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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2017 RH170002

8. Juni 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,504 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH170002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juni 2017

in Sachen

A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin

gegen

Verein B._____, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 3. Februar 2017 (RU170003-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr.: 16-25) nicht ein (Urk. 5/27). Mit Urteil vom 21. März 2017 trat das Bundesgericht auf die durch die Klägerin erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Februar 2017 nicht ein (Urk. 5/29). Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte die Klägerin bei der beschliessenden Kammer die Revision des Beschlusses vom 3. Februar 2017. Sie stellte dabei sinngemäss den Antrag, der angefochtene Beschluss sei zu revidieren und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). 2. a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. b) Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 – soweit verständlich – aus, dass ihr das Obergericht ein Urteil geschickt habe, obwohl sie sich vorerst gegen diesen Schlamassel nicht gewehrt habe. Die Rechnung sei an das Obergericht zu richten. Sie (die Klägerin) erhebe gegen die Friedensrichterin von C._____, D._____, eine Haftungsklage in der Höhe von Fr. 12'750.–. Im Arbeitsvertrag sei zu lesen gewesen: "Dieser befristete Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung". Dies sei zu berücksichtigen, falls die BV noch aktuell und ernst zu nehmen sei. Zu berücksichtigen seien § 1 Abs. 1 und § 4a Abs. 1 1. Satz des

- 3 - Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG). Wir würden uns im 21. Jahrhundert befinden. Von manchem Gesetzesvertreter des Kantons Zürich werde man aber wie bei Julius Cäsar 100 Jahre vor Christus behandelt. Das parteiische Handeln werde sie nicht akzeptieren, da D._____ ein Anwaltspatent besitze und dies nicht erwähnt habe. Zudem sei D._____ eine Bekannte der Beklagten, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte), was sie selber bei der Verhandlung gesagt habe. Unter anderem sei D._____ am gleichen Tag informiert worden, dass sie – die Klägerin – sich wegen ihrer Migräne etwa um zehn Minuten verspäten werde und ihre gesamten Unterlagen mit ihrer Kalkulation vergessen worden seien. Sie habe D._____ gebeten, mit der anderen Partei zu sprechen, da D._____ auch Mediatorin sei, "um den Vergleich nochmals nachzugehen", da ihr Verlust sehr gross gewesen bzw. noch immer sehr gross sei. Die missbräuchliche Kündigung und den Arbeitsvertrag habe sie nochmals beigelegt. Die Kündigung sei während der Krankheit ausgesprochen worden. Sie sei daher um einen weiteren Monat bzw. bis März zu erstrecken. Zudem seien fünf Prozent Zins zu leisten. Die Schikane durch Frau E._____ und ihre Kollegin F._____, welche sie gemobbt hätten und dazu Klienten für ihre Lügen benützt hätten, sei dem beiliegenden Protokoll zu entnehmen. D._____ wisse das gemäss Art. 335 OR und Ziffer 65.1 (Urk. 1). c) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sache geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde eingetreten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisionsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10). Vorliegend macht die Klägerin sinngemäss geltend, der

- 4 - Nichteintretensbeschluss der Kammer vom 3. Februar 2017 hätte nicht gefällt werden dürfen, da sie sich gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Dezember 2016 gar nicht gewehrt habe. Somit bezieht sich ihr Revisionsgesuch auf den Nichteintretensentscheid als solchen. d) Die Klägerin macht in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 jedoch keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsverfahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdeverfahren RU170003-O vorgetragen hat (vgl. Urk. 5/22). So macht die Klägerin auch nicht explizit geltend, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Zu der von der Klägerin kritisierten ursprünglichen Anhandnahme des Beschwerdeverfahrens RU170003-U ist sodann auszuführen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht mit Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO, sondern mit dem Hauptrechtsmittel, also mit der Beschwerde ans Bundesgericht, hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 12). Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2017 auf die Beschwerde der Klägerin nicht eingetreten ist (Urk. 5/29). Bezüglich des Revisionsgrundes der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 bringt die Klägerin weder vor, dass die lit. a-c von Art. 328 Abs. 2 ZPO kumulativ erfüllt seien, noch ist in den dem Gericht vorliegenden Akten ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorzufinden. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin ist daher nicht einzutreten. 3. Auf die anlässlich dieses Revisionsverfahrens erhobene Haftungsklage der Klägerin mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.– gegen die Friedensrichterin von C._____ ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Obergericht ist gemäss § 43 GOG als einzige Instanz in Zivilsachen lediglich bei Klagen gegen den Bund (lit. a), mit Einverständnis der beklagten Partei bei vermögensrechtlichen Streitig-

- 5 keiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– (lit. b) sowie bei Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (lit. c), zuständig. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, und auch eine Zuständigkeit gemäss § 19 Abs. 1 lit. b HG liegt nicht vor. Es rechtfertigt sich, für dieses Begehren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb auf das von der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren nicht einzutreten ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die mit Eingabe vom 24. April 2017 erhobene Haftungsklage der Klägerin gegen die Friedensrichterin von C._____, lic. iur. D._____, wird nicht eingetreten. 3. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird nicht eingetreten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 5. Es werden für das klägerische Begehren betreffend Haftungsklage keine Kosten erhoben. 6. Der Beklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RU170003-O.

- 6 - 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'570.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: bz

Beschluss vom 8. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die mit Eingabe vom 24. April 2017 erhobene Haftungsklage der Klägerin gegen die Friedensrichterin von C._____, lic. iur. D._____, wird nicht eingetreten. 3. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird nicht eingetreten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 5. Es werden für das klägerische Begehren betreffend Haftungsklage keine Kosten erhoben. 6. Der Beklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RU170003-O. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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