst die Betreuung an diesem Wochenende abgesagt habe, habe er ihr mit E-Mail vom 27. Februar 2025 vorgeworfen, dass er für dieses Wochenende bereits Pläne gehabt habe, welche er nun habe verwerfen müssen. Ein anderes Mal habe der Beklagte seine Tochter nach dem Zahnarzttermin nicht abholen wollen und ihr aufgetragen, die Tochter vorbeizubringen. Als sie seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe er der Beiständin mitgeteilt, dass sie ihm die Tochter nicht bringe und ihm so das Wochenende mit seiner Tochter entziehe. Weiter habe der Beklagte die Klägerin am 29. März 2025 bei der Kantonspolizei wegen behauptetem Kindesentzug angezeigt. Im Übrigen unterlasse es der Beklagte, sie über den Bezug von Jokertagen oder abgesagte Zahnarzttermine zu informieren. An einem von der Beiständin am 2. April 2025 einberufenen Gespräch habe sich diese sodann klar dahingehend geäussert, dass eine geteilte Obhut gegenwärtig mangels Kommunikation und Kooperation nicht möglich sei. Es habe auch keine Einigung über die Aufteilung der Wochenenden und Ferien für das laufende Jahr erstellt werden können bzw. sei diese vom Beklagten einseitig widerrufen worden. Unter solchen Voraussetzungen sei es nicht möglich, als Eltern im Rahmen einer alternierenden Obhut gemeinsam die Interessen des Kindes zu wahren. Das feindliche Klima und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beklagten stellten für die Klägerin eine immense Belastung dar und mittlerweile leide auch die Tochter unter diesen Vorgängen in einem Mass, dass es in der Schule auffalle. Würde bei der Beiständin aktuell ein Bericht eingeholt werden, würde diese im Interesse des Kindswohls keine alternierende Obhut empfehlen. Aus diesen Gründen

- 8 werde die Klägerin Berufung einreichen und es bestünden intakte Aussichten auf deren Gutheissung. Unter diesen Voraussetzungen widerspräche die sofortige Vollstreckbarkeit und Umsetzung der erstinstanzlich angeordneten, wochenweise alternierenden Obhut dem Kindswohl. Der gemeinsamen Tochter gehe es mit der seit Sommer 2023 gelebten Betreuungsregelung trotz der nicht mehr funktionierenden Elternkommunikation und -kooperation gut. Das Kindswohl gebiete die Beibehaltung der bisherig gelebten Betreuungsregelung bis zum Vorliegen des zweitinstanzlichen Entscheides, auch um mehrere, das Kind belastende Betreuungswechsel zu vermeiden. Der rechtliche Nachteil des Beklagten werde bestritten, es finde ein hinreichender Kontakt zwischen Vater und Tochter statt (Urk. 302 S. 3 ff.). 5. Wie bereits ausgeführt, hat die Berufung aufschiebende Wirkung und die Erklärung der vollzeitigen Vollstreckbarkeit die Ausnahme zu bilden. Der Beklagte führt in Bezug auf den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich aus, der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter werde durch ein allfälliges Rechtmittel noch monatelang gestört und gehindert. Zeit, die ein Kind nicht mit einem Elternteil verbringen könne, sei verlorene Zeit und könne nicht wieder gut gemacht werden. Dies genügt jedoch nicht, um den Entscheid der Vorinstanz vorzeitig für vollstreckbar zu erklären. Zwar kann "verlorene" Zeit – wie der Beklagte richtig ausführt– nicht nachgeholt werden, das Kindswohl wird durch die aufschiebende Wirkung jedoch nicht gefährdet. Zum einen hat der Beklagte bereits seit Sommer 2023 ein ausgedehntes Besuchsrecht, welches ihm ermöglicht, eine starke und enge Bindung und Beziehung zu seiner Tochter zu pflegen. Zum anderen legt die Klägerin in ihrer Stellungnahme glaubhaft dar, dass die Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien nur teilweise bis gar nicht funktioniert. So geht aus den eingereichten E-Mail-Verläufen hervor, dass der Beklagte nicht bereit war, die Diskussion für die Planung des Jahres 2025 weiterzuführen (Urk. 304/4), die Parteien nicht in der Lage sind, Betreuungstage untereinander abzutauschen, ohne dass solche Gespräche jeweils zu Diskussionen sowie unüberbrückbaren Differenzen führen und dass sich die Parteien jeweils an die Beiständin wenden müssen mit der Bitte, die Angelegenheit mit der Gegenpartei zu klären (Urk. 304/6-8). Die Situation erscheint zurzeit angespannt, was auch die Anzeige des Beklagten gegen die Klägerin sowie der Antrag des Beklagten auf Wechsel der Beistandsperson zeigen. Eine

- 9 funktionierende Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern erscheint zumindest fraglich. Die von der Vorinstanz vorgesehene wochenweise wechselnde Betreuung würde jedoch einen ständigen Austausch zwischen den Eltern über den Verlauf der Woche der gemeinsamen Tochter erfordern. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, den Entscheid der Vorinstanz ausnahmsweise vorzeitig für vollstreckbar zu erklären, zumal sich das seit Sommer 2023 gelebte Betreuungsmodell bewährt hatte und es dem Kindswohl am besten entspricht, das gelebte Betreuungsmodell im Sinne der Stabilität und Kontinuität bis zum zweitinstanzlichen Entscheid beizubehalten. Der Antrag des Beklagten um Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 2 und 3 ist abzuweisen. 6.1 Der Beklagte beantragt weiter, die Vorinstanz habe in Dispositivziffer 10 verfügt, sein Arbeitgeber werde angewiesen, der Klägerin Fr. 168.– resp. Fr. 163.– direkt zu überweisen. Da gegen Entscheide über Anweisungen an die Schuldner und die Sicherstellung des Unterhalts die Berufung keine aufschiebende Wirkung haben könne, sei diese Dispositivziffer sofort vollstreckbar, was entsprechend für den Arbeitgeber auch ersichtlich gemacht und sofort angezeigt werden müsse. Gemäss dem Mitteilungssatz der Vorinstanz werde der Arbeitgeber aber erst nach Rechtskraft darüber informiert (Urk. 297 S. 5). 6.2 Die Klägerin führt aus, die Unterhaltsregelung sei abhängig von der Betreuungsregelung. Das bedeute, dass die bisherige Unterhaltsregelung weiter Geltung beanspruche, solange auch die bisherige Betreuungsaufteilung bestehe. Der Antrag auf sofortige Vollstreckung sei abzuweisen (Urk. 302 S. 12 f.) 6.3 Der Beklagte macht geltend, der Mitteilungssatz der Vorinstanz sei zu korrigieren und die Schuldneranweisung sei seinem Arbeitgeber sofort und nicht erst nach Rechtskraft anzuzeigen. Dem ist nicht zu folgen. Da bei der hiesigen Instanz noch kein Berufungsverfahren hängig ist, bildet einzig der Entzug der aufschiebenden Wirkung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antrag des Beklagten, sein Arbeitgeber sei umgehend zu informieren, richtet sich jedoch gegen die Vollstreckungsmassnahme der Vorinstanz, dass die Schuldneranweisung erst nach Rechtskraft zu vollstrecken und entsprechend auch sein Arbeitgeber erst nach

- 10 - Rechtskraft darüber in Kenntnis zu setzen ist, und betrifft nicht den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 9 GebV OG ZH auf Fr. 500.– festzusetzen. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Die Parteientschädigungen werden entsprechend wettgeschlagen. 8.1 Der Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er erziele gemäss Berechnung der Vorinstanz ein monatliches Einkommen von Fr. 4'926.–. Dem stehe sein Bedarf von Fr. 2'730.– gegenüber, wonach ihm ein Betrag von Fr. 2'196.– verbleibe. Davon seien die Unterhaltskosten für seinen Sohn aus einer anderen Beziehung von Fr. 812.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 187.– sowie den Unterhaltsbetrag für die Tochter der Parteien von Fr. 635.– sowie ein Überschussanteil von Fr. 187.– in Abzug zu bringen. Entsprechend verbleibe ihm noch ein Überschussanteil von Fr. 375.–. Er gelte somit als mittellos, da er auch über kein Vermögen verfüge, sondern der Klägerin gemäss vorinstanzlichem Urteil noch rückwirkende Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 17'569.– bezahlen müsse und entsprechend massive Schulden habe. Das vorliegende Gesuch sei auch nicht aussichtslos, da es darum gehe, die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter zu stärken und die erstinstanzlich festgesetzte Betreuungsregelung umzusetzen. Auch die Gegenseite sei anwaltlich vertreten und der Beklagte wäre ohne anwaltliche Hilfe nicht darauf gekommen, sich auf den neuen Art. 315 Abs. 5 ZPO zu berufen. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege seien somit gegeben (Urk. 2 S. 5 f.). Auch die Klägerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie erziele im gegenwärtigen 50% Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'778.– zzgl. Familienzulagen von Fr. 215.– sowie dem aktuellen Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter von Fr. 750.–. Ihr Notbedarf betrage Fr. 2'966.–. Zusätzlich müsse sie den bei ihr anfallenden Bedarf der Tochter von Fr. 1'022.– decken. Mit dem verbleibenden Betrag müsse sie das Studiendarlehen, biologische Lebensmittel für die Tochter sowie Unvorhergesehenes wie Zahnarzt-

- 11 und Gesundheitskosten der Tochter bezahlen. Im Dezember 2024 und Januar 2025 habe sie sodann Fr. 794.– für den Akrobatikkurs und die Skischule von C._____ bezahlt (Urk. 302 S. 13). 8.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) Dem Beklagten ist beizupflichten, dass er im Sinne des Gesetzes als mittellos zu gelten hat. Zwar wäre er mit seinem aktuellen Überschuss von monatlich Fr. 375.– in der Lage, seinen hälftigen Anteil der Gerichtskosten von Fr. 250.– zu bezahlen, jedoch hat er noch rückwirkende Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 17'569.– an die Klägerin zu leisten. Die Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht sodann der weiteren Schuldentilgung vor. Auch für die Begleichung seiner Anwaltskosten würde der monatliche Überschuss nicht ausreichen. Im Übrigen war sein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein aussichtslos und auch die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Dem Beklagten ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Klägerin verfügt mit den von ihr geltend gemachten Einkommens- und Bedarfspositionen von ihr und der gemeinsamen Tochter über einen monatlichen Überschuss von Fr. 755.–. Zwar macht sie geltend, diesen für die Rückzahlung des Studiendarlehens, Hobbys der Tochter sowie Unvorhergesehenes zu gebrauchen. Die Rückzahlung des Studiendarlehens erfolgt jedoch in monatlichen Raten à Fr. 50.– und die tatsächliche Schuldentilgung wurde lediglich bis Mai 2024 belegt (Urk. 260/28-29). Es ist somit unklar, ob die Raten überhaupt noch bezahlt werden. Selbst wenn dem aber so wäre, hätte die Klägerin noch immer einen Überschuss von monatlich Fr. 705.–. Damit ist sie in der Lage, ihren hälftigen Anteil der Gerichtskosten von Fr. 250.–, nicht jedoch die Anwaltskosten aus ihrem Überschuss zu bezahlen. Der Klägerin ist somit im Sinne von Art. 118 Abs. 2 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Anwaltskosten zu gewähren.

- 12 - Es wird verfügt: 1. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. 2. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. weiter wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beklagten um vorzeitige Vollstreckbarerklärung der Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 19. März 2025, wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Beklagten um Festhalten der sofortigen Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 10 sowie um entsprechende Benachrichtigung seines Arbeitgebers wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf den Beklagten entfallende Hälfte wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Zustellung eines Doppels der Stellungnahme samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 302-304/18) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

- 13 nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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