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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2015 RH150002

7. Oktober 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,183 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH150002-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin

gegen

B._____, Beklagter, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter

betreffend Rechtsöffnung Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 27. April 2015 (RT150061-O)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 25. März 2015 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen das von C._____ im Namen und mit Vollmacht ihrer Tochter A._____ (damalige Klägerin und Beschwerdeführerin, heutige Revisionsklägerin) eingereichte Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2015) für Fr. 30'728.– ab (Urk. 6/31 S. 5; Geschäfts-Nr. EB150016-F). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. April 2015 ab (Urk. 6/35 S. 6 f.; Geschäfts-Nr. RT150061-O). 1.2 Mit Schreiben vom 15. August 2015 (Datum Poststempel 17. August 2015, eingegangen am 18. August 2015) reichte C._____ ein Revisionsbegehren hinsichtlich der Verfahren EB150016 und RT150061 ein (Urk. 1). 2. Mit Schreiben vom 19. August 2015 wurde C._____ und ihrer Tochter A._____ mitgeteilt, dass entgegen der Ansicht von C._____ das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RT150061-O existiere und die Beschwerde betreffe, welche sie selber mit Schreiben vom 4. April 2015 gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 25. März 2015 erhoben habe. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil am 6. Mai 2015 als zugestellt gelte und für die Durchführung eines Revisionsverfahrens die Vollmacht von A._____ nachgereicht werden müsse. Schliesslich wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung des Revisionsverfahrens zu verzichten. Dieses Schreiben wurde von C._____ am 24. August 2015 in Empfang genommen (Urk. 5). Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen, weshalb das Revisionsverfahren durchzuführen ist. 3.1 In der Folge wurde der Revisionsklägerin und C._____ mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zum Nachreichen einer Originalvollmacht angesetzt, unter der Androhung, dass die Eingabe vom 15. August 2015 bei Säumnis als nicht erfolgt gelte. Diese Verfügung nahm C._____ am 25. September 2015 entgegen (Urk. 7). Innert Frist teil-

- 3 te C._____ mit Schreiben vom 30. September 2015 (Datum Poststempel 1. Oktober 2015, eingegangen am 2. Oktober 2015) mit, dass sie selber die Beschwerdeführerin sei und sie darum bitte, dass die Tochter nicht mehr belästigt werde. Des Weiteren beantragte sie, dass sämtliche Geschäfts-Nummern zusammenzunehmen seien und "das Ganze zu revidieren" sei; die Revision beziehe sich auf alle Jahre von 2007 bis 2015. Ebenso seien alle Betreibungen gegen sie und die Tochter zu löschen (Urk. 10). Die Revisionsklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 3.2 Im Rechtsöffnungsverfahren EB150016-F und dem darauffolgenden Beschwerdeverfahren RT150061-O war A._____ Partei, nicht jedoch C._____. Daher kann C._____ gegen den Rechtsöffnungsentscheid nicht in eigenem Namen Revision erheben. Da weder sie noch die Revisionsklägerin eine entsprechende Vollmacht eingereicht haben, gilt die vorliegende Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt; auf das Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. 4.1 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Auf die mit Eingabe vom 30. September 2015, von C._____ gestellten weiteren Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Als Mindestanforderungen hat das Gesuch die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten. Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionskläger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (Freiburghaus/Afheldt in Sutter-

- 4 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 329 N 8). Das Gesetz sieht eine Verbesserung des Revisionsgesuchs nicht vor. Vorliegend ist nicht eruierbar, welche Entscheide C._____ revidiert wissen will, da sie diese weder nennt noch einreicht noch ausführt, ob solche Entscheide sie betreffen oder ihre Tochter A._____. Ebenso wenig legt sie einen dem Art. 328 Abs. 1 ZPO entsprechenden Revisionsgrund dar. Damit ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.2 Schliesslich zielt auch der Antrag auf Löschung der Betreibungen ins Leere: Hierfür ist die angerufene Kammer nicht zuständig. Zur Löschung einer Betreibung stehen lediglich die Möglichkeiten der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung. Entsprechend ist darauf ebenso wenig einzutreten. 5. Damit erweist sich das Revisionsbegehren als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Auf das Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. 6.1 Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. In Anwendung von Art. 108 ZPO sind diese dem Verursacher und damit C._____ aufzuerlegen. 6.2 Dem Revisionsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden C._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____, … [Adresse], an den Revisionsbeklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4 und Urk. 10-12/1-7 sowie in das Verfahren RT150061-O, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 7. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden C._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C._____, … [Adresse], an den Revisionsbeklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4 und Urk. 10-12/1-7 sowie in das Verfahren RT150061-O, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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